Bern (ots) -
Wenn Terroristen durch die Analyse ihrer Online-Aktivitäten identifiziert und in der Folge getötet werden - dieses Vorgehen steht mit dem Völkerrecht in Konflikt. Eine Studie dokumentiert die rechtlichen und ethischen Knackpunkte.
Fast alle Menschen hinterlassen heute Spuren in der digitalen Welt. Terroristen sind da keine Ausnahme. Die Geheimdienste erkannten dies bereits nach den Anschlägen vom 11. September: Damals dominierten im Internet allerdings noch die Foren und Mobiltelefone setzten gerade erst zum weltweiten Siegeszug an; Facebook und Myspace etwa existierten noch nicht. Die USA schöpften trotzdem schon damals bei der Jagd auf Al-Qaida-Mitglieder zu einem wesentlichen Teil aus der digitalen Goldgrube, und andere Länder zogen bald nach.
Seither haben sich soziale Netzwerke und mobile Geräte durchgesetzt und hat sich die sogenannte soziale Netzwerkanalyse (SNA) als unverzichtbares Instrument etabliert. Eingesetzt wird die digitale Spurensuche nicht nur, um lokale Kleinkriminelle dingfest zu machen, sondern auch zum Aufspüren von Terroristen in Kriegsländern. Dies gilt selbst bei militärischen Operationen mit geplantem tödlichem Ausgang gegen mutmassliche Mitglieder von Terrororganisationen, zum Beispiel mit Drohnenangriffen. Die Legitimität dieses präventiven Vorgehens ist völkerrechtlich fraglich, denn es kann sozusagen zu Todesurteilen führen, bevor jemand etwas gemacht hat, und dürfte auch in zahlreichen Fällen auf Fehleinschätzungen beruhen. Zu diesem Schluss kommt ein Team an der Universität Genf mit Forschenden aus den Rechtswissenschaften und der Soziologie.
In ihrer kürzlich im Journal of Conflict and Security Law (*) veröffentlichten Studie wird erstmals ein soziologischer Ansatz mit einer juristischen Analyse kombiniert. Anhand eines Korpus von Berichten und Fachartikeln aus den Bereichen Geschichte, Recht und Journalismus wurde untersucht, wie oft, wie und zu welchem Zweck ebendiese soziale Netzwerkanalyse bei Antiterroreinsätzen zum Einsatz kommt. Die Beantwortung dieser Fragen ist schwierig, weil das Vorgehen der Streitkräfte oft intransparent ist, namentlich in Konfliktländern wie Syrien oder Afghanistan.
Kontakt mit Terroristen bedeutet nicht, dass man selber einer ist
Seit dem 11. September 2001 werden Antiterroreinsätze rechtlich gesehen oft mit internationalen Konflikten gleichgesetzt. Michael Moncrieff, Erstautor der Studie, weist jedoch darauf hin, dass die Bekämpfung der Al-Qaida in Afghanistan oder von Daesh in Syrien nicht mit einem traditionellen Konflikt vergleichbar sei. "Im Krieg von Russland gegen die Ukraine gibt es eine klare Abgrenzung zwischen den Kriegsparteien. Man weiss, wer wer ist. Im Krieg gegen den Terrorismus ist das wesentlich weniger klar."
Das humanitäre Völkerrecht schreibt jedoch vor, dass man in Konflikten wissen muss, mit wem genau man es tun hat. Vor allem, wenn es darum geht, eine Person ausser Gefecht zu setzen. Das Recht definiert eine grundlegende Unterscheidung zwischen Kampfparteien - nur diese dürfen Ziel von Angriffen sein - und anderen Personen. Pavle Kilibarda, Mitautor der Studie, erklärt dazu: "Tatsächlich erfüllen gewisse als terroristisch bezeichnete Gruppierungen die Kriterien einer sogenannten organisierten bewaffneten Gruppe. Man kann sie daher als an einem bewaffneten Konflikt teilnehmend betrachten, womit sie nach dem humanitären Völkerrecht Ziel von Angriffen sein können."
