Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung nach dem Einkommenssteuergesetz. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft, kann sie nicht mehr abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wie kürzlich veröffentlicht mit Urteil vom 13.12.2023 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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