Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mann, der sich an Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohnes beteiligt und sich dabei verletzt, keinen Arbeitsunfall geltend machen kann. Es handelt sich dabei um eine familiäre Gefälligkeit. Eine familiäre Gefälligkeit ist nicht gesetzlich unfallversichert. Dennoch gibt es arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, die als sogenannte "Wie-Beschäftigung" unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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