Vernier/Ostermundigen (ots) -
Autofahrerinnen und Autofahrer aus der Schweiz müssen Bussen für im Ausland begangene Verkehrsdelikte bezahlen. Wird die Busse nicht bezahlt, kann dies je nach Land noch härtere Strafen für die Betroffenen zur Folge haben. Der TCS gibt Tipps zu den wichtigsten Verkehrsregeln der Nachbarländer und was im Falle eines Verstosses zu tun ist.
Mit dem Ende der Ferien und der Rückkehr in die Heimat bleiben für die meisten Schweizerinnen und Schweizer vor allem die schönen Erinnerungen an die erholsamen Tage im Ausland. Doch in manchen Fällen wartet zu Hause bereits ein Bussgeldbescheid. Viele Autofahrerinnen und Autofahrer begehen Verkehrsdelikte im Ausland, sei es aus Fahrlässigkeit oder einfach, weil sie die Verkehrsregeln anderer Länder nicht kennen.
Unterschiedliche Vorschriften
Die Verkehrsregeln im Ausland können vom Strassenverkehrsgesetz der Schweiz abweichen. Wer mit dem Auto ins Ausland reist, sollte sich deshalb unbedingt über die Regeln in den Ländern, die man bereist oder durchquert, informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wer nachweislich ein Vergehen gegen die Verkehrsregeln begangen hat und die Busse gerechtfertigt ist, empfiehlt der TCS, sie immer innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen. So riskiert man keine hohen Mahngebühren und erhält unter Umständen - je nach Land - bis zu 30 Prozent Nachlass auf den geforderten Betrag. Da ausländische Autofahrerinnen und Autofahrer gemäss dem Schengen-Abkommen sowie weiteren Übereinkommen zwischen der Schweiz und anderen europäischen Ländern über begangene Verkehrswidrigkeiten informiert werden, kann die Unterlassung einer Bussgeldzahlung zu weitaus schwerwiegenderen Sanktionen wie die Stillegung oder Beschlagnahmung des des Fahrzeugs führen.
Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Ländern
Gemäss den geltenden Abkommen über die polizeiliche und zollrechtliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und anderen Ländern können die Behörden des Reiselandes bei schwerwiegenden Verstössen den Entzug des Führerausweises veranlassen. Und auf der Grundlage diverser Erlasse über die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und weiteren Ländern können ausländische Behörden Bussgeldbescheide oder Dokumente zu Strafsachen im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten direkt per Post in die Schweiz schicken. Wird eine Busse nicht bezahlt, können die ausländischen Behörden von der Schweiz den Einzug der Forderung zuzüglich Bearbeitungs- und Mahngebühren verlangen. Die Eintreibung der Geldbusse durch ein von dem ausländischen Staat beauftragtes Inkassounternehmen ist hingegen nicht zulässig. Dennoch ist es empfehlenswert, zu prüfen, ob die Busse gerechtfertigt ist und diese (abzüglich Mahn- und Inkassokosten) zu bezahlen, damit man sich bei einer späteren Einreise in das betreffende Land keine Sorgen machen muss. Denn eine nicht bezahlte Busse kann ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Erscheint man in diesem Fall nicht zur Verhandlung, besteht die Gefahr, dass bei einem nächsten Besuch im betreffenden Land ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen wird.
Führerausweisentzug in der Schweiz möglich
Wird im Ausland für ein nach Schweizer Recht als mittelschwer oder schwerwiegend eingestuftes Verkehrsvergehen ein Fahrverbot ausgesprochen, können Schweizer Behörden den Führerausweis entziehen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h auf einer Autobahn in Italien beispielsweise gilt nach Schweizer Recht als mittelschwerer Verstoss, der allenfalls einen einmonatigen Führerausweisentzug bedeuten kann, sofern im Ausland ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. In der Schweiz werden ausgesprochene und rechtskräftige Verwarnungen und Ausweisentzüge im Register der Administrativmassnahmen erfasst. Für eine Person ohne bestehenden Registereintrag darf die Dauer des Führerausweisentzugs in der Schweiz die Dauer des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots nicht überschreiten. Hingegen kann die Dauer des Entzugs gegenüber dem im Ausland ergangenen Verbot verlängert werden, wenn die Person bereits wegen eines früheren Vergehens im Register eingetragen ist. Die Schweizer Behörden nehmen in diesem Fall eine Einzelfallbeurteilung vor.
