Zürich (ots) -
Das Parlament hat den Handlungsbedarf beim Bauen in lärmbelasteten Gebieten zugunsten der Siedlungsverdichtung erkannt. Der HEV begrüsst diesen Entscheid im Grundsatz als äusserst wichtigen und notwendigen Schritt in die richtige Richtung, um die Bautätigkeit in lärmbelasteten Gebieten zu fördern und der Siedlungsverdichtung zum Durchbruch zu verhelfen.
Die vorliegende Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) geht zurück auf die Motion Flach (16.3529). Diese hatte zum Ziel, die sogenannte Lüftungsfensterpraxis im Gesetz zu verankern. Bei der Lüftungsfensterpraxis sind die Immissionsgrenzwerte bei jeweils einem Fenster pro lärmempfindlichen Raum einzuhalten, und nicht wie heute bei jedem Fenster eines lärmempfindlichen Raums. Diese Praxis war namentlich im Kanton Zürich von Baubehörden und Gerichten anerkannt worden, um die beiden Gebote von Lärmschutz und innerer Verdichtung der Zentren und Agglomerationen ausgewogen Rechnung zu Tragen. Das Bundesgericht lehnt aber diese Praxis ab, weil sie dem geltenden USG widerspreche und verweist auf den Weg der Ausnahmebewilligung. Aufgrund der strengen Praxis des Bundesgerichts wurden in der Folge mehreren Bauprojekten die Ausnahmebewilligungen jedoch nicht erteilt. Bauen an lärmbelasteten Standorten ist damit de facto unmöglich geworden.
Der Ständerat schlug folgende Lösung für das Bauen an lärmbelasteten Standorten vor. Können die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, darf die Baubewilligung dennoch erteilt werden, wenn unter anderem Komfortlüftungen installiert werden. Der Nationalrat verschärft nun diese Vorgabe und will zwar die Komfortlüftungen berücksichtigen, jedoch nur, wenn bei jeder Wohneinheit mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Er wählt somit eine Kombination aus Komfortlüftungen und Lüftungsfensterpraxis. Damit will er dem Lärmschutz besser Rechnung tragen. Nach Ansicht des HEV Schweiz macht dies jedoch aus bautechnischer Sicht keinen Sinn. Bei Komfortlüftungen ist es grundsätzlich weder sinnvoll noch erwünscht, dass Fenster zum Lüften geöffnet werden. Deshalb ist die Vorgabe für ein "Lüftungsfenster" verbunden mit Komfortlüftungen untauglich.
Im Gegensatz zum Parlament spricht sich der HEV Schweiz für eine möglichst einfach umsetzbare und unkomplizierte Lösung aus. Diese bietet die bereits erprobte Lüftungsfensterpraxis. Sie wurde bereits vielfach erfolgreich realisiert. Vorgängig zum obgenannten Bundesgerichtsentscheid haben rund die Hälfte der Kantone eine Baubewilligung erteilt, wenn die Lüftungsfensterpraxis erfüllt wurde. Im Alltag der realisierten Bauten hat dies zu keinerlei Problemen geführt. Dennoch begrüsst der HEV Schweiz den Entscheid des Parlaments im Grundsatz. Denn eine Lösung tut dringend Not, um die Bautätigkeit in lärmbelasteten Gebieten und damit die Siedlungsverdichtung nach innen zu ermöglichen.
Pressekontakt:
HEV Schweiz
Markus Meier, Direktor HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
Mobile: +41/79/602'42'47
E-Mail: info@hev-schweiz.ch
Original-Content von: HEV Schweiz, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000982/100916858
Das Parlament hat den Handlungsbedarf beim Bauen in lärmbelasteten Gebieten zugunsten der Siedlungsverdichtung erkannt. Der HEV begrüsst diesen Entscheid im Grundsatz als äusserst wichtigen und notwendigen Schritt in die richtige Richtung, um die Bautätigkeit in lärmbelasteten Gebieten zu fördern und der Siedlungsverdichtung zum Durchbruch zu verhelfen.
Die vorliegende Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) geht zurück auf die Motion Flach (16.3529). Diese hatte zum Ziel, die sogenannte Lüftungsfensterpraxis im Gesetz zu verankern. Bei der Lüftungsfensterpraxis sind die Immissionsgrenzwerte bei jeweils einem Fenster pro lärmempfindlichen Raum einzuhalten, und nicht wie heute bei jedem Fenster eines lärmempfindlichen Raums. Diese Praxis war namentlich im Kanton Zürich von Baubehörden und Gerichten anerkannt worden, um die beiden Gebote von Lärmschutz und innerer Verdichtung der Zentren und Agglomerationen ausgewogen Rechnung zu Tragen. Das Bundesgericht lehnt aber diese Praxis ab, weil sie dem geltenden USG widerspreche und verweist auf den Weg der Ausnahmebewilligung. Aufgrund der strengen Praxis des Bundesgerichts wurden in der Folge mehreren Bauprojekten die Ausnahmebewilligungen jedoch nicht erteilt. Bauen an lärmbelasteten Standorten ist damit de facto unmöglich geworden.
Der Ständerat schlug folgende Lösung für das Bauen an lärmbelasteten Standorten vor. Können die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, darf die Baubewilligung dennoch erteilt werden, wenn unter anderem Komfortlüftungen installiert werden. Der Nationalrat verschärft nun diese Vorgabe und will zwar die Komfortlüftungen berücksichtigen, jedoch nur, wenn bei jeder Wohneinheit mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Er wählt somit eine Kombination aus Komfortlüftungen und Lüftungsfensterpraxis. Damit will er dem Lärmschutz besser Rechnung tragen. Nach Ansicht des HEV Schweiz macht dies jedoch aus bautechnischer Sicht keinen Sinn. Bei Komfortlüftungen ist es grundsätzlich weder sinnvoll noch erwünscht, dass Fenster zum Lüften geöffnet werden. Deshalb ist die Vorgabe für ein "Lüftungsfenster" verbunden mit Komfortlüftungen untauglich.
Im Gegensatz zum Parlament spricht sich der HEV Schweiz für eine möglichst einfach umsetzbare und unkomplizierte Lösung aus. Diese bietet die bereits erprobte Lüftungsfensterpraxis. Sie wurde bereits vielfach erfolgreich realisiert. Vorgängig zum obgenannten Bundesgerichtsentscheid haben rund die Hälfte der Kantone eine Baubewilligung erteilt, wenn die Lüftungsfensterpraxis erfüllt wurde. Im Alltag der realisierten Bauten hat dies zu keinerlei Problemen geführt. Dennoch begrüsst der HEV Schweiz den Entscheid des Parlaments im Grundsatz. Denn eine Lösung tut dringend Not, um die Bautätigkeit in lärmbelasteten Gebieten und damit die Siedlungsverdichtung nach innen zu ermöglichen.
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