Karlsruhe - Die Verurteilung im Mordfall Ayleen ist überwiegend rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Gießen vom September 2023, durch das er unter anderem wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung und Kinderpornos zu lebenslanger Haft verurteilt worden war, überwiegend verworfen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.
Lediglich die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen "Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte" hat der Bundesgerichtshof aufgrund der zwischenzeitlichen erfolgten Absenkung des Strafrahmens aufgehoben. Deswegen werde das Tatgericht die Einzelstrafe hierfür neu zumessen und darauf basierend formal eine neue, wieder lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen, teilte das Gericht mit.
Die nachträgliche Gesetzesänderung bedinge auch, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind und auch darüber neu entschieden werden müsse, so der BGH.
Nach den bereits vom Landgericht getroffenen Feststellungen kannten sich der Angeklagte und die 14-jährige Getötete aus "sexualisierten Chats", wie es hieß. Anlässlich eines Treffens holte der Angeklagte das Mädchen in dessen Heimatort in der Nähe von Freiburg ab und brachte es nach Hessen in ein Waldstück im Landkreis Gießen. Für das unmittelbare Tatgeschehen hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte entweder die Geschädigte würgte, um sie zur Durchsetzung des von ihm gewollten Geschlechtsverkehrs wehrlos zu halten, wodurch sie zu Tode kam, oder der Angeklagte das Mädchen nach einem Sexualdelikt erwürgte, um seine Identifizierung zu verhindern.
Den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils und den Strafausspruch wegen des Tötungsdelikts hat der BGH nun voll bestätigt (2 StR 111/24).
Lediglich die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen "Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte" hat der Bundesgerichtshof aufgrund der zwischenzeitlichen erfolgten Absenkung des Strafrahmens aufgehoben. Deswegen werde das Tatgericht die Einzelstrafe hierfür neu zumessen und darauf basierend formal eine neue, wieder lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen, teilte das Gericht mit.
Die nachträgliche Gesetzesänderung bedinge auch, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind und auch darüber neu entschieden werden müsse, so der BGH.
Nach den bereits vom Landgericht getroffenen Feststellungen kannten sich der Angeklagte und die 14-jährige Getötete aus "sexualisierten Chats", wie es hieß. Anlässlich eines Treffens holte der Angeklagte das Mädchen in dessen Heimatort in der Nähe von Freiburg ab und brachte es nach Hessen in ein Waldstück im Landkreis Gießen. Für das unmittelbare Tatgeschehen hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte entweder die Geschädigte würgte, um sie zur Durchsetzung des von ihm gewollten Geschlechtsverkehrs wehrlos zu halten, wodurch sie zu Tode kam, oder der Angeklagte das Mädchen nach einem Sexualdelikt erwürgte, um seine Identifizierung zu verhindern.
Den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils und den Strafausspruch wegen des Tötungsdelikts hat der BGH nun voll bestätigt (2 StR 111/24).
© 2024 dts Nachrichtenagentur