Auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gibt es keine grundlegenden Bedenken des Bundeskartellamtes gegen die 50+1-Grundregel. Das Bundeskartellamt wird aber die Lizenzierungspraxis der Deutschen Fußball Liga (DFL) genauer untersuchen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: ""Die neue Rechtsprechung des EuGH ändert unsere Bewertung der 50+1-Grundregel nicht grundlegend. Es bleibt dabei, dass das Ziel der Vereinsprägung geeignet ist, eine Ausnahme vom Kartellrecht zu tragen. Wir halten die Regel insoweit grundsätzlich auch für verhältnismäßig. Der EuGH stellt allerdings strenge Anforderungen an die konsistente und einheitliche Anwendung von Regelungen, die von einer Ausnahme vom Kartellrecht profitieren sollen. Daher werden wir nun zunächst die Anwendungspraxis der DFL hinsichtlich der 50+1-Regel untersuchen. Das betrifft auch die Lizenzierungspraxis hinsichtlich bestimmter Clubs sowie die Vorgänge um die Investorenabstimmung der DFL im vergangenen Jahr"."
Das Bundeskartellamt hat die DFL und die im Verfahren Beigeladenen über seine vorläufige Bewertung der Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urteile "Super League", "ISU" und "Royal Antwerp" vom Dezember 2023) auf die Zulässigkeit der 50+1-Regel sowie über das weitere Vorgehen im Verfahren informiert.
In den genannten Urteilen hat der EuGH erstmals festgelegt, dass eine Ausnahme vom Kartellrecht nur für sportverbandliche Regelungen in Frage kommt, die nicht aus sich heraus besonders wettbewerbsschädlich sind (sog. bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs).
Nach derzeitiger Auffassung des Bundeskartellamtes ist die 50+1-Grundregel keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs und daher grundsätzlich ausnahmefähig. Die Regel ordnet den Vereinen die zentrale Stellung im Wettbewerb der Bundesliga und der 2. Bundesliga zu und knüpft damit an die Rechtsform an, die von der Kreisliga bis zur Bundesliga den institutionellen Eckpfeiler des verbandlich organisierten Fußballsports in Deutschland darstellt. Die Rechtsform des Vereins verschafft in der im deutschen Verbandsfußball gelebten Praxis breiten Bevölkerungskreisen die Möglichkeit, durch eine Mitgliedschaft die Geschicke des Vereins mitzubestimmen. Zugleich schafft die 50+1-Grundregel die Möglichkeit von Kapitalbeteiligungen an Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga und zielt damit auf einen Ausgleich der ideellen und wirtschaftlichen Interessen am Profifußball. Indem die Regel für die Klubs der 1. und 2. Bundesliga die Einwerbung von Kapital für den Einsatz im sportlichen Wettbewerb beschränkt, hat sie eine beschränkende Wirkung auf den kartellrechtlich geschützten, wirtschaftlichen Wettbewerb. Sie ist aber nach Auffassung des Bundeskartellamtes nicht aus sich heraus besonders wettbewerbsschädlich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und verfolgt das Ziel der Vereinsprägung auch in verhältnismäßiger Weise.
Eine abschließende Bewertung der Vorschläge der DFL zur Änderung der DFL-Satzung aus dem vergangenen Jahr (siehe Pressemitteilung vom 12. Juli 2023) kann das Bundeskartellamt erst nach einer weitergehenden Untersuchung der Lizenzierungspraxis der DFL vornehmen. Das Zusagenangebot der DFL betrifft insbesondere die Abschaffung der sog. Förderausnahme in der DFL-Satzung.
Um aus anerkennenswerten sozial-ethischen Gründen wie der Vereinsprägung eine Ausnahme vom Kartellrecht in Anspruch nehmen zu können, muss ein Sportverband die betreffende Regel im Lichte ihrer Zielsetzung einheitlich, konsistent und diskriminierungsfrei anwenden.