Doch macht die Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppierung jemanden automatisch zu einer Kampfpartei - wenn er beispielsweise nicht unmittelbar an Kampfhandlungen teilnimmt? Und wie lässt sich diese Zugehörigkeit überhaupt feststellen? Diese Fragen sind heikel, zumal es an den Schauplätzen der Terrorismusbekämpfung häufig an Informationen vor Ort mangelt. In vielen Fällen soll gerade eine SNA dieses Informationsdefizit beheben. Im Wesentlichen wird die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe anhand der Art der Beziehung (Familie, Freund, Bekannte) oder der Häufigkeit des Kontakts mit einem - tatsächlichen oder mutmasslichen - Terroristen festgestellt.
Aus rechtlicher Sicht reichen solche Kriterien nach Einschätzung der Autoren nicht aus, um eine Person zu belasten. "Selbst wenn jemand wiederholt Online-Kontakt mit einem Terroristen hat, macht ihn das nicht zwingend zu einem Mitglied der Gruppierung", meint Michael Moncrieff.
Drohnenangriffe allein wegen digitaler Spuren
Besonders problematisch ist eine Soziale Netzwerkanalyse, wenn wegen ihr tödliche Operationen eingeleitet werden. "Das ist etwas ganz anderes als eine SNA bei strafrechtlichen Untersuchungen, die dazu dient, Verdächtige zu identifizieren, diese anschliessend zu verhören und erst danach allenfalls schuldig zu sprechen", erklärt Michael Moncrieff. Ein Drohnenangriff hingegen ist endgültig und irreversibel. Mehrere Zeugenaussagen deuten jedoch darauf hin, dass solche völkerrechtlichen Gratwanderungen relativ häufig vorkamen, vor allem in Afghanistan."
Die Streitkräfte legen ihr Vorgehen in der Regel zwar nicht offen, aber es gibt zahlreiche Hinweise, die auf eine häufige Nutzung der SNA bei Antiterroreinsätzen schliessen lassen. Laut Expertenaussagen aus der Praxis beruhen 90 Prozent der Drohnenangriffe zumindest teilweise auf solchen Analysen. Ebenso legen Aussagen aus mehreren unabhängigen Studien nahe, dass es manchmal nur wenig braucht, bis eine Person zum Terroristen erklärt und eliminiert wird. So berichten ehemalige US-Drohnenoperateure in Afghanistan von Fällen, in denen Menschen aus dem einzigen Grund ins Visier genommen wurden, dass sie in Begleitung eines Terroristen waren.
Ein Verbot der Sozialen Netzwerkanalyse im Kampf gegen den Terrorismus ist jedoch nach Ansicht von Michael Moncrieff nicht notwendig. "Das Instrument kann sehr nützlich sein, wenn man die organisatorischen Aspekte von Terrorgruppen verstehen, ihre Aktionen rechtzeitig vorhersehen oder ermitteln will, wer mit wem zusammenarbeitet." In der Praxis dient die SNA hingegen häufig als Nachweis dafür, dass jemand aufgrund seiner Kontakte einer Gruppierung angehört. Manchmal reicht ein einfacher Online-Austausch. "Deshalb sollte die SNA nicht das zentrale oder sogar das einzige Instrument sein, wenn es um so endgültige Entscheidungen wie eine physische Eliminierung geht."
(*) M. Moncrieff et. al: Social network analysis and counterterrorism: a double-edged sword for international humanitarian law (2024) (https://doi.org/10.1093/jcsl/krae002)
Der Text dieser News und weitere Informationen stehen auf der Webseite (https://www.snf.ch/de/oU4DAR5dvuHtbQ1y/news/praeventiver-drohnenangriff-wegen-digitalen-spuren-ist-voelkerrechtlicher-graubereich) des Schweizerischen Nationalfonds zur Verfügung.