Frist und Beschwerderecht
Jede Busse ist der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter innerhalb eines Jahres nach dem Verstoss per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich von der Behörde, die die Busse ausstellt, anzuzeigen. Die Frist für die Zahlung der Geldbusse kann in der Regel je nach Land zwischen 5 und 60 Tagen nach Abholung des Einschreibens betragen. Dieselbe Frist gilt auch, wenn das Schreiben nicht abgeholt wird. Gegen eine Sanktion kann innerhalb der im Bussgeldbescheid gesetzten Frist bei den zuständigen Behörden des betreffenden Landes und grundsätzlich in der Landessprache Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss sich auf konkrete Beweise stützen. Wird die Beschwerde abgewiesen, ist es wichtig zu wissen, dass sich der zu zahlende Betrag bis auf das Doppelte des ursprünglichen Betrags erhöhen kann.
Rechtsschutz auf Reisen
Im Falle eines Einspruchs oder Rechtsstreits im Zusammenhang mit einer Geldbusse oder härteren Sanktionen kann sich der Austausch mit den ausländischen Behörden als langwierig und zermürbend erweisen. Der TCS empfiehlt deshalb den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die auch allfällige Schäden im Ausland abdeckt; so kann man sich im Bedarfsfall auf eine kompetente Beratung durch Rechtsexpertinnen- und experten und eine umfassende Absicherung verlassen.
Diese Verkehrsregeln müssen Sie im Ausland beachten
Grundsätzlich sind bei Fahrten im Ausland sämtliche Verkehrsschilder zu beachten. Die Website des TCS bietet umfassende Informationen über die Länder des Schengen-Raums und die länderspezifischen Verkehrsbestimmungen (Schengen-Raum (https://www.tcs.ch/de/camping-reisen/reiseinformationen/wissenswertes/reisetipps/schengen-laender.php)). Ebenfalls finden sich dort Angaben zu den im Fahrzeug mitzuführenden Ausrüstungsgegenständen (obligatorische Ausrüstung (https://www.tcs.ch/de/camping-reisen/reiseinformationen/wissenswertes/fahrzeugvorschriften/obligatorische-ausruestung-warnweste-ausland.php)).
Ähnlich wie in der Schweiz variieren die Bussen je nach Schwere des Verstosses. Allerdings können die jeweiligen Beträge stark variieren, und bestimmte Verstösse können zu höheren Strafen als in der Schweiz führen. Oftmals wird eine Reduktion gewährt, wenn die Busse innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird. Wenn man mit einer Busse nicht einverstanden ist, sollte ein Nachweis des Verstosses verlangt und dieser der eigenen Rechtsschutzversicherung - sofern vorhanden - zur Prüfung unterbreitet werden. In diesem Fall sind die im Bussgeldbescheid genannten Einspruchsfristen zu beachten.
Checkliste zu Verkehrsbussen im Ausland:
- Deutschland (https://www.lex4you.ch/de/lex-search/unterwegs/verkehrsbussen-aus-dem-ausland/documents/checkliste-verkehrsbussen-aus-deutschland)
- Frankreich (https://www.lex4you.ch/de/lex-search/unterwegs/verkehrsbussen-aus-dem-ausland/documents/checkliste-verkehrsbussen-aus-frankreich)
- Italien (https://www.lex4you.ch/de/lex-search/unterwegs/verkehrsbussen-aus-dem-ausland/documents/checkliste-verkehrsbussen-aus-italien)
- Österreich (https://www.lex4you.ch/de/lex-search/unterwegs/verkehrsbussen-aus-dem-ausland/documents/checkliste-verkehrsbussen-aus-oesterreich)
Pressekontakt:
Vanessa Flack, Mediensprecherin TCS
Tel. 058 827 34 41 | vanessa.flack@tcs.ch
Original-Content von: Touring Club Schweiz/Suisse/Svizzero - TCS, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000091/100922539
Autofahrerinnen und Autofahrer aus der Schweiz müssen Bussen für im Ausland begangene Verkehrsdelikte bezahlen. Wird die Busse nicht bezahlt, kann dies je nach Land noch härtere Strafen für die Betroffenen zur Folge haben. Der TCS gibt Tipps zu den wichtigsten Verkehrsregeln der Nachbarländer und was im Falle eines Verstosses zu tun ist.
