EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: CEWE Stiftung & Co. KGaA
/ Bekanntmachung nach Art. 2 I VO 2016-1052
Oldenburg, 15. August 2024 CEWE Stiftung & Co. KGaA, Aktienrückkauf
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 ("MAR") und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ("Delegierte Verordnung")
Der Vorstand der CEWE Stiftung & Co. KGaA hat am 15. August 2024 beschlossen, von der durch die Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Juni 2022 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien teilweise Gebrauch zu machen und ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu 250.000 Aktien der CEWE Stiftung & Co. KGaA (ISIN: DE0005403901) maximal jedoch zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 20 Mio. ("Aktienrückkaufprogramm") durchzuführen. Der Aktienrückkauf wurde mit Ad-hoc-Mitteilung gemäß Artikel 17 MAR am 15. August 2024 angekündigt. Der Rückkauf beginnt am 16. August 2024 und endet spätestens am 30. Mai 2025. Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß der ihr durch die Hauptversammlung vom 15. Juni 2022 erteilten Ermächtigung verwenden. Der Rückkauf erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 5, 14 und 15 MAR in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung, mit Ausnahme der Beschränkung auf einen der in Artikel 5 Abs. 2 MAR genannten Zwecke. Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) erfolgen und nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Juni 2022 erteilten Ermächtigung durchgeführt werden. Der Rückkauf der eigenen Aktien wird im Auftrag und für Rechnung der CEWE Stiftung & Co. KGaA durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstitutes erfolgen. Das Kreditinstitut hat den Erwerb der CEWE Stiftung & Co. KGaA Aktien in Übereinstimmung mit den in dieser Bekanntmachung genannten Bestimmungen durchzuführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung einhalten. Das Kreditinstitut trifft im Übrigen seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von CEWE Stiftung & Co. KGaA Aktien und das jeweilige Erwerbsvolumen gemäß Artikel 4 Abs. 2 b) der Delegierten Verordnung unabhängig und unbeeinflusst von der CEWE Stiftung & Co. KGaA. Die CEWE Stiftung & Co. KGaA wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Das Kreditinstitut darf bei der Kaufpreisbestimmung den Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf der betreffenden Börse nicht überbieten. Des Weiteren darf das Kreditinstitut, laut Ermächtigung der Hauptversammlung, den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der CEWE Stiftung & Co. KGaA im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 10 Prozent unterschreiten. Das Kreditinstitut darf ferner an einem Tag nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und auch wiederaufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die CEWE Stiftung & Co. KGaA über den Verlauf des Aktienrückkaufs auf ihrer Website (http://ir.cewe.de) im Bereich 'Investor Relations' berichten und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. 15.08.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | CEWE Stiftung & Co. KGaA |
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