Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 26. März 2024 den Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Steuergesetzes verabschiedet.
Mit der gegenständlichen Vorlage werden basierend auf Erfahrungen in der Gesetzesanwendung und wegen geänderter Rahmenbedingungen sowie aufgrund politischer Vorstösse im Landtag mehrere Anpassungen am Steuergesetz vorgenommen. Im Bereich der Vermögens- und Erwerbssteuer wird die Einschränkung des Anwendungsbereiches der Widmungssteuer auf jene Sachverhalte vorgeschlagen, bei denen bei Einbringung von Vermögen in eine Vermögensstruktur die Begünstigungen nicht wertmässig bestimmbar sind. Des Weiteren schlägt die Regierung vor, dass ein Ausgleich der kalten Progression bereits bei einem Anstieg der Teuerung von 3 % erfolgt und dass die seit 1. Januar 2011 eingetretene kalte Progression ausgeglichen werden soll. Im Bereich der Grundstückgewinnsteuer sieht die Vorlage vor, die Sonderregelung betreffend die Ermittlung des Grundstücksgewinnes bei Tauschgeschäften aufzuheben und neu den Steueraufschubtatbestand der Ersatzbeschaffung bei selbst genutztem Wohneigentum einzuführen. Im Bereich der Erwerbssteuer soll neu die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei verbundenen Unternehmen auch ohne Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens bzw. Gegenrecht eine Verrechnungspreiskorrektur im Inland - als Folge einer Steuerprüfung beim ausländischen verbundenen Unternehmen - beantragt werden kann.
Darüber hinaus werden weitere kleinere Anpassungen vorgeschlagen, insbesondere die Ausweitung des Begriffs der Betriebsstätte um Vertreterbetriebsstätte, die Festlegung der Höhe des Sollertrages im Steuergesetz, die Möglichkeit der uneingeschränkten Verlustverrechnung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Liquidation einer juristischen Person sowie die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung zur Verjährungshemmung bei Wiedereintragung von im Handelsregister gelöschten juristischen Personen bzw. Vermögenswidmungen.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 31. Mai 2024.
Pressekontakt:
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Simon Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 67 47
Simon.Biedermann@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100917544
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 26. März 2024 den Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Steuergesetzes verabschiedet.
Mit der gegenständlichen Vorlage werden basierend auf Erfahrungen in der Gesetzesanwendung und wegen geänderter Rahmenbedingungen sowie aufgrund politischer Vorstösse im Landtag mehrere Anpassungen am Steuergesetz vorgenommen. Im Bereich der Vermögens- und Erwerbssteuer wird die Einschränkung des Anwendungsbereiches der Widmungssteuer auf jene Sachverhalte vorgeschlagen, bei denen bei Einbringung von Vermögen in eine Vermögensstruktur die Begünstigungen nicht wertmässig bestimmbar sind. Des Weiteren schlägt die Regierung vor, dass ein Ausgleich der kalten Progression bereits bei einem Anstieg der Teuerung von 3 % erfolgt und dass die seit 1. Januar 2011 eingetretene kalte Progression ausgeglichen werden soll. Im Bereich der Grundstückgewinnsteuer sieht die Vorlage vor, die Sonderregelung betreffend die Ermittlung des Grundstücksgewinnes bei Tauschgeschäften aufzuheben und neu den Steueraufschubtatbestand der Ersatzbeschaffung bei selbst genutztem Wohneigentum einzuführen. Im Bereich der Erwerbssteuer soll neu die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei verbundenen Unternehmen auch ohne Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens bzw. Gegenrecht eine Verrechnungspreiskorrektur im Inland - als Folge einer Steuerprüfung beim ausländischen verbundenen Unternehmen - beantragt werden kann.
Darüber hinaus werden weitere kleinere Anpassungen vorgeschlagen, insbesondere die Ausweitung des Begriffs der Betriebsstätte um Vertreterbetriebsstätte, die Festlegung der Höhe des Sollertrages im Steuergesetz, die Möglichkeit der uneingeschränkten Verlustverrechnung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Liquidation einer juristischen Person sowie die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung zur Verjährungshemmung bei Wiedereintragung von im Handelsregister gelöschten juristischen Personen bzw. Vermögenswidmungen.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 31. Mai 2024.
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