Mit dem Ende der Ferien und der Rückkehr in die Heimat bleiben für die meisten Schweizerinnen und Schweizer vor allem die schönen Erinnerungen an die erholsamen Tage im Ausland. Doch in manchen Fällen wartet zu Hause bereits ein Bussgeldbescheid. Viele Autofahrerinnen und Autofahrer begehen Verkehrsdelikte im Ausland, sei es aus Fahrlässigkeit oder einfach, weil sie die Verkehrsregeln anderer Länder nicht kennen.
Unterschiedliche Vorschriften
Die Verkehrsregeln im Ausland können vom Strassenverkehrsgesetz der Schweiz abweichen. Wer mit dem Auto ins Ausland reist, sollte sich deshalb unbedingt über die Regeln in den Ländern, die man bereist oder durchquert, informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wer nachweislich ein Vergehen gegen die Verkehrsregeln begangen hat und die Busse gerechtfertigt ist, empfiehlt der TCS, sie immer innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen. So riskiert man keine hohen Mahngebühren und erhält unter Umständen - je nach Land - bis zu 30 Prozent Nachlass auf den geforderten Betrag. Da ausländische Autofahrerinnen und Autofahrer gemäss dem Schengen-Abkommen sowie weiteren Übereinkommen zwischen der Schweiz und anderen europäischen Ländern über begangene Verkehrswidrigkeiten informiert werden, kann die Unterlassung einer Bussgeldzahlung zu weitaus schwerwiegenderen Sanktionen wie die Stillegung oder Beschlagnahmung des des Fahrzeugs führen.
Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Ländern
Gemäss den geltenden Abkommen über die polizeiliche und zollrechtliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und anderen Ländern können die Behörden des Reiselandes bei schwerwiegenden Verstössen den Entzug des Führerausweises veranlassen. Und auf der Grundlage diverser Erlasse über die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und weiteren Ländern können ausländische Behörden Bussgeldbescheide oder Dokumente zu Strafsachen im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten direkt per Post in die Schweiz schicken. Wird eine Busse nicht bezahlt, können die ausländischen Behörden von der Schweiz den Einzug der Forderung zuzüglich Bearbeitungs- und Mahngebühren verlangen. Die Eintreibung der Geldbusse durch ein von dem ausländischen Staat beauftragtes Inkassounternehmen ist hingegen nicht zulässig. Dennoch ist es empfehlenswert, zu prüfen, ob die Busse gerechtfertigt ist und diese (abzüglich Mahn- und Inkassokosten) zu bezahlen, damit man sich bei einer späteren Einreise in das betreffende Land keine Sorgen machen muss. Denn eine nicht bezahlte Busse kann ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Erscheint man in diesem Fall nicht zur Verhandlung, besteht die Gefahr, dass bei einem nächsten Besuch im betreffenden Land ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen wird.
Führerausweisentzug in der Schweiz möglich
Wird im Ausland für ein nach Schweizer Recht als mittelschwer oder schwerwiegend eingestuftes Verkehrsvergehen ein Fahrverbot ausgesprochen, können Schweizer Behörden den Führerausweis entziehen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h auf einer Autobahn in Italien beispielsweise gilt nach Schweizer Recht als mittelschwerer Verstoss, der allenfalls einen einmonatigen Führerausweisentzug bedeuten kann, sofern im Ausland ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. In der Schweiz werden ausgesprochene und rechtskräftige Verwarnungen und Ausweisentzüge im Register der Administrativmassnahmen erfasst. Für eine Person ohne bestehenden Registereintrag darf die Dauer des Führerausweisentzugs in der Schweiz die Dauer des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots nicht überschreiten. Hingegen kann die Dauer des Entzugs gegenüber dem im Ausland ergangenen Verbot verlängert werden, wenn die Person bereits wegen eines früheren Vergehens im Register eingetragen ist. Die Schweizer Behörden nehmen in diesem Fall eine Einzelfallbeurteilung vor.
