HALLE (dpa-AFX) - Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Bundesländer kann Streamern auch dann Werbung für unerlaubtes Online-Glücksspiel verbieten, wenn sie im Ausland sitzen. Das gilt für den Fall, dass die Werbung auf den deutschen Markt ausgerichtet ist. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt folgte damit der Rechtsauffassung der Glücksspielbehörde mit Sitz in Halle (Saale), wie diese mitteilte.
Ausgangspunkt sei eine Unterlassungsverfügung gewesen, die die Behörde gegenüber einem deutschen Streamer mit Sitz im Ausland ausgesprochen hatte. Dieser soll unerlaubte öffentliche Glücksspiele beworben haben: Er habe an virtuellen Automatenspielen teilgenommen, sich dabei gefilmt und die Aufnahmen veröffentlicht. Da der Inhalt der Videos in deutscher Sprache erstellt und auf den deutschsprachigen Markt ausgerichtet war, sah sich die Glücksspielbehörde zuständig.
Vorstand Ronald Benter von der Glücksspielbehörde begrüßte den Beschluss des Gerichts. Die Entscheidung habe Signalwirkung. Die GGL werde künftig noch stärker gegen Streamer mit Sitz im Ausland vorgehen. Streamingvideos seien eine führende Werbeform für die Zielgruppe der Minderjährigen.
Zum Ende des Jahres waren bei der Glücksspielbehörde 143 Veranstalter gelistet, die legal Glücksspiele im Internet anbieten dürfen. Die Behörde hatte Anfang 2023 ihren Dienst offiziell aufgenommen. Sie kontrolliert und reguliert seitdem länderübergreifend den Markt./sus/DP/he