Vaduz (ots) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 3. September 2024 den Bericht und Antrag über den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCAR-Durchführungsgesetz) und die Abänderung weiterer Gesetze sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte verabschiedet.
Das EWR-MiCAR-Durchführungsgesetz, kurz EWR-MiCAR-DG, dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR). Gleichzeitig mit dem Erlass des Durchführungsgesetzes werden auch weitere Gesetze (etwa das Bankengesetz [BankG], das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz [TVTG], das Finanzmarktaufsichtsgesetz [FMAG] etc.) angepasst.
Einige EWR-Mitgliedstaaten haben aufgrund des Fehlens eines EWR-weit einheitlichen Rechtsrahmens bereits massgeschneiderte Regelwerke in Bezug auf Märkte für Kryptowerte eingeführt, die bestimmte Krypto-Dienstleister oder einige ihrer Tätigkeiten abgedeckt haben. In Liechtenstein etwa wurde das TVTG erlassen. Das daraus resultierende heterogene Regulierungsniveau innerhalb des EWR stellte insbesondere grosse Hürden für eine grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen dar.
Mit der MiCAR wurden gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt und EU-rechtlich einheitliche Vorschriften für Emittenten von Kryptowerten, die bisher nicht durch andere Rechtsakte im Bereich Finanzdienstleistungen in der EU reguliert wurden, sowie für Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten festgelegt. Die Regelungen umfassen Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Ausgabe, das öffentliche Angebot und die Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform, die Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token, den Betrieb, die Organisation und Unternehmensführung der Emittenten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, den Schutz der Inhaber von Kryptowerten und Kunden der Anbieter von Dienstleistungen und schliesslich Massnahmen zur Verhinderung von Insidergeschäften, unrechtmässiger Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation.
Auch das TVTG wird entsprechend aktualisiert und bereinigt. Jene Tätigkeiten und Bestimmungen, die von der MiCAR abgedeckt werden, sind im TVTG aufzuheben. Trotz dieser Anpassungen bleibt das TVTG ein wesentlicher Bestandteil der Regulierung der Token-Ökonomie und der Kryptowerte. Es umfasst weiterhin das essenzielle Zivilrecht sowie spezifische Rollen und Aktivitäten, die von der MiCAR aktuell nicht erfasst werden. Hierzu gehören unter anderem die Verwahrung von Non-Fungible Tokens (NFTs), die Funktion des physischen Validators, die Aktivitäten von Tokendarlehensunternehmen (Staking und Lending) sowie die Dienste von Tokenisierungsdienstleistern. Mit dem Fokus auf die allgemeine Token-Ökonomie orientiert sich das TVTG bezüglich des Regulierungsniveaus zukünftig generell mehr am Gewerbegesetz.
Neben der Schaffung der MiCAR hat die EU auch den Anwendungsbereich der bisherigen Verordnung (EU) 2015/847 (Geldtransferverordnung; GTV) auf Transfers von Kryptowerten ausgedehnt und die bisherige GTV mitder Verordnung (EU) 2023/1113 (Transfer of Funds Regulation; TFR) neu gefasst. Grund hierfür ist der mögliche Missbrauch von Kryptowerten zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Der Schwerpunkt der neu gefassten TFR besteht in der Regulierung von Kryptowertetransfers (neben den bisherigen klassischen Geldtransfers). Neu wird sichergestellt, dass der Originator und der Begünstigte bei Transfers mit Kryptowerten identifiziert werden und somit eine Nachverfolgbarkeit von Transaktionen gewährleistet ist. Es handelt sich bei dieser Verordnung somit um die europäische Umsetzung der von der FATF geforderten "travel rule", die in Liechtenstein bereits durch eine nationale Regelung adressiert wurde. Ausserdem soll aufgrund der in der TFR vorgesehenen Änderungen der Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 das Erfordernis zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgedehnt werden.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Webseite (www.rk.llv.li) bezogen werden.
