Das Bundeskartellamt hat heute die beabsichtigte Übernahme des derzeit von der Vattenfall Wärme Berlin AG betriebenen Fernwärmenetzes in Berlin durch das Land Berlin freigegeben.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:" "Fusionskontrollrechtlich ist das Vorhaben nicht zu beanstanden. Der Betreiber eines Fernwärmenetzes ist Monopolist in dem jeweiligen Netz. Die Kundinnen und Kunden können, anders als etwa bei der Strom- oder Gasversorgung, nicht auf einen anderen Versorger ausweichen. Wir sprechen hier auch von "gefangenen Kunden". An dieser Lage ändert sich durch den Eigentümerwechsel nichts.""
Eine Verschlechterung der strukturellen Wettbewerbsbedingungen, die mit dem Instrument der Fusionskontrolle verhindert werden könnte, ist mit einer Netzübernahme im Fernwärmebereich regelmäßig nicht verbunden. Auch mit Blick auf einen weiteren Ausbau der Fernwärme lässt die Übernahme des Fernwärmenetzes durch das Land Berlin keine Verschlechterung der wettbewerblichen Bedingungen erwarten.
Andreas Mundt: ""Im Zuge der angestrebten Wärmewende soll die Bedeutung der Fernwärme deutlich zunehmen. Für die Akzeptanz dieser Entwicklung ist es wichtig, dass der Fernwärmeversorger seine marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht unabhängig davon, ob das Fernwärmenetz in öffentlicher oder privater Hand steht. Zudem müssen auch für neue Anbieter faire Chancen bestehen, bei einem etwaigen Neubau von Fernwärmenetzen zum Zuge zu kommen.""
Kartellrechtliches Missbrauchsverbot - Preissetzung der Versorger
Für die marktbeherrschenden Fernwärmeversorger gilt das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Das Bundeskartellamt und auch die Landeskartellbehörden haben in der Vergangenheit bereits die Höhe von Fernwärmepreisen überprüft und bei einem festgestellten Missbrauch Preissenkungen durchgesetzt (siehe Pressemitteilung vom 14. Februar 2017). Aktuell prüft das Bundeskartellamt im Rahmen mehrerer Musterverfahren, ob Versorger durch die konkrete Ausgestaltung ihrer Preisanpassungsklauseln ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (siehe Pressemitteilung vom 16. November 2023).
Kartellrechtliches Missbrauchsverbot - Wegerechte der Kommunen
Für den Auf- und Ausbau von Fernwärmenetzen sind Versorger in der Regel auf eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme öffentlicher Wege für die Verlegung von Leitungen ("Wegerechte") angewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung verfügen Kommunen als Anbieter dieser unverzichtbaren Vorleistung der Fernwärmeversorgung über eine marktbeherrschende Stellung. Daher ist bei der Gewährung von neuen Wegerechten das kartellrechtliche Missbrauchsverbot zu beachten und ein diskriminierungsfreies Vorgehen zu wählen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der eigenen kommunalen oder landeseigenen Fernwärmeversorgung wäre hingegen kartellrechtlich unzulässig.
Das am Anfang des Jahres in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz (WPG) ermöglicht ebenfalls keine einseitige Bevorzugung einer kommunalen oder landeseigenen Fernwärmeversorgung. Die im WPG vorgesehene verpflichtende kommunale Wärmeplanung zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, diejenigen Gebiete einer Kommune zu identifizieren, die sich für eine Versorgung mit Fernwärme grundsätzlich eignen. Eine Vorfestlegung, welcher konkrete Versorger die entsprechenden Fernwärmenetze errichtet und betreibt, ist hingegen nicht Gegenstand der Wärmeplanung. Das WPG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass im Rahmen der Umsetzung der Wärmeplanung das kartellrechtliche Missbrauchsverbot einzuhalten ist.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:" "Fusionskontrollrechtlich ist das Vorhaben nicht zu beanstanden. Der Betreiber eines Fernwärmenetzes ist Monopolist in dem jeweiligen Netz. Die Kundinnen und Kunden können, anders als etwa bei der Strom- oder Gasversorgung, nicht auf einen anderen Versorger ausweichen. Wir sprechen hier auch von "gefangenen Kunden". An dieser Lage ändert sich durch den Eigentümerwechsel nichts.""
Eine Verschlechterung der strukturellen Wettbewerbsbedingungen, die mit dem Instrument der Fusionskontrolle verhindert werden könnte, ist mit einer Netzübernahme im Fernwärmebereich regelmäßig nicht verbunden. Auch mit Blick auf einen weiteren Ausbau der Fernwärme lässt die Übernahme des Fernwärmenetzes durch das Land Berlin keine Verschlechterung der wettbewerblichen Bedingungen erwarten.
Andreas Mundt: ""Im Zuge der angestrebten Wärmewende soll die Bedeutung der Fernwärme deutlich zunehmen. Für die Akzeptanz dieser Entwicklung ist es wichtig, dass der Fernwärmeversorger seine marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht unabhängig davon, ob das Fernwärmenetz in öffentlicher oder privater Hand steht. Zudem müssen auch für neue Anbieter faire Chancen bestehen, bei einem etwaigen Neubau von Fernwärmenetzen zum Zuge zu kommen.""
Kartellrechtliches Missbrauchsverbot - Preissetzung der Versorger
Für die marktbeherrschenden Fernwärmeversorger gilt das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Das Bundeskartellamt und auch die Landeskartellbehörden haben in der Vergangenheit bereits die Höhe von Fernwärmepreisen überprüft und bei einem festgestellten Missbrauch Preissenkungen durchgesetzt (siehe Pressemitteilung vom 14. Februar 2017). Aktuell prüft das Bundeskartellamt im Rahmen mehrerer Musterverfahren, ob Versorger durch die konkrete Ausgestaltung ihrer Preisanpassungsklauseln ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (siehe Pressemitteilung vom 16. November 2023).
Kartellrechtliches Missbrauchsverbot - Wegerechte der Kommunen
Für den Auf- und Ausbau von Fernwärmenetzen sind Versorger in der Regel auf eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme öffentlicher Wege für die Verlegung von Leitungen ("Wegerechte") angewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung verfügen Kommunen als Anbieter dieser unverzichtbaren Vorleistung der Fernwärmeversorgung über eine marktbeherrschende Stellung. Daher ist bei der Gewährung von neuen Wegerechten das kartellrechtliche Missbrauchsverbot zu beachten und ein diskriminierungsfreies Vorgehen zu wählen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der eigenen kommunalen oder landeseigenen Fernwärmeversorgung wäre hingegen kartellrechtlich unzulässig.
Das am Anfang des Jahres in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz (WPG) ermöglicht ebenfalls keine einseitige Bevorzugung einer kommunalen oder landeseigenen Fernwärmeversorgung. Die im WPG vorgesehene verpflichtende kommunale Wärmeplanung zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, diejenigen Gebiete einer Kommune zu identifizieren, die sich für eine Versorgung mit Fernwärme grundsätzlich eignen. Eine Vorfestlegung, welcher konkrete Versorger die entsprechenden Fernwärmenetze errichtet und betreibt, ist hingegen nicht Gegenstand der Wärmeplanung. Das WPG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass im Rahmen der Umsetzung der Wärmeplanung das kartellrechtliche Missbrauchsverbot einzuhalten ist.
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