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PTA-HV: Panamax Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Finanznachrichten News

DJ PTA-HV: Panamax Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Frankfurt am Main (pta/23.07.2024/16:30) - Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der

am 30. August 2024 um 10.00 Uhr

im Main Tower, 37. OG. Neue Mainzer Str. 52-58 60311 Frankfurt am Main

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
                                Lageberichts und des erläuternden Berichts des 
1.                               Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
                                Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des 
                                Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 
Die genannten Unterlagen können von der Einberufung an über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
www.panamax.ag/investor-relations/hauptversammlung 
eingesehen werden und werden in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme ausliegen. 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
Hauptversammlung. Ein Beschluss wird zu diesem 
Tagesordnungspunkt daher nicht gefasst. 
2.                               Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
                                Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
Entlastung zu erteilen. 
3.                               Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
                                Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.                               Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für 
                                das Geschäftsjahr 2024 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu 
wählen. 
5.                               Beschlussfassung über die Billigung des 
                                Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 Aktiengesetz einen 
Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des 
Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete 
Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 
4 Aktiengesetz zur Billigung vorgelegt wird. 
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz 
durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich 
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz 
gemacht wurden. 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 
Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das 
Geschäftsjahr 2023 zu billigen. 
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung in 
den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 
abgedruckt. 

Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Der Vergütungsbericht stellt die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Panamax Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2023 (1. Januar bis 31. Dezember 2023) individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese.

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Mit Billigung der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2021 wurde ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Panamax AG, rückwirkend per 01.12.2021, eingeführt. Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmung von 100% der anwesenden Stimmen gebilligt.

A. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

A. Grundlagen und 
                                                  Zielsetzung 
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder 
entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung 
eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Geschäftsumfang und Erfolg des Unternehmens unmittelbar 
zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Panamax AG 
zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte 
Unternehmensführung ab. 
                                                  B. Verfahren 
Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in Einklang mit den 
gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat 
externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Bei deren Mandatierung wird 
auf ihre Unabhängigkeit geachtet. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und der 
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden 
auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. 
Sollte ein Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des 
Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere 
Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende 
Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts, 
auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren 
Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei 
wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die 
Entscheidungen vom Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden. 
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung 
vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem 
nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. 
Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Bei jeder wesentlichen 
Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach 
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für die Vergütung aller Vorstandsmitglieder der Panamax AG 
ab dem 1. Dezember 2021. 
                                                  C. Erläuterungen zur 
                                                  Festlegung der 
                                                  konkreten 
                                                  Ziel-Gesamtvergütung 
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende 
Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Richtschnur 
hierfür ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen 
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der 
Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und auf eine 
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Panamax AG ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden 
sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt. 
Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) 
sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Für den 
externen Vergleich werden hierbei Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen im 
Geschäftsfeld Beteiligungsunternehmen zusammengestellt sind. 
Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder zur Vergütung der Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation mit der zuvor 
genannten Peer Group verglichen und auf Marktangemessenheit geprüft, wobei auch die zeitliche 
Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. Der Aufsichtsrat legt fest, wie der obere 
Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind und wie die Vergütung im Vergleich 
dazu beurteilt wird. 
                                                  D. Bestandteile des 
                                                  Vergütungssystems 
Die Vergütung des Vorstandsmitglieds besteht aus einer festen, monatlich zahlbaren 
erfolgsunabhängigen Festvergütung (Grundvergütung) in Höhe von insgesamt bis zu EUR 200.000,00 
p.a., welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt. Eine variable 
Vergütungskomponente ist aktuell nicht vorhanden, kann aber vereinbart werden. 
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen sind in der erfolgsunabhängigen Festvergütung enthalten. 
Für den Fall, dass keine erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten vereinbart werden, 
besteht die Vergütung des Vorstandsmitgliedes zu 100% aus erfolgsunabhängigen Komponenten 
(Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen). Für den Fall, dass erfolgsabhängige variable 
Vergütungskomponenten vereinbart werden, soll sich die relative Verteilung zwischen festen und 
variablen Vergütungsbestandteilen an nachfolgender Vorgabe orientieren: 
. 
Feste Vergütungsbestandteile (Festvergütung sowie Sachbezüge 
und Nebenleistungen): 
66 2/3% 
. 
Variable Vergütungsbestandteile (Bonus): 
33 1/3% 
Die einzelnen Vergütungskomponenten setzen sich wie folgt zusammen: 
                                                   1. 
                                                   Erfolgsunabhängige 
                                                   Komponenten 
1.1. Jahresfestgehalt 
Das Jahresfestgehalt ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich 
insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Das 
individuell festgelegte Jahresfestgehalt (Fixeinkommen) wird monatlich in zwölf gleichen Teilen 
ausgezahlt. 
1.2. Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen 
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen können insbesondere Sachleistungen wie Dienstwagen, die 
Zur-Verfügung-Stellung von Telekommunikationsmitteln, den Ersatz von Dienstreisekosten, einen an den 
Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung orientierten Zuschuss zur privaten Kranken- und 
Pflegeversicherung sowie die Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit, Unfall und Tod enthalten. 
2. Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten (Bonus) 
Sofern künftig vereinbart, sollen sich die Ziele für die Gewährung des Bonus vornehmlich am 
wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientieren. Sie sollen sich insbesondere an den 
Ressortzuständigkeiten des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausrichten. Hierbei ist eine Kombination 
aus finanziellen Kennzahlen, Milestones (projekt- oder unternehmensbezogen) und sogenannten "soft 
facts" zulässig. Jedoch ist auch eine Beschränkung auf einzelne Kategorien von Zielen zulässig. 
Eine anteilige Zielerreichung kann vorgesehen werden. Der Zeitraum für die Zielerreichung soll 
zwischen einem und drei Geschäftsjahren betragen. 
                                                   E. Festlegung der 
                                                   Maximalvergütung 
Nach § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist es erforderlich, in dem Vorstandsvergütungssystem die 
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Die Maximalvergütung wird für die 
Vorstandsmitglieder wie folgt festgelegt und orientiert sich an den jeweils maximal möglichen 
erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten und den erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten. 
Zwischen der Panamax AG und Herrn Alexander Kersting besteht kein Dienstvertrag. Unter der Maßgabe, 
dass die Gesellschaft einen operativen Geschäftsbetrieb aufnimmt, soll der Dienstvertrag mit Herrn 
Alexander Kersting eine Festvergütung von bis zu EUR 200.000,00 vorsehen. 
Die künftige Vergütungsstruktur soll für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung in Höhe von 
EUR 250.000,00 p.a. inklusive etwaiger Bonuszahlungen vorsehen. 
                                                   F. Laufzeit der 
                                                   Dienstverträge und 
                                                   Kündigungsfristen 
Die jeweiligen Dienstverträge enden mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand der 
Gesellschaft, gleich aus welchem Grund. Die Dienstverträge sind an die organschaftliche Bestellung 
als Vorstandsmitglieder gekoppelt und enden, ohne dass es einer besonderen hierauf gerichteten 
Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung als 
Vorstandsmitglieder endet. 
Die Laufzeit des zukünftigen Dienstvertrages mit Vorständen soll eine Laufzeit von bis zu 3 Jahren 
haben. 

Vergütung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023

1. Vorstandsvergütung

Im Geschäftsjahr 2023 waren folgende Vorstände für das Unternehmen tätig:

01.01.2023 - 17.01.2023 Herr Alexander Kersting

17.01.2023 - 31.12.2023 Herr Mathias Schmid

11.12.2023 - 31.12.2023 Herr Armin Schulz

Die tätigen Vorstände bezogen im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütung. Das an der Hauptversammlung vom 14.12.2021 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde nicht auf die Tätigkeit von Herrn Alexander Kersting angewandt, da die Gesellschaft keinen operativen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat (siehe Pt. 5 des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder).

Mit Wirkung per 17. Januar 2023 hat der Aufsichtsrat Herrn Alexander Kersting als Vorstand abberufen. Gleichtags, mit sofortiger Wirkung, hat der Aufsichtsrat Herrn Mathias Schmid als Vorstand berufen. Das von der Hauptversammlung vom 14.12.2021 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird nicht auf die Tätigkeit von Herrn Mathias Schmid angewandt, ein Dienstvertrag wurde nicht abgeschlossen. Die Bestellung von Herrn Mathias Schmid erfolgte bis zum 31.12.2024.