Frist und Beschwerderecht
Jede Busse ist der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter innerhalb eines Jahres nach dem Verstoss per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich von der Behörde, die die Busse ausstellt, anzuzeigen. Die Frist für die Zahlung der Geldbusse kann in der Regel je nach Land zwischen 5 und 60 Tagen nach Abholung des Einschreibens betragen. Dieselbe Frist gilt auch, wenn das Schreiben nicht abgeholt wird. Gegen eine Sanktion kann innerhalb der im Bussgeldbescheid gesetzten Frist bei den zuständigen Behörden des betreffenden Landes und grundsätzlich in der Landessprache Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss sich auf konkrete Beweise stützen. Wird die Beschwerde abgewiesen, ist es wichtig zu wissen, dass sich der zu zahlende Betrag bis auf das Doppelte des ursprünglichen Betrags erhöhen kann.
Rechtsschutz auf Reisen
Im Falle eines Einspruchs oder Rechtsstreits im Zusammenhang mit einer Geldbusse oder härteren Sanktionen kann sich der Austausch mit den ausländischen Behörden als langwierig und zermürbend erweisen. Der TCS empfiehlt deshalb den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die auch allfällige Schäden im Ausland abdeckt; so kann man sich im Bedarfsfall auf eine kompetente Beratung durch Rechtsexpertinnen- und experten und eine umfassende Absicherung verlassen.
Diese Verkehrsregeln müssen Sie im Ausland beachten
Grundsätzlich sind bei Fahrten im Ausland sämtliche Verkehrsschilder zu beachten. Die Website des TCS bietet umfassende Informationen über die Länder des Schengen-Raums und die länderspezifischen Verkehrsbestimmungen (Schengen-Raum (https://www.tcs.ch/de/camping-reisen/reiseinformationen/wissenswertes/reisetipps/schengen-laender.php)). Ebenfalls finden sich dort Angaben zu den im Fahrzeug mitzuführenden Ausrüstungsgegenständen (obligatorische Ausrüstung (https://www.tcs.ch/de/camping-reisen/reiseinformationen/wissenswertes/fahrzeugvorschriften/obligatorische-ausruestung-warnweste-ausland.php)).
Ähnlich wie in der Schweiz variieren die Bussen je nach Schwere des Verstosses. Allerdings können die jeweiligen Beträge stark variieren, und bestimmte Verstösse können zu höheren Strafen als in der Schweiz führen. Oftmals wird eine Reduktion gewährt, wenn die Busse innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird. Wenn man mit einer Busse nicht einverstanden ist, sollte ein Nachweis des Verstosses verlangt und dieser der eigenen Rechtsschutzversicherung - sofern vorhanden - zur Prüfung unterbreitet werden. In diesem Fall sind die im Bussgeldbescheid genannten Einspruchsfristen zu beachten.
Checkliste zu Verkehrsbussen im Ausland:
- Deutschland (https://www.lex4you.ch/de/lex-search/unterwegs/verkehrsbussen-aus-dem-ausland/documents/checkliste-verkehrsbussen-aus-deutschland)
- Frankreich (https://www.lex4you.ch/de/lex-search/unterwegs/verkehrsbussen-aus-dem-ausland/documents/checkliste-verkehrsbussen-aus-frankreich)
- Italien (https://www.lex4you.ch/de/lex-search/unterwegs/verkehrsbussen-aus-dem-ausland/documents/checkliste-verkehrsbussen-aus-italien)
- Österreich (https://www.lex4you.ch/de/lex-search/unterwegs/verkehrsbussen-aus-dem-ausland/documents/checkliste-verkehrsbussen-aus-oesterreich)
Pressekontakt:
Vanessa Flack, Mediensprecherin TCS
Tel. 058 827 34 41 | vanessa.flack@tcs.ch
Original-Content von: Touring Club Schweiz/Suisse/Svizzero - TCS, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000091/100922539
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