Will ein Unternehmen die Bedingungen für seine Anleihen ändern, müssen die Anleger dem zustimmen. Für die in Krisenlagen oft unvermeidliche Änderung von Laufzeit, Zinssatz oder Nominalbetrag einer Unternehmensanleihe muss eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger dafür stimmen. Mit einer optimierten Planung und Strukturierung des Abstimmungsprozesses können Unternehmen nicht nur erhebliche Kosten und Ressourcen einsparen, sondern auch den erfolgreichen Ausgang der Beschlussfassung maßgeblich beeinflussen.
Ein Gastbeitrag von Kristian Heiser und Markus Korinth
Der ESPG AG, einem auf Wissenschaftsparks ausgerichteten Immobilienbestandshalter, ist es erst jüngst zwei Mal gelungen im ersten Anlauf das erforderliche 50-Prozent-Quorum und die notwendige 3/4-Mehrheit für eine Änderung der Anleihebedingungen ihrer Unternehmensanleihe durch eine Gläubigerbeschlussfassung zu erreichen - kein Einzelfall, aber alles andere als selbstverständlich[1].
Das 50-Prozent-Quorum für die erste Abstimmungsrunde ist regelmäßig eine hohe Hürde, da es voraussetzt, dass mindestens 50 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen an der Beschlussfassung teilnehmen. In der Praxis wird daher oftmals schon von vornherein mit einer zweiten Abstimmungsrunde mit reduzierten Anforderungen an das Quorum geplant. Eine solche zweite Abstimmungsrunde, die zwingend als physische Versammlung stattzufinden hat, bedeutet aber nicht nur mehr Kosten-, Organisations- und Zeitaufwand, sondern stößt gerade bei Gläubigern aus dem Ausland auf Unverständnis und Frustration.
Emittenten von Anleihen sind ...Den vollständigen Artikel lesen ...
Ein Gastbeitrag von Kristian Heiser und Markus Korinth
Der ESPG AG, einem auf Wissenschaftsparks ausgerichteten Immobilienbestandshalter, ist es erst jüngst zwei Mal gelungen im ersten Anlauf das erforderliche 50-Prozent-Quorum und die notwendige 3/4-Mehrheit für eine Änderung der Anleihebedingungen ihrer Unternehmensanleihe durch eine Gläubigerbeschlussfassung zu erreichen - kein Einzelfall, aber alles andere als selbstverständlich[1].
Das 50-Prozent-Quorum für die erste Abstimmungsrunde ist regelmäßig eine hohe Hürde, da es voraussetzt, dass mindestens 50 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen an der Beschlussfassung teilnehmen. In der Praxis wird daher oftmals schon von vornherein mit einer zweiten Abstimmungsrunde mit reduzierten Anforderungen an das Quorum geplant. Eine solche zweite Abstimmungsrunde, die zwingend als physische Versammlung stattzufinden hat, bedeutet aber nicht nur mehr Kosten-, Organisations- und Zeitaufwand, sondern stößt gerade bei Gläubigern aus dem Ausland auf Unverständnis und Frustration.
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