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DroneShield: Comeback des Spezialisten für Drohnenabwehr!

Einladung für die Bullen!

Rückblick

DroneShield beschäftigt sich mit der Entwicklung und Vermarktung von Hardware- und Softwaretechnologie für die Drohnenerkennung und -sicherheit. Zu den Produkten gehören DroneGun, DroneSentinel und DroneSentry. Das Unternehmen bietet auch Drohnenlösungen für Flughäfen, Handelsstätten, kritische Infrastrukturen, den Schutz von Führungskräften, Behörden und Gefängnisse an. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Sydney, Australien.

DroneShield-Aktie: Chart vom 04.09.2024, Kürzel: DRH, Kurs: 0.849 EUR, Tageschart Quelle: TWS

Mögliches bullisches Szenario

Nach dem jüngsten Pullback zum EMA-20 könnten die Bullen wieder das Kommando übernehmen. Kurse über 0.88 Euro wären dabei ein Zeichen von Stärke.

Mögliches bärisches Szenario

Bekommen wir Schlusskurse unterhalb der 20-Tagelinie, wäre es mit dem positiven Momentum vorbei.

Meinung

Nachdem Shortseller und zittrige Anleger Ende Juli / Anfang August für einen starken Abverkauf der DroneShield-Aktie gesorgt haben, ist das Papier seit Mitte August wieder am Weg nach Norden. Das noch junge Unternehmen (Gründung 2014) ist auf dem gerade hochattraktiven und schnell wachsenden Markt der Drohnenabwehr tätig. Der Anti-Drohnen-Markt ist ein sich dynamisch entwickelndes Segment der Rüstungsindustrie. DroneShield dürfte inzwischen ein interessantes Übernahmeziel für die großen Rüstungskonzerne sein.

Quellennachweise, Meinung und sonstige Daten

  • Aktuelle Marktkapitalisierung: 820.49 Mio. USD
  • Durchschnittsvolumen der letzten 20 Tage: 15.8 Mio. USD
  • Meine Meinung zu DroneShield ist bullisch
  • Quellennachweis: -
  • Autor: Wolfgang Zussner

Veröffentlichungsdatum: 04.09.2024

Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte

Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren.

Für den Finanzinformationsdienst, der vom sog "Journalistenprivileg" nach Art. 20 Abs. 3 UAbs. 4 Gebrauch macht, gelten zusätzlich die Vorgaben des Pressekodex des Deutschen Presserats und die Journalistischen Verhaltensgrundsätzen und Empfehlungen des Deutschen Presserats zur Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung. Auch danach sind Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen in geeigneter Weise offenzulegen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Es liegen keine Interessenskonflikte vor.

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