Die Deutsche Bahn AG (DB) hat mit Mobilitätsplattformen erste Verträge über den Zugang zu Prognosedaten des Schienenpersonenverkehrs zu den vom Bundeskartellamt vorgegebenen Bedingungen abgeschlossen. Die Mobilitätsplattformen erhalten nunmehr etwa Verspätungsdaten, Daten über Zugausfälle, aktuelle Gleisangaben oder Informationen zu Großstörungsereignissen in Echtzeit. Damit wurde über die bereits erfolgten Änderungen der bestehenden Verträge hinaus ein weiterer wichtiger Teil der Missbrauchsentscheidung des Amtes durch die DB umgesetzt.
Das Bundeskartellamt hatte im Juni 2023 entschieden, dass die DB gegen das Kartellrecht verstößt, da der Konzern seine Marktmacht gegenüber Mobilitätsplattformen missbraucht. Der DB wurde aufgegeben, bestimmte Verhaltensweisen und Vertragsklauseln zu ändern (s. Pressemitteilung vom 28. Juni 2023 mit FAQ zum Verfahren). Gegen den Beschluss des Amtes hat die DB Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt und zugleich einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Diesen Antrag der DB hat das Gericht im März 2024 in weiten Teilen abgelehnt. Das Verfahren in der Hauptsache ist weiterhin anhängig.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: ""Unser Vorgehen gegen die Deutsche Bahn erwirkt echte Verbesserungen für innovative Mobilitätsdienste in Deutschland. Wir haben nicht nur deren Vertragsrechte gegenüber der DB verbessert, sondern dafür gesorgt, dass Mobilitätsplattformen von nun an Reisende während der Fahrt über aktuelle Verspätungen oder Zugausfälle informieren, alternative Reiserouten empfehlen oder sogar Anpassungen von Reiseverläufen mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln vorschlagen können. Angesichts der häufigen Verspätungen und Ausfälle im Zugverkehr ist der Nutzen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch solche Services besonders hoch. Die Geschäftsmodelle können ohne die Weitergabe der Echtzeitdaten durch die marktbeherrschende Deutsche Bahn nicht ordentlich funktionieren.-
In den Online-Portalen und Apps von Mobilitätsplattformen können Nutzerinnen und Nutzer aus einer Hand verschiedene Verkehrsmittel miteinander vergleichen und buchen, auch als sog. intermodale Reisekette, d. h. unter Nutzung verschiedener Verkehrsmittel bei einer Reise. Die digitalen Lösungen für die Reiseplanung tragen dazu bei, die Angebote im öffentlichen und privaten Verkehr enger zu verzahnen, indem sie etwa Bahnfahrten mit Flügen, Fernbus oder Carsharing miteinander verknüpfen.
Mit der Datenzugangsgewährung ist die Umsetzung der Verfügung gegen die DB - soweit vollziehbar - abgeschlossen. Zwar ist die DB durch die seit dem 7. Juni 2023 geltende neue EU-Fahrgastrechteverordnung verpflichtet und auch grundsätzlich bereit, nach dieser Vorgabe Prognosedaten für die Information der Reisenden zu teilen. Nach der Auffassung des Bundeskartellamtes reicht das für die Abstellung des kartellrechtlichen Verstoßes aber nicht aus. Insbesondere lässt die europäische Verordnung wichtige Aspekte der kommerziellen und technischen Umsetzung regelungsbedürftig. Das Bundeskartellamt hat hier die kartellrechtlich erforderlichen Rahmenbedingungen gesetzt.
Schon zuvor hatte die DB andere vom Bundeskartellamt beanstandete Wettbewerbsbeschränkungen in den Verträgen mit Mobilitätsplattformen abgestellt. Auch Neuverträge enthalten keine Werbeverbote mehr. Die Mobilitätsplattformen dürfen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden - bis auf berechtigte Ausnahmen - Rabatte auf Fahrkarten gewähren. Ebenso bezahlt die DB den Plattformen Provisionen für die Vermittlung von Fahrkarten und die Übernahme der Buchungs- und Zahlungsabwicklung. Das Amt hatte im vorliegenden Fall einen Mindestkostenmaßstab für die Leistungsvergütungen herangezogen, an dem das Oberlandesgericht Düsseldorf im Eilverfahren jedoch ernstliche Zweifel geäußert und die Vollziehbarkeit dieser Vorgabe für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt hat (s. Aktuelle Meldung vom 11. März 2024).