Pressekontakt:
Michael Arthur Moncrieff;
Université de Genéve;
Faculté de droit;
Boulevard du Pont-d'Arve 40;
1211 Genéve 4;
Tel.: +41 22 379 00 93;
E-Mail: michael.moncrieff@unige.ch
Original-Content von: Schweizerischer Nationalfonds / Fonds national suisse, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100002863/100917568
Wenn Terroristen durch die Analyse ihrer Online-Aktivitäten identifiziert und in der Folge getötet werden - dieses Vorgehen steht mit dem Völkerrecht in Konflikt. Eine Studie dokumentiert die rechtlichen und ethischen Knackpunkte.
Fast alle Menschen hinterlassen heute Spuren in der digitalen Welt. Terroristen sind da keine Ausnahme. Die Geheimdienste erkannten dies bereits nach den Anschlägen vom 11. September: Damals dominierten im Internet allerdings noch die Foren und Mobiltelefone setzten gerade erst zum weltweiten Siegeszug an; Facebook und Myspace etwa existierten noch nicht. Die USA schöpften trotzdem schon damals bei der Jagd auf Al-Qaida-Mitglieder zu einem wesentlichen Teil aus der digitalen Goldgrube, und andere Länder zogen bald nach.
Seither haben sich soziale Netzwerke und mobile Geräte durchgesetzt und hat sich die sogenannte soziale Netzwerkanalyse (SNA) als unverzichtbares Instrument etabliert. Eingesetzt wird die digitale Spurensuche nicht nur, um lokale Kleinkriminelle dingfest zu machen, sondern auch zum Aufspüren von Terroristen in Kriegsländern. Dies gilt selbst bei militärischen Operationen mit geplantem tödlichem Ausgang gegen mutmassliche Mitglieder von Terrororganisationen, zum Beispiel mit Drohnenangriffen. Die Legitimität dieses präventiven Vorgehens ist völkerrechtlich fraglich, denn es kann sozusagen zu Todesurteilen führen, bevor jemand etwas gemacht hat, und dürfte auch in zahlreichen Fällen auf Fehleinschätzungen beruhen. Zu diesem Schluss kommt ein Team an der Universität Genf mit Forschenden aus den Rechtswissenschaften und der Soziologie.
In ihrer kürzlich im Journal of Conflict and Security Law (*) veröffentlichten Studie wird erstmals ein soziologischer Ansatz mit einer juristischen Analyse kombiniert. Anhand eines Korpus von Berichten und Fachartikeln aus den Bereichen Geschichte, Recht und Journalismus wurde untersucht, wie oft, wie und zu welchem Zweck ebendiese soziale Netzwerkanalyse bei Antiterroreinsätzen zum Einsatz kommt. Die Beantwortung dieser Fragen ist schwierig, weil das Vorgehen der Streitkräfte oft intransparent ist, namentlich in Konfliktländern wie Syrien oder Afghanistan.
Kontakt mit Terroristen bedeutet nicht, dass man selber einer ist
Seit dem 11. September 2001 werden Antiterroreinsätze rechtlich gesehen oft mit internationalen Konflikten gleichgesetzt. Michael Moncrieff, Erstautor der Studie, weist jedoch darauf hin, dass die Bekämpfung der Al-Qaida in Afghanistan oder von Daesh in Syrien nicht mit einem traditionellen Konflikt vergleichbar sei. "Im Krieg von Russland gegen die Ukraine gibt es eine klare Abgrenzung zwischen den Kriegsparteien. Man weiss, wer wer ist. Im Krieg gegen den Terrorismus ist das wesentlich weniger klar."
Das humanitäre Völkerrecht schreibt jedoch vor, dass man in Konflikten wissen muss, mit wem genau man es tun hat. Vor allem, wenn es darum geht, eine Person ausser Gefecht zu setzen. Das Recht definiert eine grundlegende Unterscheidung zwischen Kampfparteien - nur diese dürfen Ziel von Angriffen sein - und anderen Personen. Pavle Kilibarda, Mitautor der Studie, erklärt dazu: "Tatsächlich erfüllen gewisse als terroristisch bezeichnete Gruppierungen die Kriterien einer sogenannten organisierten bewaffneten Gruppe. Man kann sie daher als an einem bewaffneten Konflikt teilnehmend betrachten, womit sie nach dem humanitären Völkerrecht Ziel von Angriffen sein können."
