Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 14. Mai 2024, einen Bericht zur gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung, insb. Pferdehaltung, zur Kenntnis genommen. Er wurde von einer ämter- und gemeindeübergreifenden Arbeitsgruppe unter der Leitung des Amtes für Hochbau und Raumplanung erstellt.
Der Bericht behandelt Lösungsvarianten für die folgenden drei Arten der Tierhaltung:
- Nicht-landwirtschaftliche Tierhaltung durch anerkannte Landwirtschaftsbetriebe (insb. die Haltung sog. Pensionspferde)
- hobbymässige Tierhaltung
- gewerbliche Tierhaltung durch nicht-anerkannte Landwirtschaftsbetriebe (insb. Pferdesport)
Die Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass mit einer Revision der Verordnung über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV) die Pensionstierhaltung für anerkannte Landwirtschaftsbetriebe in der Landwirtschaftszone zonenkonform bewilligt werden kann. Die Voraussetzungen, unter denen dies ermöglicht werden soll, werden in einem nächsten Schritt erarbeitet. Betreffend die hobbymässigen Tierhaltung und die gewerbliche Tierhaltung durch nicht-anerkannte Landwirtschaftsbetriebe zeigt der Bericht auf, dass es im Rahmen der Ortsplanung im Aufgabenbereich der Gemeinden liegt, weitere Zonen (z.B. Zonen für Pferdesport) in ihrem Zonenplan vorzusehen und innerhalb der bestehenden Zonen Präzisierungen und Ergänzungen vorzunehmen.
Für die weiteren Schritte hat die Regierung das Amt für Umwelt beauftragt, eine Anpassung des ZLTV vorzubereiten. Dadurch würde eine zonenkonforme Pensionstierhaltung auf anerkannten Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone künftig als landwirtschaftsnahe Tätigkeit klassifiziert. Das Amt für Hochbau und Raumplanung wurde beauftragt eine Planungshilfe für Gemeinden und Private zu erarbeiten. Diese hat das Ziel, die Möglichkeiten und Anforderungen an die gewerbliche und hobbymässige Tierhaltung zur Ergänzung und Präzisierung der gesetzlichen Bestimmungen und der Nutzungsplanungen der Gemeinden aufzuzeigen.
Der Bericht ist auf der Internetseite des Amts für Hochbau und Raumplanung unter folgendem Link einsehbar: https://www.llv.li/de/landesverwaltung/amt-fuer-hochbau-und-raumplanung/raumplanung/grundlagen-und-daten.
Pressekontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Generalsekretariat
T +423 236 64 42
infrastruktur@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100921053
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 14. Mai 2024, einen Bericht zur gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung, insb. Pferdehaltung, zur Kenntnis genommen. Er wurde von einer ämter- und gemeindeübergreifenden Arbeitsgruppe unter der Leitung des Amtes für Hochbau und Raumplanung erstellt.
Der Bericht behandelt Lösungsvarianten für die folgenden drei Arten der Tierhaltung:
- Nicht-landwirtschaftliche Tierhaltung durch anerkannte Landwirtschaftsbetriebe (insb. die Haltung sog. Pensionspferde)
- hobbymässige Tierhaltung
- gewerbliche Tierhaltung durch nicht-anerkannte Landwirtschaftsbetriebe (insb. Pferdesport)
Die Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass mit einer Revision der Verordnung über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV) die Pensionstierhaltung für anerkannte Landwirtschaftsbetriebe in der Landwirtschaftszone zonenkonform bewilligt werden kann. Die Voraussetzungen, unter denen dies ermöglicht werden soll, werden in einem nächsten Schritt erarbeitet. Betreffend die hobbymässigen Tierhaltung und die gewerbliche Tierhaltung durch nicht-anerkannte Landwirtschaftsbetriebe zeigt der Bericht auf, dass es im Rahmen der Ortsplanung im Aufgabenbereich der Gemeinden liegt, weitere Zonen (z.B. Zonen für Pferdesport) in ihrem Zonenplan vorzusehen und innerhalb der bestehenden Zonen Präzisierungen und Ergänzungen vorzunehmen.
Für die weiteren Schritte hat die Regierung das Amt für Umwelt beauftragt, eine Anpassung des ZLTV vorzubereiten. Dadurch würde eine zonenkonforme Pensionstierhaltung auf anerkannten Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone künftig als landwirtschaftsnahe Tätigkeit klassifiziert. Das Amt für Hochbau und Raumplanung wurde beauftragt eine Planungshilfe für Gemeinden und Private zu erarbeiten. Diese hat das Ziel, die Möglichkeiten und Anforderungen an die gewerbliche und hobbymässige Tierhaltung zur Ergänzung und Präzisierung der gesetzlichen Bestimmungen und der Nutzungsplanungen der Gemeinden aufzuzeigen.
Der Bericht ist auf der Internetseite des Amts für Hochbau und Raumplanung unter folgendem Link einsehbar: https://www.llv.li/de/landesverwaltung/amt-fuer-hochbau-und-raumplanung/raumplanung/grundlagen-und-daten.
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