Deutsche Athletinnen und Athleten und ihre Sponsoren profitieren bei den Olympischen Spielen 2024 in Paris von gelockerten Werbemöglichkeiten, die ein vergangenes Verfahren des Amtes erwirkt hatte. Zusätzlich haben sie jetzt aber mehr Freiheiten als bisher bei der Nutzung von Social Media. Das ist das Ergebnis eines Monitorings der für Olympia 2024 geltenden Werberegeln für Mitglieder des Team Deutschland und ihre Sponsoren, das das Bundeskartellamt nun abgeschlossen hat.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: ""Die Athletinnen und Athleten sind die Leistungsträger der Olympischen Spiele. Sie können aber von den sehr hohen Werbeeinnahmen des IOC durch offizielle Olympiasponsoren nicht direkt profitieren. Daher ist die Eigenvermarktung durch Werbemöglichkeiten umso wichtiger. Bei den diesjährigen Spielen in Paris wird die bereits 2019 durch unser Verfahren bewirkte Öffnung der Werberegeln für die Mitglieder des Team Deutschland und ihre Sponsoren gewährleistet. Neu ist ab diesem Jahr eine weitere Lockerung für die Nutzung von Social Media als das wohl wichtigste Medium, über das die Mitglieder während der Spiele mit ihren Fans zu Hause in Kontakt bleiben und unmittelbare Eindrücke vom Höhepunkt ihrer sportlichen Karriere mit ihnen teilen"."
Im Rahmen eines Kartellverwaltungsverfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen den Deutschen Olympische Sportbund (DOSB) und das Internationale Olympische Komitee (IOC) hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2019 eine Öffnung der stark beschränkten Werbemöglichkeiten aus der Anwendung der Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta erwirkt. Im Ergebnis haben sich IOC und DOSB zu Öffnungszusagen für deutsche Athletinnen und Athleten verpflichtet (vgl. Pressemitteilung vom 27. Februar 2019: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2019/27_02_2019_DOSB_IOC.html?nn=52004).
Nach dem aktualisierten DOSB-Leitfaden zu Werbemöglichkeiten und -grenzen während der Olympischen Spiele können deutsche Athletinnen und Athleten mit ihren Smartphones nun auch kurze Videos in den Olympischen Stätten und von der Eröffnungs- und Schlussfeier aufnehmen und diese in ihren Social Media-Accounts verwenden, solange dies nicht zu Werbezwecken erfolgt. Die Nutzung der Kurzvideos- insbesondere die Frage, ob sie werbemäßig erfolgt oder nicht - soll sich nach den maßgeblichen Bedingungen des DOSB-Leitfadens richten. Der Leitfaden ist im Februar 2019 von DOSB und IOC bis zum Abschluss der Olympischen Spiele 2026 als verbindliches Regelwerk anerkannt worden. Er enthält die Regeln für die Anwendung der während der Olympischen Spiele geltenden Werbebeschränkungen der Olympischen Charta auf Werbemaßnahmen der Mitglieder des Team Deutschland mit ihren Sponsoren. Im Vergleich zu den Regelungen des IOC sieht er deutliche Lockerungen - insbesondere auch für die Social Media-Nutzung - vor (aktualisierter Leitfaden auf der Webseite des DOSB: https://cdn.dosb.de/user_upload/Athletenservice/DOSB_Leitfaden_Rule40_Paris2024.pdf).