Mit Wirkung vom 11.12.2023, hat der Aufsichtsrat Herrn Armin Schulz als Vorstand berufen. Das von der Hauptversammlung vom 14.12.2021 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird nicht auf die Tätigkeit von Herrn Armin Schulz angewandt, ein Dienstvertrag wurde nicht abgeschlossen. Die Bestellung von Herrn Armin Schulz erfolgte bis zum 10.12.2028.

2. Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023

Die Gesamtvorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2023 lagen bei EUR 0,00.

3. Grundvergütung für das Geschäftsjahr 2023

Die Grundvergütung betrug im Geschäftsjahr 2023:

Herr Alexander Kersting: EUR 0,00 
Herr Mathias Schmid:   EUR 0,00 
Herrn Armin Schulz:    EUR 0,00 

4. Versorgungszusage für das Geschäftsjahr 2023

Es wurden keine Versorgungszusagen geleistet, so dass keine Pensionsrückstellungen gebildet werden mussten.

5. Variable Vergütungen für das Geschäftsjahr 2023 nach den bisherigen und dem ab 01.12.2022 gültigen System

Es wurden keine variablen Vergütungen geleistet.

6. Gewährte und geschuldete Vergütungen im Geschäftsjahr 2023

Da die Panamax AG auch im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütungen (fest und variable Vergütung) an ihre Vorstandsmitglieder geleistet hat, wird auf eine tabellarische Darstellung verzichtet

7. Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit als Vorstand

Die Gesellschaft hat keine Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit als Vorstand erbracht.

8. Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderungen de Vergütung der Mitglieder des Vorstandes mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der Panamax AG

Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2023, wie auch im Geschäftsjahr 2022, keine Vergütungen an ihre Vorstandmitglieder geleistet und keine Mitarbeiter beschäftigt. Die Gesellschaft verzichtet daher auf eine vergleichende Darstellung.

9. Aktienoptionsprogramme

Aktienoptionen sind weder Bestandteile des «bisherigen Vergütungssystems» noch des am 14.12.2021 durch die Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder.

10. Angaben zu Claw-Back-Regelungen

Es gab keine Rückforderung von Vergütungsbestandteilen der Vorstände im Geschäftsjahr 2023.

B. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

An der Hauptversammlung vom 14.12.2021 wurde eine Satzungsänderung beschlossen. Dieser Satzungsänderung wurde durch 100% der anwesenden Stimmen zugestimmt. Mit gleichem Votum wurde über die konkrete Vergütung des Aufsichtsrates ein Beschluss gefasst:

a)      Satzungsänderung 

§ 13 der Satzung der Panamax AG erhält folgende Fassung:

" § 13 Vergütung des Aufsichtsrats

(1)      Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die durch die Hauptversammlung festgesetzt 
       wird. 
(2)      Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur für einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die 
       Vergütung gemäß Absatz (1) bis (2) pro rata temporis. Dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate. 
       Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die ihm bei Wahrnehmung seines Amtes entstandenen Auslagen 
(3)      ersetzt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz 
       bzw. die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, 
       der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben. 
       Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener 
(4)      Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die 
       Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft." 

a) Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang 
                         der Mitglieder des Aufsichtsrats Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet 
                         durch die ihm obliegende Tätigkeit, insbesondere der Festlegung der 
                         Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung der Geschäftsführung 
                         des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und 
                         zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des 
                         Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und 
                         der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden 
                         Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable 
                         Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der Panamax 
                         AG ist eine reine Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit 
                         der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu 
                         vergüten. 
Aufgrund der besonderen Natur der 
Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit 
gewährt wird, die sich grundlegend von der 
Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft 
unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler 
Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in 
Betracht. 
Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
Aufsichtsrat nur während eines Teils des 
jeweiligen Geschäftsjahres angehören, wird die 
Vergütung zeitanteilig gewährt. Die Vergütung 
wird nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, 
die den Jahresabschluss für das jeweilige 
Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine 
Billigung entscheidet. 
Zukünftig hat die Hauptversammlung mindestens 
alle vier Jahre über die Vergütung der 
Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, 
wobei eine bestätigende Beschlussfassung 
zulässig ist. Zum Zwecke dieser Vorlage an die 
Hauptversammlung wird das Vergütungssystem 
rechtzeitig einer Überprüfung unterzogen. 

