Wien/Wiesbaden (ots) -
Streikaufrufe für Lufthansa- oder Sicherheitspersonal reissen nicht ab. Passagiere brauchen gute Nerven! Ein Überblick über die Passagierrechte der EU-VO 261/2004.
Entschädigung nach EU-VO
Je nach Länge der gebuchten Flugstrecke kann ein Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlung pro Passagier in der Höhe von 250 €, 400 € oder 600 € bestehen.
Wenn der Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt (nicht von der Fluglinie beherrschbares Ereignis), muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichsleistung zahlen.
Prof. Dr. Ronald Schmid, FairPlane Unternehmenssprecher: Der EuGH hat Streiks des Airline eigenen Personals bereits nicht als außergewöhnlichen Umstand beurteilt. Streikt aber Sicherheitspersonal, so kann die Fluglinie das nicht abwenden oder beherrschen, es liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
Betreuungsleistung
Ab einer zweistündigen Abflugverspätung besteht Anspruch auf Unterstützungsleistungen von der Fluglinie. (bei Flugstrecken bis zu 1.500 km). Bei längeren Flugstrecken erst bei Wartezeiten von drei oder vier Stunden.
Speisen, Getränke, aber auch Hotelübernachtungen sowie den Transfer bis zum neuen Abflug muss die Fluglinie zur Verfügung stellen,auch beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen.
FairPlane Tipp: Erhalten Passagiere dafür keine Gutscheine vom Luftfahrtunternehmen, alle Rechnungen aufbewahren und die Erstattung der Kosten einfordern.
Recht auf Ersatzbeförderung
Auch bei streikbedingten Flugausfällen haben Passagiere das Recht auf Beförderung. Die Airline muss zeitnah eine gleichwertige Ersatzbeförderung anbieten. Diese kann auch per Bahn oder Bus stattfinden. Nicht jede Ersatzbeförderung ist zumutbar.
Selbst ein neues Ticket buchen?
Wenn die von der Fluglinie angebotene Ersatzbeförderung nicht zeitnah erfolgt, oder unzumutbar ist, der Fluglinie schriftlich unter kurzer Fristsetzung mitteilen, dass selbst ein (möglichst kostengünstiger) Ersatzflug gebucht und in Rechnung gestellt wird.
Ticketkosten zurückerhalten
Wenn die angebotene Ersatzbeförderung nicht in Anspruch genommen wird, weil die Reise sinnlos geworden ist, Vertragsauflösung und Recht auf Rückerstattung der Ticketkosten. Der Ticketpreis muss binnen 7 Tagen ohne Abzüge refundiert werden. Der Reisende kann also zwischen der Ersatzbeförderung oder dem Ersatz der Ticketkosten wählen. Beides kann nicht gefordert werden.
Die Ansprüche verjähren nach innerstaatlichem Recht, in Deutschland drei Jahre nach dem Jahr des Schadensereignisses, in Österreich drei Jahre nach dem Schadensereignis.
Betroffene Flüge einfach zur Prüfung bei FairPlane (https://www.fairplane.de/calculator/flight/wordpress-b) eingeben.
Flug kostenlos prüfen! Jetzt Flug prüfen! (https://www.fairplane.de/)
Pressekontakt:
Alexandra Hawlicek
Marketing und Public Relations
Tel.: +43 1 532 01 46 58 Mobil +436765538820
Original-Content von: FairPlane, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/130313/5735569
Streikaufrufe für Lufthansa- oder Sicherheitspersonal reissen nicht ab. Passagiere brauchen gute Nerven! Ein Überblick über die Passagierrechte der EU-VO 261/2004.
Entschädigung nach EU-VO
Je nach Länge der gebuchten Flugstrecke kann ein Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlung pro Passagier in der Höhe von 250 €, 400 € oder 600 € bestehen.
Wenn der Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt (nicht von der Fluglinie beherrschbares Ereignis), muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichsleistung zahlen.
Prof. Dr. Ronald Schmid, FairPlane Unternehmenssprecher: Der EuGH hat Streiks des Airline eigenen Personals bereits nicht als außergewöhnlichen Umstand beurteilt. Streikt aber Sicherheitspersonal, so kann die Fluglinie das nicht abwenden oder beherrschen, es liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
Betreuungsleistung
Ab einer zweistündigen Abflugverspätung besteht Anspruch auf Unterstützungsleistungen von der Fluglinie. (bei Flugstrecken bis zu 1.500 km). Bei längeren Flugstrecken erst bei Wartezeiten von drei oder vier Stunden.
Speisen, Getränke, aber auch Hotelübernachtungen sowie den Transfer bis zum neuen Abflug muss die Fluglinie zur Verfügung stellen,auch beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen.
FairPlane Tipp: Erhalten Passagiere dafür keine Gutscheine vom Luftfahrtunternehmen, alle Rechnungen aufbewahren und die Erstattung der Kosten einfordern.
Recht auf Ersatzbeförderung
Auch bei streikbedingten Flugausfällen haben Passagiere das Recht auf Beförderung. Die Airline muss zeitnah eine gleichwertige Ersatzbeförderung anbieten. Diese kann auch per Bahn oder Bus stattfinden. Nicht jede Ersatzbeförderung ist zumutbar.
Selbst ein neues Ticket buchen?
Wenn die von der Fluglinie angebotene Ersatzbeförderung nicht zeitnah erfolgt, oder unzumutbar ist, der Fluglinie schriftlich unter kurzer Fristsetzung mitteilen, dass selbst ein (möglichst kostengünstiger) Ersatzflug gebucht und in Rechnung gestellt wird.
Ticketkosten zurückerhalten
Wenn die angebotene Ersatzbeförderung nicht in Anspruch genommen wird, weil die Reise sinnlos geworden ist, Vertragsauflösung und Recht auf Rückerstattung der Ticketkosten. Der Ticketpreis muss binnen 7 Tagen ohne Abzüge refundiert werden. Der Reisende kann also zwischen der Ersatzbeförderung oder dem Ersatz der Ticketkosten wählen. Beides kann nicht gefordert werden.
Die Ansprüche verjähren nach innerstaatlichem Recht, in Deutschland drei Jahre nach dem Jahr des Schadensereignisses, in Österreich drei Jahre nach dem Schadensereignis.
Betroffene Flüge einfach zur Prüfung bei FairPlane (https://www.fairplane.de/calculator/flight/wordpress-b) eingeben.
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