Das Bundeskartellamt wird insofern untersuchen, in wie weit die DFL diesem Maßstab in der Vergangenheit durchgängig gerecht geworden ist und sich nun näher mit der Lizenzierungspraxis der DFL auseinandersetzen. Hierzu wird das Amt den Dialog mit der DFL suchen, um mögliche Fälle aus der Lizenzierungspraxis zu identifizieren, die die einheitliche Anwendung der Regel in Frage stellen können.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: ""Die neue Rechtsprechung des EuGH ändert unsere Bewertung der 50+1-Grundregel nicht grundlegend. Es bleibt dabei, dass das Ziel der Vereinsprägung geeignet ist, eine Ausnahme vom Kartellrecht zu tragen. Wir halten die Regel insoweit grundsätzlich auch für verhältnismäßig. Der EuGH stellt allerdings strenge Anforderungen an die konsistente und einheitliche Anwendung von Regelungen, die von einer Ausnahme vom Kartellrecht profitieren sollen. Daher werden wir nun zunächst die Anwendungspraxis der DFL hinsichtlich der 50+1-Regel untersuchen. Das betrifft auch die Lizenzierungspraxis hinsichtlich bestimmter Clubs sowie die Vorgänge um die Investorenabstimmung der DFL im vergangenen Jahr"."
Das Bundeskartellamt hat die DFL und die im Verfahren Beigeladenen über seine vorläufige Bewertung der Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urteile "Super League", "ISU" und "Royal Antwerp" vom Dezember 2023) auf die Zulässigkeit der 50+1-Regel sowie über das weitere Vorgehen im Verfahren informiert.
In den genannten Urteilen hat der EuGH erstmals festgelegt, dass eine Ausnahme vom Kartellrecht nur für sportverbandliche Regelungen in Frage kommt, die nicht aus sich heraus besonders wettbewerbsschädlich sind (sog. bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs).
Nach derzeitiger Auffassung des Bundeskartellamtes ist die 50+1-Grundregel keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs und daher grundsätzlich ausnahmefähig. Die Regel ordnet den Vereinen die zentrale Stellung im Wettbewerb der Bundesliga und der 2. Bundesliga zu und knüpft damit an die Rechtsform an, die von der Kreisliga bis zur Bundesliga den institutionellen Eckpfeiler des verbandlich organisierten Fußballsports in Deutschland darstellt. Die Rechtsform des Vereins verschafft in der im deutschen Verbandsfußball gelebten Praxis breiten Bevölkerungskreisen die Möglichkeit, durch eine Mitgliedschaft die Geschicke des Vereins mitzubestimmen. Zugleich schafft die 50+1-Grundregel die Möglichkeit von Kapitalbeteiligungen an Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga und zielt damit auf einen Ausgleich der ideellen und wirtschaftlichen Interessen am Profifußball. Indem die Regel für die Klubs der 1. und 2. Bundesliga die Einwerbung von Kapital für den Einsatz im sportlichen Wettbewerb beschränkt, hat sie eine beschränkende Wirkung auf den kartellrechtlich geschützten, wirtschaftlichen Wettbewerb. Sie ist aber nach Auffassung des Bundeskartellamtes nicht aus sich heraus besonders wettbewerbsschädlich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und verfolgt das Ziel der Vereinsprägung auch in verhältnismäßiger Weise.
Eine abschließende Bewertung der Vorschläge der DFL zur Änderung der DFL-Satzung aus dem vergangenen Jahr (siehe Pressemitteilung vom 12. Juli 2023) kann das Bundeskartellamt erst nach einer weitergehenden Untersuchung der Lizenzierungspraxis der DFL vornehmen. Das Zusagenangebot der DFL betrifft insbesondere die Abschaffung der sog. Förderausnahme in der DFL-Satzung.
Um aus anerkennenswerten sozial-ethischen Gründen wie der Vereinsprägung eine Ausnahme vom Kartellrecht in Anspruch nehmen zu können, muss ein Sportverband die betreffende Regel im Lichte ihrer Zielsetzung einheitlich, konsistent und diskriminierungsfrei anwenden.
Das Bundeskartellamt wird insofern untersuchen, in wie weit die DFL diesem Maßstab in der Vergangenheit durchgängig gerecht geworden ist und sich nun näher mit der Lizenzierungspraxis der DFL auseinandersetzen. Hierzu wird das Amt den Dialog mit der DFL suchen, um mögliche Fälle aus der Lizenzierungspraxis zu identifizieren, die die einheitliche Anwendung der Regel in Frage stellen können.
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