Für den Anspruch eines Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist laut BGH der Eigentumsverschaffungsanspruch nach § 200 BGB entstanden. Die Verjährungsfrist für gegenseitig verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs und nicht mit dem Vertragsschluss. Das ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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