Berlin - Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung. Die Richter hatten zuvor die Modalitäten der Vorratsspeicherung präzisiert und angepasst.
Der Gerichtshof habe sehr deutlich entschieden, "dass eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen zur Verbrechensbekämpfung nicht nur ausdrücklich zulässig ist, sondern auch zwingend erforderlich ist", so Faeser am Donnerstagnachmittag. "Der Gerichtshof hat genauso festgestellt, dass die IP-Adresse oft der einzige Ermittlungsansatz ist. An der Beschränkung auf Fälle schwerer Kriminalität wie der entsetzlichen sexualisierten Gewalt gegen Kinder hält der Europäische Gerichtshof nicht mehr fest." Dies seien wesentliche Neuerungen und Wegmarken, die das höchste EU-Gericht vorgibt, so die SPD-Politikerin.
"Wir brauchen eine kurzzeitige Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen bei den Anbietern, um Täter zu identifizieren, Kriminalität effektiv zu bekämpfen und insbesondere Kinder vor sexualisierter Gewalt zu schützen", sagte die Ministerin.
Der EuGH hatte entschieden, dass die Mitgliedstaaten "den Internetzugangsanbietern mit dem Ziel der Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen eine Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von IP-Adressen auferlegen, sofern eine solche Speicherung keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der fraglichen Person zulässt". Dazu müssten die Speichermodalitäten so gestaltet sein, dass sie "eine wirksame strikte Trennung der IP-Adressen und der übrigen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere der Identitätsdaten, gewährleisten".
Zudem könnten die EU-Staaten nationalen Behörden unter bestimmten Bedingungen "Zugang zu den Identitätsdaten gewähren, die IP-Adressen zuzuordnen sind, sofern eine solche, die strikte Trennung der verschiedenen Datenkategorien gewährleistende Vorratsspeicherung sichergestellt worden ist", so der EuGH.
Im September vergangenen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die bis dahin bestehende anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig ist. Wegen rechtlicher Bedenken war die Regelung von deutschen Behörden bereits seit 2017 nicht mehr angewendet worden.
Der Gerichtshof habe sehr deutlich entschieden, "dass eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen zur Verbrechensbekämpfung nicht nur ausdrücklich zulässig ist, sondern auch zwingend erforderlich ist", so Faeser am Donnerstagnachmittag. "Der Gerichtshof hat genauso festgestellt, dass die IP-Adresse oft der einzige Ermittlungsansatz ist. An der Beschränkung auf Fälle schwerer Kriminalität wie der entsetzlichen sexualisierten Gewalt gegen Kinder hält der Europäische Gerichtshof nicht mehr fest." Dies seien wesentliche Neuerungen und Wegmarken, die das höchste EU-Gericht vorgibt, so die SPD-Politikerin.
"Wir brauchen eine kurzzeitige Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen bei den Anbietern, um Täter zu identifizieren, Kriminalität effektiv zu bekämpfen und insbesondere Kinder vor sexualisierter Gewalt zu schützen", sagte die Ministerin.
Der EuGH hatte entschieden, dass die Mitgliedstaaten "den Internetzugangsanbietern mit dem Ziel der Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen eine Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von IP-Adressen auferlegen, sofern eine solche Speicherung keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der fraglichen Person zulässt". Dazu müssten die Speichermodalitäten so gestaltet sein, dass sie "eine wirksame strikte Trennung der IP-Adressen und der übrigen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere der Identitätsdaten, gewährleisten".
Zudem könnten die EU-Staaten nationalen Behörden unter bestimmten Bedingungen "Zugang zu den Identitätsdaten gewähren, die IP-Adressen zuzuordnen sind, sofern eine solche, die strikte Trennung der verschiedenen Datenkategorien gewährleistende Vorratsspeicherung sichergestellt worden ist", so der EuGH.
Im September vergangenen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die bis dahin bestehende anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig ist. Wegen rechtlicher Bedenken war die Regelung von deutschen Behörden bereits seit 2017 nicht mehr angewendet worden.
© 2024 dts Nachrichtenagentur