Das Bundeskartellamt hatte im Juni 2023 entschieden, dass die DB gegen das Kartellrecht verstößt, da der Konzern seine Marktmacht gegenüber Mobilitätsplattformen missbraucht. Der DB wurde aufgegeben, bestimmte Verhaltensweisen und Vertragsklauseln zu ändern (s. Pressemitteilung vom 28. Juni 2023 mit FAQ zum Verfahren). Gegen den Beschluss des Amtes hat die DB Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt und zugleich einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Diesen Antrag der DB hat das Gericht im März 2024 in weiten Teilen abgelehnt. Das Verfahren in der Hauptsache ist weiterhin anhängig.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: ""Unser Vorgehen gegen die Deutsche Bahn erwirkt echte Verbesserungen für innovative Mobilitätsdienste in Deutschland. Wir haben nicht nur deren Vertragsrechte gegenüber der DB verbessert, sondern dafür gesorgt, dass Mobilitätsplattformen von nun an Reisende während der Fahrt über aktuelle Verspätungen oder Zugausfälle informieren, alternative Reiserouten empfehlen oder sogar Anpassungen von Reiseverläufen mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln vorschlagen können. Angesichts der häufigen Verspätungen und Ausfälle im Zugverkehr ist der Nutzen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch solche Services besonders hoch. Die Geschäftsmodelle können ohne die Weitergabe der Echtzeitdaten durch die marktbeherrschende Deutsche Bahn nicht ordentlich funktionieren.-
In den Online-Portalen und Apps von Mobilitätsplattformen können Nutzerinnen und Nutzer aus einer Hand verschiedene Verkehrsmittel miteinander vergleichen und buchen, auch als sog. intermodale Reisekette, d. h. unter Nutzung verschiedener Verkehrsmittel bei einer Reise. Die digitalen Lösungen für die Reiseplanung tragen dazu bei, die Angebote im öffentlichen und privaten Verkehr enger zu verzahnen, indem sie etwa Bahnfahrten mit Flügen, Fernbus oder Carsharing miteinander verknüpfen.
Mit der Datenzugangsgewährung ist die Umsetzung der Verfügung gegen die DB - soweit vollziehbar - abgeschlossen. Zwar ist die DB durch die seit dem 7. Juni 2023 geltende neue EU-Fahrgastrechteverordnung verpflichtet und auch grundsätzlich bereit, nach dieser Vorgabe Prognosedaten für die Information der Reisenden zu teilen. Nach der Auffassung des Bundeskartellamtes reicht das für die Abstellung des kartellrechtlichen Verstoßes aber nicht aus. Insbesondere lässt die europäische Verordnung wichtige Aspekte der kommerziellen und technischen Umsetzung regelungsbedürftig. Das Bundeskartellamt hat hier die kartellrechtlich erforderlichen Rahmenbedingungen gesetzt.
Schon zuvor hatte die DB andere vom Bundeskartellamt beanstandete Wettbewerbsbeschränkungen in den Verträgen mit Mobilitätsplattformen abgestellt. Auch Neuverträge enthalten keine Werbeverbote mehr. Die Mobilitätsplattformen dürfen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden - bis auf berechtigte Ausnahmen - Rabatte auf Fahrkarten gewähren. Ebenso bezahlt die DB den Plattformen Provisionen für die Vermittlung von Fahrkarten und die Übernahme der Buchungs- und Zahlungsabwicklung. Das Amt hatte im vorliegenden Fall einen Mindestkostenmaßstab für die Leistungsvergütungen herangezogen, an dem das Oberlandesgericht Düsseldorf im Eilverfahren jedoch ernstliche Zweifel geäußert und die Vollziehbarkeit dieser Vorgabe für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt hat (s. Aktuelle Meldung vom 11. März 2024).
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