Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossen wurden. In einem die MetallRente betreffenden Fall ging es um einen Holzmechaniker, der seit 1982 bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der seit 2009 geltende Tarifvertrag ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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