Doch macht die Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppierung jemanden automatisch zu einer Kampfpartei - wenn er beispielsweise nicht unmittelbar an Kampfhandlungen teilnimmt? Und wie lässt sich diese Zugehörigkeit überhaupt feststellen? Diese Fragen sind heikel, zumal es an den Schauplätzen der Terrorismusbekämpfung häufig an Informationen vor Ort mangelt. In vielen Fällen soll gerade eine SNA dieses Informationsdefizit beheben. Im Wesentlichen wird die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe anhand der Art der Beziehung (Familie, Freund, Bekannte) oder der Häufigkeit des Kontakts mit einem - tatsächlichen oder mutmasslichen - Terroristen festgestellt.
Aus rechtlicher Sicht reichen solche Kriterien nach Einschätzung der Autoren nicht aus, um eine Person zu belasten. "Selbst wenn jemand wiederholt Online-Kontakt mit einem Terroristen hat, macht ihn das nicht zwingend zu einem Mitglied der Gruppierung", meint Michael Moncrieff.
Drohnenangriffe allein wegen digitaler Spuren
Besonders problematisch ist eine Soziale Netzwerkanalyse, wenn wegen ihr tödliche Operationen eingeleitet werden. "Das ist etwas ganz anderes als eine SNA bei strafrechtlichen Untersuchungen, die dazu dient, Verdächtige zu identifizieren, diese anschliessend zu verhören und erst danach allenfalls schuldig zu sprechen", erklärt Michael Moncrieff. Ein Drohnenangriff hingegen ist endgültig und irreversibel. Mehrere Zeugenaussagen deuten jedoch darauf hin, dass solche völkerrechtlichen Gratwanderungen relativ häufig vorkamen, vor allem in Afghanistan."
Die Streitkräfte legen ihr Vorgehen in der Regel zwar nicht offen, aber es gibt zahlreiche Hinweise, die auf eine häufige Nutzung der SNA bei Antiterroreinsätzen schliessen lassen. Laut Expertenaussagen aus der Praxis beruhen 90 Prozent der Drohnenangriffe zumindest teilweise auf solchen Analysen. Ebenso legen Aussagen aus mehreren unabhängigen Studien nahe, dass es manchmal nur wenig braucht, bis eine Person zum Terroristen erklärt und eliminiert wird. So berichten ehemalige US-Drohnenoperateure in Afghanistan von Fällen, in denen Menschen aus dem einzigen Grund ins Visier genommen wurden, dass sie in Begleitung eines Terroristen waren.
Ein Verbot der Sozialen Netzwerkanalyse im Kampf gegen den Terrorismus ist jedoch nach Ansicht von Michael Moncrieff nicht notwendig. "Das Instrument kann sehr nützlich sein, wenn man die organisatorischen Aspekte von Terrorgruppen verstehen, ihre Aktionen rechtzeitig vorhersehen oder ermitteln will, wer mit wem zusammenarbeitet." In der Praxis dient die SNA hingegen häufig als Nachweis dafür, dass jemand aufgrund seiner Kontakte einer Gruppierung angehört. Manchmal reicht ein einfacher Online-Austausch. "Deshalb sollte die SNA nicht das zentrale oder sogar das einzige Instrument sein, wenn es um so endgültige Entscheidungen wie eine physische Eliminierung geht."
(*) M. Moncrieff et. al: Social network analysis and counterterrorism: a double-edged sword for international humanitarian law (2024) (https://doi.org/10.1093/jcsl/krae002)
Der Text dieser News und weitere Informationen stehen auf der Webseite (https://www.snf.ch/de/oU4DAR5dvuHtbQ1y/news/praeventiver-drohnenangriff-wegen-digitalen-spuren-ist-voelkerrechtlicher-graubereich) des Schweizerischen Nationalfonds zur Verfügung.
Pressekontakt:
Michael Arthur Moncrieff;
Université de Genéve;
Faculté de droit;
Boulevard du Pont-d'Arve 40;
1211 Genéve 4;
Tel.: +41 22 379 00 93;
E-Mail: michael.moncrieff@unige.ch
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