Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Partei" gegen die Einführung einer Sperrklausel bei Europawahlen als unzulässig verworfen. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Die Beschwerde betraf das deutsche Zustimmungsgesetz zu einer Änderung des sogenannten "Direktwahlakts". Es gibt den EU-Mitgliedstaaten vor, zu Wahlen zum Europäischen Parlament eine Sperrklausel von mindestens zwei und höchstens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen einzuführen. Die Partei sieht sich durch die Einführung der Sperrklausel in ihren Rechten auf Chancengleichheit der politischen Parteien und auf Gleichheit der Wahl verletzt. Sie argumentiert, die Änderung des Direktwahlakts überschreite die Kompetenzen der Europäischen Union. Das Bundesverfassungsgericht sieht in seinem einstimmigen Beschluss keine ausreichende Begründung für die Beschwerde.
Aktuell gibt es in Deutschland bei Europawahlen noch keine gesetzliche Sperrklausel, da das Zustimmungsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Der Änderung des Direktwahlakts haben bislang 25 der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt; die Zustimmungen Deutschlands und Spaniens stehen noch aus. Das Zustimmungsgesetz wurde von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Der Bundespräsident hat auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts die Ausfertigung des Gesetzes vorübergehend ausgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2011 die Fünf-Prozent-Sperrklausel im deutschen Europawahlgesetz gekippt. Nachdem die Große Koalition 2013 eine Sperrklausel von drei Prozent einführte, urteilte das Gericht erneut, dass diese als "schwerwiegender Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien" nicht zu rechtfertigen sei. Daraufhin sprach sich die damalige Bundesregierung für eine EU-weite Einführung einer Sperrklausel aus. Nach dem Direktwahlakt würde die Pflicht zur Einführung einer Sperrklausel in Zukunft alle Länder mit mindestens 35 Sitzen im Europaparlament betreffen. Aktuell wären das neben Deutschland auch Frankreich, Italien, Spanien und Polen.
Die Beschwerde betraf das deutsche Zustimmungsgesetz zu einer Änderung des sogenannten "Direktwahlakts". Es gibt den EU-Mitgliedstaaten vor, zu Wahlen zum Europäischen Parlament eine Sperrklausel von mindestens zwei und höchstens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen einzuführen. Die Partei sieht sich durch die Einführung der Sperrklausel in ihren Rechten auf Chancengleichheit der politischen Parteien und auf Gleichheit der Wahl verletzt. Sie argumentiert, die Änderung des Direktwahlakts überschreite die Kompetenzen der Europäischen Union. Das Bundesverfassungsgericht sieht in seinem einstimmigen Beschluss keine ausreichende Begründung für die Beschwerde.
Aktuell gibt es in Deutschland bei Europawahlen noch keine gesetzliche Sperrklausel, da das Zustimmungsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Der Änderung des Direktwahlakts haben bislang 25 der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt; die Zustimmungen Deutschlands und Spaniens stehen noch aus. Das Zustimmungsgesetz wurde von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Der Bundespräsident hat auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts die Ausfertigung des Gesetzes vorübergehend ausgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2011 die Fünf-Prozent-Sperrklausel im deutschen Europawahlgesetz gekippt. Nachdem die Große Koalition 2013 eine Sperrklausel von drei Prozent einführte, urteilte das Gericht erneut, dass diese als "schwerwiegender Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien" nicht zu rechtfertigen sei. Daraufhin sprach sich die damalige Bundesregierung für eine EU-weite Einführung einer Sperrklausel aus. Nach dem Direktwahlakt würde die Pflicht zur Einführung einer Sperrklausel in Zukunft alle Länder mit mindestens 35 Sitzen im Europaparlament betreffen. Aktuell wären das neben Deutschland auch Frankreich, Italien, Spanien und Polen.
© 2024 dts Nachrichtenagentur