Ebenso wurden im Monitoring für die kommenden Spiele illustrierte Beispiele freigegeben, mit denen der DOSB die Möglichkeiten und Grenzen von Werbemaßnahmen nach dem Leitfaden - vor allem solche über Social Media - veranschaulicht (Illustrierte Beispiele zum Leitfaden auf der Webseite des DOSB: https://cdn.dosb.de/user_upload/Athletenservice/Paris_2024/DOSB_Leitfaden_Rule_40_Illustrierte_Guidelines_Paris_2024.pdf). Seit Abschluss des Kartellverwaltungsverfahrens unterliegt die Anwendung des DOSB-Leitfadens einem Monitoring durch das Bundeskartellamt. Notwendige Aktualisierungen für die jeweiligen Olympischen Spiele, aber auch Anpassungen aufgrund der zwischenzeitlich neu formulierten Werberegeln der Olympischen Charta werden von DOSB und IOC mit dem Bundeskartellamt abgestimmt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: ""Die Athletinnen und Athleten sind die Leistungsträger der Olympischen Spiele. Sie können aber von den sehr hohen Werbeeinnahmen des IOC durch offizielle Olympiasponsoren nicht direkt profitieren. Daher ist die Eigenvermarktung durch Werbemöglichkeiten umso wichtiger. Bei den diesjährigen Spielen in Paris wird die bereits 2019 durch unser Verfahren bewirkte Öffnung der Werberegeln für die Mitglieder des Team Deutschland und ihre Sponsoren gewährleistet. Neu ist ab diesem Jahr eine weitere Lockerung für die Nutzung von Social Media als das wohl wichtigste Medium, über das die Mitglieder während der Spiele mit ihren Fans zu Hause in Kontakt bleiben und unmittelbare Eindrücke vom Höhepunkt ihrer sportlichen Karriere mit ihnen teilen"."
Im Rahmen eines Kartellverwaltungsverfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen den Deutschen Olympische Sportbund (DOSB) und das Internationale Olympische Komitee (IOC) hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2019 eine Öffnung der stark beschränkten Werbemöglichkeiten aus der Anwendung der Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta erwirkt. Im Ergebnis haben sich IOC und DOSB zu Öffnungszusagen für deutsche Athletinnen und Athleten verpflichtet (vgl. Pressemitteilung vom 27. Februar 2019: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2019/27_02_2019_DOSB_IOC.html?nn=52004).
Nach dem aktualisierten DOSB-Leitfaden zu Werbemöglichkeiten und -grenzen während der Olympischen Spiele können deutsche Athletinnen und Athleten mit ihren Smartphones nun auch kurze Videos in den Olympischen Stätten und von der Eröffnungs- und Schlussfeier aufnehmen und diese in ihren Social Media-Accounts verwenden, solange dies nicht zu Werbezwecken erfolgt. Die Nutzung der Kurzvideos- insbesondere die Frage, ob sie werbemäßig erfolgt oder nicht - soll sich nach den maßgeblichen Bedingungen des DOSB-Leitfadens richten. Der Leitfaden ist im Februar 2019 von DOSB und IOC bis zum Abschluss der Olympischen Spiele 2026 als verbindliches Regelwerk anerkannt worden. Er enthält die Regeln für die Anwendung der während der Olympischen Spiele geltenden Werbebeschränkungen der Olympischen Charta auf Werbemaßnahmen der Mitglieder des Team Deutschland mit ihren Sponsoren. Im Vergleich zu den Regelungen des IOC sieht er deutliche Lockerungen - insbesondere auch für die Social Media-Nutzung - vor (aktualisierter Leitfaden auf der Webseite des DOSB: https://cdn.dosb.de/user_upload/Athletenservice/DOSB_Leitfaden_Rule40_Paris2024.pdf).
Ebenso wurden im Monitoring für die kommenden Spiele illustrierte Beispiele freigegeben, mit denen der DOSB die Möglichkeiten und Grenzen von Werbemaßnahmen nach dem Leitfaden - vor allem solche über Social Media - veranschaulicht (Illustrierte Beispiele zum Leitfaden auf der Webseite des DOSB: https://cdn.dosb.de/user_upload/Athletenservice/Paris_2024/DOSB_Leitfaden_Rule_40_Illustrierte_Guidelines_Paris_2024.pdf). Seit Abschluss des Kartellverwaltungsverfahrens unterliegt die Anwendung des DOSB-Leitfadens einem Monitoring durch das Bundeskartellamt. Notwendige Aktualisierungen für die jeweiligen Olympischen Spiele, aber auch Anpassungen aufgrund der zwischenzeitlich neu formulierten Werberegeln der Olympischen Charta werden von DOSB und IOC mit dem Bundeskartellamt abgestimmt.
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