Pressekontakt:
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Simon Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 64 47
simon.biedermann@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100922575
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 3. September 2024 den Bericht und Antrag über den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCAR-Durchführungsgesetz) und die Abänderung weiterer Gesetze sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte verabschiedet.
Das EWR-MiCAR-Durchführungsgesetz, kurz EWR-MiCAR-DG, dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR). Gleichzeitig mit dem Erlass des Durchführungsgesetzes werden auch weitere Gesetze (etwa das Bankengesetz [BankG], das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz [TVTG], das Finanzmarktaufsichtsgesetz [FMAG] etc.) angepasst.
Einige EWR-Mitgliedstaaten haben aufgrund des Fehlens eines EWR-weit einheitlichen Rechtsrahmens bereits massgeschneiderte Regelwerke in Bezug auf Märkte für Kryptowerte eingeführt, die bestimmte Krypto-Dienstleister oder einige ihrer Tätigkeiten abgedeckt haben. In Liechtenstein etwa wurde das TVTG erlassen. Das daraus resultierende heterogene Regulierungsniveau innerhalb des EWR stellte insbesondere grosse Hürden für eine grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen dar.
Mit der MiCAR wurden gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt und EU-rechtlich einheitliche Vorschriften für Emittenten von Kryptowerten, die bisher nicht durch andere Rechtsakte im Bereich Finanzdienstleistungen in der EU reguliert wurden, sowie für Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten festgelegt. Die Regelungen umfassen Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Ausgabe, das öffentliche Angebot und die Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform, die Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token, den Betrieb, die Organisation und Unternehmensführung der Emittenten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, den Schutz der Inhaber von Kryptowerten und Kunden der Anbieter von Dienstleistungen und schliesslich Massnahmen zur Verhinderung von Insidergeschäften, unrechtmässiger Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation.
Auch das TVTG wird entsprechend aktualisiert und bereinigt. Jene Tätigkeiten und Bestimmungen, die von der MiCAR abgedeckt werden, sind im TVTG aufzuheben. Trotz dieser Anpassungen bleibt das TVTG ein wesentlicher Bestandteil der Regulierung der Token-Ökonomie und der Kryptowerte. Es umfasst weiterhin das essenzielle Zivilrecht sowie spezifische Rollen und Aktivitäten, die von der MiCAR aktuell nicht erfasst werden. Hierzu gehören unter anderem die Verwahrung von Non-Fungible Tokens (NFTs), die Funktion des physischen Validators, die Aktivitäten von Tokendarlehensunternehmen (Staking und Lending) sowie die Dienste von Tokenisierungsdienstleistern. Mit dem Fokus auf die allgemeine Token-Ökonomie orientiert sich das TVTG bezüglich des Regulierungsniveaus zukünftig generell mehr am Gewerbegesetz.
Neben der Schaffung der MiCAR hat die EU auch den Anwendungsbereich der bisherigen Verordnung (EU) 2015/847 (Geldtransferverordnung; GTV) auf Transfers von Kryptowerten ausgedehnt und die bisherige GTV mitder Verordnung (EU) 2023/1113 (Transfer of Funds Regulation; TFR) neu gefasst. Grund hierfür ist der mögliche Missbrauch von Kryptowerten zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Der Schwerpunkt der neu gefassten TFR besteht in der Regulierung von Kryptowertetransfers (neben den bisherigen klassischen Geldtransfers). Neu wird sichergestellt, dass der Originator und der Begünstigte bei Transfers mit Kryptowerten identifiziert werden und somit eine Nachverfolgbarkeit von Transaktionen gewährleistet ist. Es handelt sich bei dieser Verordnung somit um die europäische Umsetzung der von der FATF geforderten "travel rule", die in Liechtenstein bereits durch eine nationale Regelung adressiert wurde. Ausserdem soll aufgrund der in der TFR vorgesehenen Änderungen der Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 das Erfordernis zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgedehnt werden.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Webseite (www.rk.llv.li) bezogen werden.
Pressekontakt:
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Simon Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 64 47
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