Berlin - Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum Nationalen Luftreinhalteprogramm begrüßt. "Heute ist ein besonders guter Tag für die saubere Luft in Deutschland", sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch am Dienstag.
Anders als bei den 40 regionalen Luftreinhalteklagen sei es mit diesem "wegweisenden Urteil" erstmals gelungen, die "Giftstoffe an der Quelle zu begrenzen" und die Bundesregierung zu konkreten zusätzlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz für die Menschen in Deutschland zu verurteilen, um "zehntausende vorzeitige Todesfälle" zu verhindern. "Zum ersten Mal wird nun die Bundesregierung für ihre jahrelange Untätigkeit bei der Luftreinhaltung verurteilt", so Resch.
Das OVG hatte zuvor festgestellt, dass die dem Luftreinhalteprogramm zugrunde liegende Prognose fehlerhaft sei, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt worden seien. Unter anderem sei der Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 berücksichtigt worden, aber nicht mehr der im August 2023 erschienene Klimaschutz-Projektionsbericht 2023.
Weiterhin beanstandete der Senat, dass bei der Maßnahme "65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen" nicht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in der im September 2023 beschlossenen Fassung berücksichtigt worden sei. Diese erlaube etwa den Betrieb von Holzpelletheizungen, die zu einer stärkeren Luftverschmutzung mit Feinstaub führen. Im Zusammenhang damit stehende Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude blieben gleichfalls unberücksichtigt.
Ebenfalls nicht "prognosefehlerfrei" sei die Maßnahme "Beschleunigter Ausstieg aus der Kohleverstromung idealerweise bis 2030". Diese gehe bei der Berechnung des Minderungspotenzials noch davon aus, dass bis zum 31. Dezember 2029 alle Kohlekraftwerke vom Netz gehen.
Im Rahmen des Maßnahmepakets Verkehr sehe man einen Prognosefehler im Hinblick auf die Berücksichtigung der Euro-7-Abgasnorm, so das OVG weiter. Diese lege entgegen der hier noch berücksichtigten Planung weniger strenge Grenzwerte für Pkw fest. Zudem sei die dem Maßnahmepaket zur Förderung der Elektromobilität zugrunde gelegte staatliche Förderung für den Kauf von Elektro-Pkw zwischenzeitlich gestoppt worden.
Ausgehend von diesen Prognosefehlern wurde die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftreinhalteprogramms verpflichtet. DAs Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig: Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen (OVG 11 A 16.20).
Anders als bei den 40 regionalen Luftreinhalteklagen sei es mit diesem "wegweisenden Urteil" erstmals gelungen, die "Giftstoffe an der Quelle zu begrenzen" und die Bundesregierung zu konkreten zusätzlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz für die Menschen in Deutschland zu verurteilen, um "zehntausende vorzeitige Todesfälle" zu verhindern. "Zum ersten Mal wird nun die Bundesregierung für ihre jahrelange Untätigkeit bei der Luftreinhaltung verurteilt", so Resch.
Das OVG hatte zuvor festgestellt, dass die dem Luftreinhalteprogramm zugrunde liegende Prognose fehlerhaft sei, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt worden seien. Unter anderem sei der Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 berücksichtigt worden, aber nicht mehr der im August 2023 erschienene Klimaschutz-Projektionsbericht 2023.
Weiterhin beanstandete der Senat, dass bei der Maßnahme "65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen" nicht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in der im September 2023 beschlossenen Fassung berücksichtigt worden sei. Diese erlaube etwa den Betrieb von Holzpelletheizungen, die zu einer stärkeren Luftverschmutzung mit Feinstaub führen. Im Zusammenhang damit stehende Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude blieben gleichfalls unberücksichtigt.
Ebenfalls nicht "prognosefehlerfrei" sei die Maßnahme "Beschleunigter Ausstieg aus der Kohleverstromung idealerweise bis 2030". Diese gehe bei der Berechnung des Minderungspotenzials noch davon aus, dass bis zum 31. Dezember 2029 alle Kohlekraftwerke vom Netz gehen.
Im Rahmen des Maßnahmepakets Verkehr sehe man einen Prognosefehler im Hinblick auf die Berücksichtigung der Euro-7-Abgasnorm, so das OVG weiter. Diese lege entgegen der hier noch berücksichtigten Planung weniger strenge Grenzwerte für Pkw fest. Zudem sei die dem Maßnahmepaket zur Förderung der Elektromobilität zugrunde gelegte staatliche Förderung für den Kauf von Elektro-Pkw zwischenzeitlich gestoppt worden.
Ausgehend von diesen Prognosefehlern wurde die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftreinhalteprogramms verpflichtet. DAs Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig: Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen (OVG 11 A 16.20).
© 2024 dts Nachrichtenagentur