Unternehmen können durch eine schwache Geschäftsentwicklung bei gleichzeitig hohem Finanzierungsbedarf in eine Krise schlittern und mehr Eigenkapital benötigen. Doch viele sind bei Barkapitalerhöhungen unsicher über deren Ausgestaltung und rechtliche Hürden. Hier ein Überblick über Möglichkeiten, rechtliche Hürden und Ablauf einer Kapitalmarktfinanzierung durch Kapitalerhöhung. Ein Gastbeitrag von Stephan Schulz und Jan Hoffmann Linhard.
Auch vor börsennotierten Gesellschaften machen die Herausforderungen der abgeschwächten Wirtschaftslage nicht halt. Eine hinter den Planungen zurückbleibende Geschäftsentwicklung oder ein hoher (Re-)Finanzierungsbedarf, etwa bei anstehender Rückzahlung einer Anleihe oder Akquisitionsfinanzierung, können dazu führen, dass Unternehmen in eine Krise geraten, in der sie eine Eigenkapitalzufuhr benötigen. Der klassische Weg hierzu ist für börsennotierte Unternehmen die Kapitalerhöhung. Ungeachtet dessen erleben wir es immer wieder, dass gerade bei kriselnden Unternehmen viele Unsicherheiten bestehen, wie Barkapitalerhöhungen eingesetzt und strukturiert werden können. Unser Beitrag soll dazu beitragen, diesen Nebel zu lichten und einen Überblick über die wesentlichen rechtlichen Eckpunkte der Kapitalmarktfinanzierung durch Kapitalerhöhungen in der finanziellen Krise geben.
Bei der Planung einer Barkapitalerhöhung stehen drei Fragen im Mittelpunkt: Wieviel Geld kann eingeworben werden (Emissionsvolumen)? Wie lange dauert es, bis die Mittel fließen (Zeitplan)? Wie kann ich sicherstellen, dass die Mittel kommen (Transaktionssicherheit)?
Emissionsvolumen für die Kapitalerhöhung bestimmen
Grundsätzlich orientiert sich das angestrebte Emissionsvolumen am Finanzbedarf der Gesellschaft. Diesen Betrag teilt man durch den erwarteten Platzierungspreis und erhält die Anzahl der Aktien, die ausgegeben werden müssen, um das Emissionsvolumen zu erzielen. Der erwartete Platzierungspreis und die Zahl (bzw. Höchstzahl) an Aktien, die ausgegeben werden sollen, sind aktienrechtlich gesehen die wesentlichen Parameter für die Kapitalerhöhung. Grundsätzlich ist der Vorstand verpflichtet, die Aktien zum bestmöglichen Preis anzubieten.
Erscheint es möglich, die neuen Aktien börsenkursnah (also ohne signifikanten Abschlag) anzubieten, kommt eine Kapitalerhöhung mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss in Betracht, die üblicherweise durch Ausnutzung eines genehmigten Kapitals umgesetzt wird. Dabei werden die neuen Aktien ausgewählten Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung angeboten. Beim Platzierungspreis sind Abschläge auf den aktuellen Börsenkurs im Umfang von maximal drei bis fünf Prozent zulässig. Ferner ist die Zahl der auszugebenden Aktien auf 20 Prozent des Grundkapitals beschränkt.
Neuer Schwellenwert findet noch wenig Beachtung
Diese Schwelle ist erst kürzlich aufgrund des sogenannten Zukunftsfinanzierungsgesetzes von zehn Prozent erhöht worden. In der nächsten Zeit wird für die meisten Unternehmen, wenn sie das genehmigte Kapital nutzen möchten, noch die (alte) Zehn-Prozent-Schwelle maßgeblich sein. Es wird sich in der kommenden Hauptversammlungssaison zeigen, ob die Unternehmen ihre Ermächtigungen auf den neuen Schwellenwert anpassen werden; bislang sind entsprechende Beschlussvorschläge eher selten Gegenstand der Tagesordnungen. Entscheidend könnte hierfür das Abstimmungsverhalten der Stimmrechtsberater werden. Einige von ihnen unterstützen unabhängig von den Vorgaben des für die Gesellschaft ...Den vollständigen Artikel lesen ...