b) Beschlussfassung über die konkrete Vergütung

"Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates wird mit Wirkung ab dem Tag nach der Hauptversammlung 
       vom 14. Dezember 2021 (d.h. ab 15. Dezember 2021) neu festgesetzt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates 
       erhält für seine Tätigkeit ab dem 15. Dezember 2021 eine jährliche Vergütung von EUR 3.500,00. Bei 
       unterjähriger Bestellung oder unterjährigem Ausscheiden wird die Vergütung zeitanteilig gewährt. Der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält - ggf. zeitanteilig für die Dauer der Amtsausübung - das Doppelte 
       der regulären Vergütung." 

1. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

AufsichtsratsmitgliedFeste Vergütung 2022 (EUR)Feste Vergütung 2023 (EUR) 
Achim Weber (Vors.)                            7.000 7.000 
Firus M. Mettler                             3.500 3.500 
Naschaat Siam                               3.500 3.500 

2. Weitere Angaben

Es wurden keine Sitzungsgelder oder sonstige variable Vergütungen gewährt.

Mitglieder des Aufsichtsrates, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehörten, erhalten zeitanteilig die entsprechende Vergütung.

3. Directors- & Officers-Versicherung (D&O)

In Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 93 Abs. 2 AktG hat die Panamax AG für alle Mitglieder des Vorstandes eine D&O-Versicherung gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abgeschlossen, die jeweils einen Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorsieht. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Panamax AG hat die Gesellschaft D& O-Versicherung abgeschlossen, die ebenfalls einen entsprechenden Selbstbehalt vorsehen.

C. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung

1. Ertragsentwicklung

In TEUR20192020Veränderung 
in %2021Veränderung 
in %2022Veränderung 
In %2023Veränderung 
Jahresüberschuss gemäß HGB -384 185 148% -74 -140% -109 -47% 15 114% 

2. Durchschnittliche Vergütung des Arbeitnehmers

In TEUR20192020Veränderung 
in %2021Veränderung 
in %2022Veränderung 
In %2023Veränderung 
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter           0 0 n/m 0  n/m 0  n/m 0  n/m 
Durchschnittsgehalt berechnet auf Vollzeitäquivalenzbasis 0 0 n/m n/m n/m n/m n/m n/m n/m 

3. Vorstandsvergütung

In TEUR20192020Veränderung 
in %2021Veränderung 
in %2022Veränderung 
In %2023Veränderung 
in % 
Armin Schulz, ab 11.12.2023 1)                     0 n/m 
Mathias Schmid, ab 17.01.2023 2)                    0 n/m 
Alexander Kersting, ab 03.03.2021 bis 17.01.2023 3)     0 n/m 0 n/m 0 n/m 
Qiying Ju ab 23.03.2018 bis 03.03.2021 4)      0 0 n/m 0 n/m 

1) Mit Herrn Schulz besteht kein Dienstvertrag, es erfolgte keine Vergügung im Geschäftsjahr 2023

2) Mit Herrn Schmid besteht kein Dienstvertrag, es erfolgte keine Vergütung im Geschäftsjahr 2023

3) Mit Herrn Kersting bestand kein Dienstvertrag, es erfolgte keine Vergütung im Geschäftsjahr 2023

