Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) ist am 15. Dezember 2023 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen für Kapitalerhöhungsbeschlüsse gelten bereits in der Hauptversammlungssaison 2024. Wie sich die Rechtslage nun ändert, erfahren Sie in diesem Gastbeitrag von Axel Hoppe und Johannes Knop von der Wirtschaftskanzlei Fieldfisher.
Bislang sah das Aktiengesetz einen sogenannten Zehnprozenter vor. Nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG a.F. war ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen erleichterten Bezugsrechtsausschluss hat die Praxis häufig zurückgegriffen, verminderte er doch deutlich das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und erhöhte spiegelbildlich die Transaktionssicherheit.
Zukunftsfinanzierungsgesetz: Adieu 10-Prozenter, willkommen 20-Prozenter!
Der Gesetzgeber hat den eröffneten Handlungsspielraum für die Unternehmen nun verdoppelt, indem er mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss auf 20 Prozent des Grundkapitals erweitert hat.
In der Praxis wird der vereinfachte Bezugsrechtsausschluss zumeist in eine Ermächtigung an den Vorstand in Form eines genehmigten Kapitals integriert. Insoweit bleibt jedoch abzuwarten, ob die Neuregelung vielen börsennotierten Unternehmen tatsächlich weiterhilft. Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren haben fast unisono bereits angekündigt, dass sie Ermächtigungen mit erleichtertem Bezugsrechtsausschluss oberhalb der bisherigen Zehnprozentgrenze nicht unterstützen werden. Diejenigen Unternehmen, die auf die Stimmen dieser Stakeholder nicht angewiesen und insoweit negative Publicity hinzunehmen bereit sind, ...Den vollständigen Artikel lesen ...
Bislang sah das Aktiengesetz einen sogenannten Zehnprozenter vor. Nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG a.F. war ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen erleichterten Bezugsrechtsausschluss hat die Praxis häufig zurückgegriffen, verminderte er doch deutlich das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und erhöhte spiegelbildlich die Transaktionssicherheit.
Zukunftsfinanzierungsgesetz: Adieu 10-Prozenter, willkommen 20-Prozenter!
Der Gesetzgeber hat den eröffneten Handlungsspielraum für die Unternehmen nun verdoppelt, indem er mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss auf 20 Prozent des Grundkapitals erweitert hat.
In der Praxis wird der vereinfachte Bezugsrechtsausschluss zumeist in eine Ermächtigung an den Vorstand in Form eines genehmigten Kapitals integriert. Insoweit bleibt jedoch abzuwarten, ob die Neuregelung vielen börsennotierten Unternehmen tatsächlich weiterhilft. Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren haben fast unisono bereits angekündigt, dass sie Ermächtigungen mit erleichtertem Bezugsrechtsausschluss oberhalb der bisherigen Zehnprozentgrenze nicht unterstützen werden. Diejenigen Unternehmen, die auf die Stimmen dieser Stakeholder nicht angewiesen und insoweit negative Publicity hinzunehmen bereit sind, ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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