EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Mercedes-Benz Group AG
/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Stuttgart, 30. April 2024
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 Die Mercedes-Benz Group AG ("Mercedes-Benz") hat am 21. Februar 2024 die Durchführung eines weiteren Aktienrückkaufprogramms beschlossen. Das Programm soll am 10. Mai 2024 starten und bis zum 14. März 2025 (einschließlich) abgeschlossen sein. Es dürfen zusammen mit dem am 2. März 2023 bekannt gemachten und noch laufenden Aktienrückkaufprogramm bis zu 106.983.744 Aktien (ISIN DE0007100000, "Mercedes-Benz-Aktien") zurückerworben werden. Unter dem weiteren Aktienrückkaufprogramm dürfen Mercedes-Benz-Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu EUR 3 Mrd. über die Börse zurückerworben werden. Der Erwerb der Mercedes-Benz-Aktien beruht auf der Hauptversammlungsermächtigung vom 8. Juli 2020 ("Ermächtigung"). Die zurückgekauften Aktien sollen eingezogen werden. Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Ermächtigung und des Artikels 5 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 596/2014 durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen ("Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052"). Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung von Mercedes-Benz durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts. Nach der Ermächtigung darf Mercedes-Benz bis zum 7. Juli 2025 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals erwerben. Der gezahlte Gegenwert je Mercedes-Benz-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Mercedes-Benz-Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von Mercedes-Benz. Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm - unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 - jederzeit beenden. Der Aktienrückkauf wird insbesondere im Einklang mit den Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und gemäß den Vorgaben des Aktienrückkaufprogramms erfolgen. Insbesondere werden die Mercedes-Benz-Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Das vorstehende Aktienrückkaufprogramm wird parallel zu dem mit Bekanntmachung vom 2. März 2023 angekündigten und bereits laufenden Aktienrückkaufprogramm durchgeführt. Letzteres soll nunmehr bis zum 14. März 2025 abgeschlossen sein, wobei unverändert Mercedes-Benz-Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu EUR 4 Mrd. über die Börse zurückerworben werden dürfen. Es ist sichergestellt, dass beide Aktienrückkaufprogramme nach Maßgabe der Ermächtigung und des Artikels 5 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 durchgeführt werden. Die Rückkaufprogramme können im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und fortgesetzt werden. Unabhängig von den vorstehenden Aktienrückkaufprogrammen wird Mercedes-Benz gegebenenfalls eigene Aktien im Rahmen des jährlichen Belegschaftsaktienprogramms erwerben. Im Falle der Durchführung eines solchen Belegschaftsaktienprogramms sollen parallel zu dessen Erwerbszeitraum im Rahmen der vorstehenden Aktienrückkaufprogramme voraussichtlich keine eigenen Aktien erworben werden. Sämtliche Transaktionen beider Rückkaufprogramme werden entsprechend den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 bekannt gegeben. Mercedes-Benz wird hierzu regelmäßig unter www.group.mercedes-benz.com informieren und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. 30.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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