Am 8. März 2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, einen Antrag auf Eilrechtsschutz der Deutsche Bahn AG (DB) gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes im Missbrauchsverfahren gegen die DB in weiten Teilen abzulehnen. Das Bundeskartellamt hatte am 26. Juni 2023 entschieden, dass die DB gegen das Kartellrecht verstößt, da der Konzern seine Marktmacht gegenüber Mobilitätsplattformen missbraucht. Das Amt hatte die DB verpflichtet, bestimmte Verhaltensweisen und Vertragsklauseln zu ändern, mit denen Mobilitätsplattformen als Online-Partner der DB nach den Feststellungen des Amtes behindert werden (vgl. Pressemeldung vom 28.06.2023).
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: ""Mit der jetzigen Eilentscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vollziehbarkeit weiter Teile unserer Anordnungen gegen die Deutsche Bahn bestätigt. Insoweit beabsichtigen wir, den Vollzug unserer Entscheidung auch weiterhin durchzusetzen. Die Entscheidung gibt uns Rückenwind für das Verfahren in der Hauptsache, das vor dem Oberlandesgericht fortgesetzt wird"."
Weiterhin vollziehbar sind damit insbesondere folgende kartellrechtliche Verpflichtungen, die das Amt der DB aufgegeben hat:
1. Die DB muss Werbeverbote aus Verträgen mit Mobilitätsplattformen entfernen, damit diese auch unter Verwendung DB-spezifischer Begriffe von den Möglichkeiten der Online- und App-Store-Werbung Gebrauch machen können.
2. Die DB muss das Verbot der Gewährung direkter und indirekter Rabatte sowie das Verbot der Provisionsweitergabe aus allen Verträgen, die sie mit Mobilitätsplattformen geschlossen hat, entfernen. Hierdurch wird eine Ungleichbehandlung mit der DB selbst, die ihrerseits ihre eigenen Angebote mit diesen Mitteln bewirbt, beendet. Einzelne gezielte Rabattaktionen, die der DB zusätzliche Risiken im Hinblick auf die Steuerung der Auslastung ihrer Züge auferlegen, sind davon ausgenommen.
3. Die DB muss Mobilitätsplattformen gegen angemessenes Entgelt in Höhe der für den Datenzugang bei ihr entstehenden Kosten fortlaufenden Zugang zu Echtzeitdaten über Zugverspätungen und -ausfälle gewähren. Der Datenzugang muss diskriminierungsfrei und mit dem Datenzugang der DB selbst vergleichbar sein.
Das Gericht ist nach summarischer Prüfung mit dem Amt der Auffassung, dass die DB für die Buchungs- und Zahlungsabwicklung und die Vermittlung von Fahrkarten durch die Plattformen kartellrechtlich zur Zahlung eines Entgelts bzw. einer Provision verpflichtet ist. Das Amt hatte der DB auch konkrete Vorgaben zur Mindesthöhe der an die Plattformen zu zahlenden Entgelte gemacht. Insoweit hat das Gericht aber ernstliche Zweifel am im vorliegenden Fall herangezogenen Kostenmaßstab und diese Vorgabe für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde für das Eilverfahren wurde nicht zugelassen. Über die endgültige Rechtmäßigkeit der Verpflichtungen wird das Gericht in der Hauptsache entscheiden. Danach stünde noch die Rechts- oder Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: ""Mit der jetzigen Eilentscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vollziehbarkeit weiter Teile unserer Anordnungen gegen die Deutsche Bahn bestätigt. Insoweit beabsichtigen wir, den Vollzug unserer Entscheidung auch weiterhin durchzusetzen. Die Entscheidung gibt uns Rückenwind für das Verfahren in der Hauptsache, das vor dem Oberlandesgericht fortgesetzt wird"."
Weiterhin vollziehbar sind damit insbesondere folgende kartellrechtliche Verpflichtungen, die das Amt der DB aufgegeben hat:
1. Die DB muss Werbeverbote aus Verträgen mit Mobilitätsplattformen entfernen, damit diese auch unter Verwendung DB-spezifischer Begriffe von den Möglichkeiten der Online- und App-Store-Werbung Gebrauch machen können.
2. Die DB muss das Verbot der Gewährung direkter und indirekter Rabatte sowie das Verbot der Provisionsweitergabe aus allen Verträgen, die sie mit Mobilitätsplattformen geschlossen hat, entfernen. Hierdurch wird eine Ungleichbehandlung mit der DB selbst, die ihrerseits ihre eigenen Angebote mit diesen Mitteln bewirbt, beendet. Einzelne gezielte Rabattaktionen, die der DB zusätzliche Risiken im Hinblick auf die Steuerung der Auslastung ihrer Züge auferlegen, sind davon ausgenommen.
3. Die DB muss Mobilitätsplattformen gegen angemessenes Entgelt in Höhe der für den Datenzugang bei ihr entstehenden Kosten fortlaufenden Zugang zu Echtzeitdaten über Zugverspätungen und -ausfälle gewähren. Der Datenzugang muss diskriminierungsfrei und mit dem Datenzugang der DB selbst vergleichbar sein.
Das Gericht ist nach summarischer Prüfung mit dem Amt der Auffassung, dass die DB für die Buchungs- und Zahlungsabwicklung und die Vermittlung von Fahrkarten durch die Plattformen kartellrechtlich zur Zahlung eines Entgelts bzw. einer Provision verpflichtet ist. Das Amt hatte der DB auch konkrete Vorgaben zur Mindesthöhe der an die Plattformen zu zahlenden Entgelte gemacht. Insoweit hat das Gericht aber ernstliche Zweifel am im vorliegenden Fall herangezogenen Kostenmaßstab und diese Vorgabe für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde für das Eilverfahren wurde nicht zugelassen. Über die endgültige Rechtmäßigkeit der Verpflichtungen wird das Gericht in der Hauptsache entscheiden. Danach stünde noch die Rechts- oder Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.
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