Vaduz (ots) -
Wer bis zum 30. Juni 2024 einen Antrag auf Ausnahme für grenzüberschreitende Telearbeit (Homeoffice) stellt, erhält ein A1-Formular, mit dem die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung bestimmt wird, rückwirkend per 1. Juli 2023. Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahmevereinbarung erfüllt sind, erfolgt kein Zuständigkeitswechsel. Bei Anträgen, die nach dem 30. Juni 2024 eingehen, kann das A1-Formular nicht mehr rückwirkend ausgestellt werden.
Neben Liechtenstein haben insbesondere Deutschland, Österreich, und die Schweiz ihre Teilnahme an einer im letzten Jahr abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei grenzüberschreitendem Homeoffice avisiert. Die Rahmenvereinbarung ist nur auf Konstellationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche diese Vereinbarung unterfertigt haben.
Gemäss dieser Rahmenvereinbarung bleibt die Zuständigkeit für die Sozialversicherung im Sitzstaat der Arbeitgeber/innen unter gewissen Voraussetzungen bestehen. Vorausgesetzt ist, dass die Arbeitnehmer/innen für
- eine/n Arbeitgeber/in oder mehrere Arbeitgeber/innen im selben Staat,
- unselbständig,
- unter Verwendung von Informationstechnologie,
- bis zu 50% der Arbeitszeit und
- im Wohnstaat
verrichten.
Diese Rahmenvereinbarung betrifft zudem ausschliesslich das Sozialversicherungsrecht und insbesondere nicht das Steuerrecht. Grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice kann jedoch auch steuerrechtliche Auswirkungen sowohl für die Arbeitnehmer/innen als auch für die Arbeitgeber/innen haben, was im Einzelfall abzuklären ist.
Da die Anwendung der Rahmenvereinbarung beantragt werden muss, haben entweder die betroffenen unselbständig erwerbstätigen Personen oder deren Arbeitgeber/innen beim Amt für Gesundheit mittels auf der Website des Amtes für Gesundheit zur Verfügung gestellten Online-Formulars einen Antrag zu stellen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird ein für maximal 3 Jahre gültiges, verlängerbares A1-Formular ausgestellt.
Ein solcher Antrag ist nur notwendig, wenn der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25% und bis zu 50% der Gesamtarbeitszeit beträgt. Für grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice bis 25% ist - wie bereits vor den Ausnahmeregelungen während der Corona-Pandemie - ein Antrag auf Ausstellung eines A1-Formulars an die dafür zuständige Stelle (AHV-IV-FAK Anstalten) zu stellen, selbst wenn der Wohnstaat die Rahmenvereinbarung Telearbeit ebenfalls unterzeichnet hat. Genauere Informationen hierzu sind auf www.ahv.li zu finden.
Mit der Rahmenvereinbarung ist im Interesse von einem Grossteil der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung sichergestellt, dass diese die für sie zur Gewohnheit gewordene Telearbeit zumindest bis zu einem Anteil von bis zu 50% weiter ausüben können.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Martin Hasler, Generalsekretär
T +423 236 74 76
Martin.Hasler@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100919333
Wer bis zum 30. Juni 2024 einen Antrag auf Ausnahme für grenzüberschreitende Telearbeit (Homeoffice) stellt, erhält ein A1-Formular, mit dem die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung bestimmt wird, rückwirkend per 1. Juli 2023. Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahmevereinbarung erfüllt sind, erfolgt kein Zuständigkeitswechsel. Bei Anträgen, die nach dem 30. Juni 2024 eingehen, kann das A1-Formular nicht mehr rückwirkend ausgestellt werden.
Neben Liechtenstein haben insbesondere Deutschland, Österreich, und die Schweiz ihre Teilnahme an einer im letzten Jahr abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei grenzüberschreitendem Homeoffice avisiert. Die Rahmenvereinbarung ist nur auf Konstellationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche diese Vereinbarung unterfertigt haben.
Gemäss dieser Rahmenvereinbarung bleibt die Zuständigkeit für die Sozialversicherung im Sitzstaat der Arbeitgeber/innen unter gewissen Voraussetzungen bestehen. Vorausgesetzt ist, dass die Arbeitnehmer/innen für
- eine/n Arbeitgeber/in oder mehrere Arbeitgeber/innen im selben Staat,
- unselbständig,
- unter Verwendung von Informationstechnologie,
- bis zu 50% der Arbeitszeit und
- im Wohnstaat
verrichten.
Diese Rahmenvereinbarung betrifft zudem ausschliesslich das Sozialversicherungsrecht und insbesondere nicht das Steuerrecht. Grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice kann jedoch auch steuerrechtliche Auswirkungen sowohl für die Arbeitnehmer/innen als auch für die Arbeitgeber/innen haben, was im Einzelfall abzuklären ist.
Da die Anwendung der Rahmenvereinbarung beantragt werden muss, haben entweder die betroffenen unselbständig erwerbstätigen Personen oder deren Arbeitgeber/innen beim Amt für Gesundheit mittels auf der Website des Amtes für Gesundheit zur Verfügung gestellten Online-Formulars einen Antrag zu stellen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird ein für maximal 3 Jahre gültiges, verlängerbares A1-Formular ausgestellt.
Ein solcher Antrag ist nur notwendig, wenn der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25% und bis zu 50% der Gesamtarbeitszeit beträgt. Für grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice bis 25% ist - wie bereits vor den Ausnahmeregelungen während der Corona-Pandemie - ein Antrag auf Ausstellung eines A1-Formulars an die dafür zuständige Stelle (AHV-IV-FAK Anstalten) zu stellen, selbst wenn der Wohnstaat die Rahmenvereinbarung Telearbeit ebenfalls unterzeichnet hat. Genauere Informationen hierzu sind auf www.ahv.li zu finden.
Mit der Rahmenvereinbarung ist im Interesse von einem Grossteil der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung sichergestellt, dass diese die für sie zur Gewohnheit gewordene Telearbeit zumindest bis zu einem Anteil von bis zu 50% weiter ausüben können.
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