Auch vor börsennotierten Gesellschaften machen die Herausforderungen der abgeschwächten Wirtschaftslage nicht halt. Eine hinter den Planungen zurückbleibende Geschäftsentwicklung oder ein hoher (Re-)Finanzierungsbedarf, etwa bei anstehender Rückzahlung einer Anleihe oder Akquisitionsfinanzierung, können dazu führen, dass Unternehmen in eine Krise geraten, in der sie eine Eigenkapitalzufuhr benötigen. Der klassische Weg hierzu ist für börsennotierte Unternehmen die Kapitalerhöhung. Ungeachtet dessen erleben wir es immer wieder, dass gerade bei kriselnden Unternehmen viele Unsicherheiten bestehen, wie Barkapitalerhöhungen eingesetzt und strukturiert werden können. Unser Beitrag soll dazu beitragen, diesen Nebel zu lichten und einen Überblick über die wesentlichen rechtlichen Eckpunkte der Kapitalmarktfinanzierung durch Kapitalerhöhungen in der finanziellen Krise geben.
Bei der Planung einer Barkapitalerhöhung stehen drei Fragen im Mittelpunkt: Wieviel Geld kann eingeworben werden (Emissionsvolumen)? Wie lange dauert es, bis die Mittel fließen (Zeitplan)? Wie kann ich sicherstellen, dass die Mittel kommen (Transaktionssicherheit)?
Emissionsvolumen für die Kapitalerhöhung bestimmen
Grundsätzlich orientiert sich das angestrebte Emissionsvolumen am Finanzbedarf der Gesellschaft. Diesen Betrag teilt man durch den erwarteten Platzierungspreis und erhält die Anzahl der Aktien, die ausgegeben werden müssen, um das Emissionsvolumen zu erzielen. Der erwartete Platzierungspreis und die Zahl (bzw. Höchstzahl) an Aktien, die ausgegeben werden sollen, sind aktienrechtlich gesehen die wesentlichen Parameter für die Kapitalerhöhung. Grundsätzlich ist der Vorstand verpflichtet, die Aktien zum bestmöglichen Preis anzubieten.
Erscheint es möglich, die neuen Aktien börsenkursnah (also ohne signifikanten Abschlag) anzubieten, kommt eine Kapitalerhöhung mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss in Betracht, die üblicherweise durch Ausnutzung eines genehmigten Kapitals umgesetzt wird. Dabei werden die neuen Aktien ausgewählten Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung angeboten. Beim Platzierungspreis sind Abschläge auf den aktuellen Börsenkurs im Umfang von maximal drei bis fünf Prozent zulässig. Ferner ist die Zahl der auszugebenden Aktien auf 20 Prozent des Grundkapitals beschränkt.
Neuer Schwellenwert findet noch wenig Beachtung
Diese Schwelle ist erst kürzlich aufgrund des sogenannten Zukunftsfinanzierungsgesetzes von zehn Prozent erhöht worden. In der nächsten Zeit wird für die meisten Unternehmen, wenn sie das genehmigte Kapital nutzen möchten, noch die (alte) Zehn-Prozent-Schwelle maßgeblich sein. Es wird sich in der kommenden Hauptversammlungssaison zeigen, ob die Unternehmen ihre Ermächtigungen auf den neuen Schwellenwert anpassen werden; bislang sind entsprechende Beschlussvorschläge eher selten Gegenstand der Tagesordnungen. Entscheidend könnte hierfür das Abstimmungsverhalten der Stimmrechtsberater werden. Einige von ihnen unterstützen unabhängig von den Vorgaben des für die Gesellschaft ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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