4) Mit Frau Qiying Ju bestand kein Dienstvertrag, es erfolgte keine Vergütung

4. Aufsichtsratsvergütung1)

In TEUR2019 2)2020 2)Veränderung 
in %2021 2), 3)Veränderung 
in %2022 2), 3)Veränderung 
In %2023 2), 3)Veränderung 
in % 
Achim Weber, AR-Vorsitzender 
ab 15.12.2021                  0,3 n/m  7.000 n/m 7.000 0,00% 
Alexander F. Metter, AR-Mitglied 
ab 15.12.2021                  0,1 n/m  3.500 n/m 3.500 0.00% 
Naschaat Siam, AR-Mitglied 
ab 15.12.2021                  0,1 n/m  3.500 n/m 3.500 0,00% 
Matthias Schroeder, AR-Vorsitzender 
ab 15.03.2015 - 14.12.2021     15 15 0,00% 14,3 -4,7% 
Prof. Shuyu Zhang AR-Mitglied 
ab 15.03.2015 - 14.12.2021     10 10 0,00% 9,6 -4,0% 
Hartwig Traber AR-Mitglied 
ab 16.03.2018 - 14.12.2021     7 7 0,00% 9,6 -4,0% 

1) Bei der Berechnung der Aufsichtsratsvergütung wird nicht zwischen einem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und einem Aufsichtsrats-Mitglied unterschieden. Die Angabe des/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden unterbleibt daher in der Übersicht. Alle Angaben erfolgen ohne etwaige gesetzliche Umsatzsteuer.

2) Die satzungsgemäße Vergütung betrug in den Geschäftsjahren 2017, 2018, 2019, 2020 und vom 01.01.2021 bis zum 14.12.2021 TEUR 10, der AR-Vorsitzende das 1,5 fache eines AR-Mitgliedes

3) Die Hauptversammlung vom 14.12.2021 hat das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder gebilligt und die konkrete Vergütung beschlossen: Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine fixe Vergütung von TEUR 3,5 pro Geschäftsjahr, der AR-Vorsitzende das 2-fache eines AR-Mitgliedes

28.04.2024

Panamax AG

Der Vorstand

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AktG

An die Panamax Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Panamax Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW-Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW-Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022) 1 angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigung) oder Irrtümern ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Berlin, den 29. April 2024

MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Voraussetzungen für 
                                                 die Teilnahme an der 
1.                                                Hauptversammlung und 
                                                 die Ausübung des 
                                                 Stimmrechts 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 der 
Satzung der Panamax Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter 
Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür reicht ein Nachweis 
des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der 
Hauptversammlung, d.h. auf den 8. August 2024, 24:00 Uhr, ("Nachweisstichtag") zu beziehen und 
muss der Gesellschaft unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. Die Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen somit der Gesellschaft spätestens bis zum Freitag, den 
23. August 2024, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen: 
Panamax Aktiengesellschaft 
Münchener Straße 10 
60318 Frankfurt am Main 
E-Mail: hv@pamamax.ag 
Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die 
teilnahmeberechtigten Aktionäre die Eintrittskarte von der Anmeldestelle. Um den rechtzeitigen 
Erhalt der Unterlagen für die Hauptversammlung sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, 
möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
Die übersandten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts. 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die 
Veräußerung des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Erwerb von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag 
erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom 
bisherigen, teilnahmeberechtigten Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. 
2.                                                Verfahren für die 
                                                 Stimmabgabe 
Bevollmächtigung 
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung ihres 
Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, 
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, 
vertreten lassen. 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich 
(siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts"). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 
2 Aktiengesetz die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer 
Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
www.panamax.ag/investor-relations/hauptversammlung 
zum Download zur Verfügung. 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ferner kann der Nachweis 
über die Bestellung eines Bevollmächtigten per Post (eingehend) oder E-Mail bis spätestens 
Donnerstag, den 29. August 2024, 24:00 Uhr, an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse 
übermittelt, geändert oder widerrufen werden 
Panamax Aktiengesellschaft 
Münchener Straße 10 
DE-60329 Frankfurt am Main 
E-Mail: hv@panamax.ag 
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters 
oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten 
bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die 
Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung 
verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, 
Instituten bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem 
zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach 
§ 135 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz wird hingewiesen. 
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem 
Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Die Vollmacht an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Aktionäre, die 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können hierfür das Formular 
verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt 
wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.panamax.ag/investor-relations/hauptversammlung 
zum Download zur Verfügung. 
Form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären bieten 
wir an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
Stimmrechts zu bevollmächtigen. Ferner können Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per Post oder E-Mail bis spätestens Donnerstag, den 29. 
August 2024, 24:00 Uhr, an die vorstehend im Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift 
oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. 
Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Soweit keine ausdrückliche 
oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können weder im Vorfeld noch während der 
Hauptversammlung Weisungen zu Gegen- oder Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im 
Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt 
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
3.                                                Weitere Rechte der 
                                                 Aktionäre 
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 Aktiengesetz 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am 
Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich 
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag, der 30. Juli 2024, 24:00 Uhr. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an die folgende Adresse zu übermitteln: 
Panamax Aktiengesellschaft 
- Vorstand - 
Münchener Straße 10 
60318 Frankfurt am Main 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der 
Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem über die Internetadresse 
www.panamax.ag/investor-relations/hauptversammlung 
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
halten. 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern 
oder des Aufsichtsrats unterbreiten. 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz werden zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der 
Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Donnerstag, den 15. August 
2024, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, den anderen Aktionären einschließlich des Namens 
des Aktionärs sowie ggfs. der Begründung unverzüglich im Internet unter 
www.panamax.ag/investor-relations/hauptversammlung 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. 
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz genannten Gründen braucht der Vorstand 
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht 
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. 
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge 
sind ausschließlich an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
Panamax Aktiengesellschaft 
Münchener Straße 10 
60318 Frankfurt am Main 
E-Mail: hv@pamamax.ag 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im Hinblick auf die Veröffentlichung 
nicht berücksichtigt. 
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung 
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und 
Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz 
Jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter kann in der Hauptversammlung verlangen, dass der Vorstand 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf 
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 
Aktiengesetz genannten Gründen verweigern. 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, 
§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz können auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.panamax.ag/investor-relations/hauptversammlung 
eingesehen werden. 
                                                 Unterlagen zur 
4.                                                Hauptversammlung und 
                                                 Informationen nach § 
                                                 124a Aktiengesetz 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 
124a Aktiengesetz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.panamax.ag/investor-relations/hauptversammlung 
zugänglich. 
5.                                                Gesamtzahl der Aktien 
                                                 und Stimmrechte 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 1.863.100 nennwertlose Stückaktien, von 
denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
1.863.100 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
keine eigenen Aktien. 
                                                 Hinweise zum 
6.                                                Datenschutz für 
                                                 Aktionäre und 
                                                 Aktionärsvertreter 
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien 
personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name 
oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien 
(z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung 
von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c 
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten 
rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich 
ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre 
durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien 
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die 
Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden. 
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des 
Verantwortlichen lauten: 
Panamax AG 
Münchener Straße 10 
60318 Frankfurt am Main 
Telefax: +49 (0) 69 900 18 269 
E-Mail unter: hv@pamamax.ag 
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht 
an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese 
von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der 
Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische 
Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte, Notare oder 
Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für 
die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. 
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der 
Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem 
Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von 
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen 
werden, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten 
veröffentlicht. 
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 
Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die 
weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, 
Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. 
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie 
gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das 
Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu 
umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig 
verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche 
Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). 
Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung sämtlicher von 
ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf 
"Datenportabilität"). Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an 
info@panamax.ag 
Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei 
einer Datenschutzaufsichtsbehörde. 

Frankfurt, im Juli 2024

Der Vorstand

(Ende)

Aussender: Panamax Aktiengesellschaft Adresse: Münchener Straße 10, 60329 Frankfurt am Main Land: Deutschland Ansprechpartner: Panamax Aktiengesellschaft E-Mail: info@panamax.ag Website: panamax.ag

ISIN(s): DE000A1R1C81 (Aktie) Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Düsseldorf, Freiverkehr in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

© pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und Finanznachrichten übermittelt durch pressetext. Archiv: https://www.pressetext.com/channel/Adhoc . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300.

(END) Dow Jones Newswires

July 23, 2024 10:30 ET (14:30 GMT)

© 2024 Dow Jones News
Treibt Nvidias KI-Boom den Uranpreis?
In einer Welt, in der künstliche Intelligenz zunehmend zum Treiber technologischer Fortschritte wird, rückt auch der Energiebedarf, der für den Betrieb und die Weiterentwicklung von KI-Systemen erforderlich ist, in den Fokus.

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