Das Bundeskartellamt hat das Verfahren zur Prüfung des Vermarktungsmodells der Deutsche Fußball Liga (DFL) für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 abgeschlossen. In einem Schreiben wurde der DFL mitgeteilt, dass das von ihr vorgelegte Modell vom Bundeskartellamt toleriert wird. Zuvor hatten die am Verfahren beteiligten Unternehmen die Gelegenheit, zur vorläufigen Bewertung des Amtes Stellung zu nehmen (vgl. Pressemitteilung vom 30. Januar 2024: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2024/30_01_2024_DFL_Medienrecht.html?nn=55030).
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:" "Mit dem Verfahrensabschluss haben wir nun die wesentlichen kartellrechtlichen Leitplanken für die anstehende Vergabe der Medienrechte gesetzt. Ausdrücklich ist für sämtliche Bundesligaspiele eine zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen vorgesehen. Für die Vergabe der Live-Rechte haben wir außerdem sichergestellt, dass die Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthält, so dass auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechteerwerb haben.""
Bei der Vergabe der Live-Rechte konnte das Alleinerwerbsverbot (No-single-buyer rule) für den Zeitraum der anstehenden Vergabeperiode entfallen. Grund dafür ist, dass es bei den Marktverhältnnissen bei Live-Übertragungen mit Anbietern wie DAZN, RTL und auch Amazon nun deutlich mehr Bewegung gibt. Ein Erwerb der Live-Bundesligarechte durch mehrere Erwerber bleibt aber grundsätzlich möglich, auch wenn er nicht mehr vorgeschrieben ist.
Das konkrete Vergabemodell der DFL ist hier abrufbar:
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen_verlinkte_Dokumente/DFL_Medienrechte_Modell.html?nn=55030
Das Schreiben des Bundeskartellamtes an die DFL zur Tolerierung des Modells für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 können Sie hier abrufen:
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen_verlinkte_Dokumente/DFL_Medienrechte_Vorstitzendenschreiben.html?nn=55030
Hintergrund
Die zentrale Vermarktung der Medienrechte an den einzelnen Bundesligaspielen durch die DFL stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht kann eine solche Vereinbarung aber vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn mit ihr bestimmte Vorteile einhergehen, für welche die Wettbewerbschränkung unerlässlich ist. In der bisherigen kartellbehördlichen Praxis in Deutschland - wie auch in Bezug auf andere nationalen Ligen und auf internationaler Ebene - ist anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen Verband Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich bringen kann und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich akzeptiert werden kann. Ein Vorteil ist z.B. die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen ligabezogenen Produkten. Das Bundeskartellamt stellt deshalb an die Vergabe der Rechte bestimmte wettbewerbliche Mindestanforderungen.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil im Verfahren Super League (C-333/21) zuletzt auch zu Fragen der Zentralvermarktung von Fußballrechten Stellung genommen. Da das Urteil sehr spät im Verfahren erging, war eine umfassende und angemessen gründliche Berücksichtigung der dort aufgeworfenen Aspekte nicht mehr möglich. Es ist offen, ob das Urteil für die Zukunft eine Änderung der Praxis des Bundeskartellamtes bei der Bewertung der Zentralvermarktung erfordert. Für die Tolerierung der unmittelbar anstehenden Rechtevergabe war wichtig, dass sie für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfolgt, nach dem ggf. eine Neubewertung der Rechtslage möglich ist.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:" "Mit dem Verfahrensabschluss haben wir nun die wesentlichen kartellrechtlichen Leitplanken für die anstehende Vergabe der Medienrechte gesetzt. Ausdrücklich ist für sämtliche Bundesligaspiele eine zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen vorgesehen. Für die Vergabe der Live-Rechte haben wir außerdem sichergestellt, dass die Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthält, so dass auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechteerwerb haben.""
Bei der Vergabe der Live-Rechte konnte das Alleinerwerbsverbot (No-single-buyer rule) für den Zeitraum der anstehenden Vergabeperiode entfallen. Grund dafür ist, dass es bei den Marktverhältnnissen bei Live-Übertragungen mit Anbietern wie DAZN, RTL und auch Amazon nun deutlich mehr Bewegung gibt. Ein Erwerb der Live-Bundesligarechte durch mehrere Erwerber bleibt aber grundsätzlich möglich, auch wenn er nicht mehr vorgeschrieben ist.
Das konkrete Vergabemodell der DFL ist hier abrufbar:
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen_verlinkte_Dokumente/DFL_Medienrechte_Modell.html?nn=55030
Das Schreiben des Bundeskartellamtes an die DFL zur Tolerierung des Modells für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 können Sie hier abrufen:
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen_verlinkte_Dokumente/DFL_Medienrechte_Vorstitzendenschreiben.html?nn=55030
Hintergrund
Die zentrale Vermarktung der Medienrechte an den einzelnen Bundesligaspielen durch die DFL stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht kann eine solche Vereinbarung aber vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn mit ihr bestimmte Vorteile einhergehen, für welche die Wettbewerbschränkung unerlässlich ist. In der bisherigen kartellbehördlichen Praxis in Deutschland - wie auch in Bezug auf andere nationalen Ligen und auf internationaler Ebene - ist anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen Verband Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich bringen kann und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich akzeptiert werden kann. Ein Vorteil ist z.B. die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen ligabezogenen Produkten. Das Bundeskartellamt stellt deshalb an die Vergabe der Rechte bestimmte wettbewerbliche Mindestanforderungen.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil im Verfahren Super League (C-333/21) zuletzt auch zu Fragen der Zentralvermarktung von Fußballrechten Stellung genommen. Da das Urteil sehr spät im Verfahren erging, war eine umfassende und angemessen gründliche Berücksichtigung der dort aufgeworfenen Aspekte nicht mehr möglich. Es ist offen, ob das Urteil für die Zukunft eine Änderung der Praxis des Bundeskartellamtes bei der Bewertung der Zentralvermarktung erfordert. Für die Tolerierung der unmittelbar anstehenden Rechtevergabe war wichtig, dass sie für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfolgt, nach dem ggf. eine Neubewertung der Rechtslage möglich ist.
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