Bern (ots) -
Ein Nachrichtenbeitrag von Telebasel über das Kantonsspital Baselland hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Dies stellte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) fest. Abgewiesen hat sie dagegen Beschwerden gegen einen "Tagesschau"-Beitrag und Online-Artikel von SRF sowie eine Reportage von RTS.
Im Rahmen von zweitägigen öffentlichen Beratungen in Sarnen hat die UBI über zehn Fälle beraten und insgesamt 34 Beschlüsse über die Gutheissung oder Abweisung von Beschwerden gefällt. Die Verfahren betrafen Publikationen von Schweizer Radio und Fernsehen SRF, Radio Télévision Suisse RTS und Telebasel.
In der Nachrichtensendung "punkt 6" vom 1. Dezember 2023 strahlte das konzessionierte Regionalfernsehen Telebasel einen gut sechs Minuten dauernden zweiteiligen Beitrag über Vorwürfe von Mitarbeitenden des Kantonsspitals Baselland (KSBL) gegen die Spitalleitung aus. Das KSBL erhob Beschwerde, da in der Ausstrahlung behauptet worden war, dass sich die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat 2022 unbegründet 6,8 Prozent mehr an Entschädigungen ausbezahlt hätten. In einer kontroversen Diskussion vertrat eine Mehrheit der UBI-Mitglieder die Ansicht, dass es sich dabei um einen schweren Vorwurf handelt, weshalb die Betroffenen mit ihren besten Argumenten im Beitrag hätten zu Wort kommen müssen. Da die Sichtweise des angegriffenen Spitals in der Sendung aber nicht zum Ausdruck kam, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die UBI hiess die Beschwerde mit fünf zu drei Stimmen gut (Verfahren b. 985).
Gegenstand einer weiteren Beschwerde bildete ein Beitrag der Hauptausgabe der Nachrichtensendung "Tagesschau" von Fernsehen SRF vom 5. März 2024 über neue Begehrlichkeiten nach Annahme der Volksinitiative über die 13. AHV-Rente. In einer Betroffenenbeschwerde wurde moniert, dass die Redaktion in meinungsverfälschender und persönlichkeitsverletzender Weise Archivaufnahmen verwendet habe. Der Mangel an Transparenz bei der beanstandeten Bildauswahl wurde zwar in der Beratung bestätigt. Dieser hatte jedoch keinen Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums zu den im Beitrag behandelten Themen. Die entsprechenden Informationen wurden korrekt vermittelt und das Sachgerechtigkeitsgebot damit nicht verletzt. Nicht eingetreten ist die UBI auf die Rügen, welche den Persönlichkeitsschutz betrafen, da hierfür der zivilrechtliche Verfahrensweg offensteht. Die Kommission hat die Beschwerde mit acht zu eins Stimmen abgewiesen (b. 993).
SRF veröffentlichte am 21. Februar 2024 den Online-Artikel "Individualbesteuerung - Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will". Dieser nimmt Bezug auf den Vorschlag des Bundesrats zur Einführung der Individualbesteuerung, um die sogenannte "Heiratsstrafe" zu ersetzen. In einer Popularbeschwerde wurde gerügt, dass der Artikel unzutreffend über die Auswirkungen bei einer Abschaffung der "Heiratsstrafe" informiere. In der Beratung kamen die Mitglieder der Kommission jedoch zu einem anderen Schluss. Die in Form von fünf Fragen und Antworten vermittelten Informationen zu den verschiedenen Bestrebungen für die Einführung der Individualbesteuerung trafen zu und der Artikel war damit sachgerecht. Die UBI hat die Beschwerde einstimmig abgewiesen (b. 994).
Einstimmig abgewiesen hat die UBI eine Beschwerde gegen eine Reportage von Fernsehen RTS über sexuelle Missbräuche von Minderjährigen durch Geistliche im Kloster Saint-Maurice (b. 991; siehe dazu die französischsprachige Medienmitteilung).
Zwei regelmässige Nutzer von Foren zu Online-Artikeln von SRF erhoben in getrennten Verfahren zahlreiche Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung oder Löschung ihrer Kommentare (b. 969, b. 974, b. 982, b. 990, b. 992). Die UBI musste jeweils prüfen, ob die Meinungsäusserungsfreiheit der betreffenden Nutzer verletzt worden war. In 21 Fällen hat die UBI dies verneint - teilweise einstimmig, teilweise knapp - und die Beschwerden abgewiesen. In acht Fällen bejahte die UBI eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit und hiess die Beschwerden gut. Ebenfalls gutgeheissen hat die UBI mit sechs zu drei Stimmen eine Beschwerde gegen die Sperrung des Kommentarkontos des einen Nutzers (b. 975).
Die UBI ist eine seit 40 Jahren bestehende ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.
Pressekontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Christoffelgasse 5
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 55 33/38
E-Mail: info@ubi.admin.ch
Internet: www.ubi.admin.ch
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018575/100922703
Ein Nachrichtenbeitrag von Telebasel über das Kantonsspital Baselland hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Dies stellte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) fest. Abgewiesen hat sie dagegen Beschwerden gegen einen "Tagesschau"-Beitrag und Online-Artikel von SRF sowie eine Reportage von RTS.
Im Rahmen von zweitägigen öffentlichen Beratungen in Sarnen hat die UBI über zehn Fälle beraten und insgesamt 34 Beschlüsse über die Gutheissung oder Abweisung von Beschwerden gefällt. Die Verfahren betrafen Publikationen von Schweizer Radio und Fernsehen SRF, Radio Télévision Suisse RTS und Telebasel.
In der Nachrichtensendung "punkt 6" vom 1. Dezember 2023 strahlte das konzessionierte Regionalfernsehen Telebasel einen gut sechs Minuten dauernden zweiteiligen Beitrag über Vorwürfe von Mitarbeitenden des Kantonsspitals Baselland (KSBL) gegen die Spitalleitung aus. Das KSBL erhob Beschwerde, da in der Ausstrahlung behauptet worden war, dass sich die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat 2022 unbegründet 6,8 Prozent mehr an Entschädigungen ausbezahlt hätten. In einer kontroversen Diskussion vertrat eine Mehrheit der UBI-Mitglieder die Ansicht, dass es sich dabei um einen schweren Vorwurf handelt, weshalb die Betroffenen mit ihren besten Argumenten im Beitrag hätten zu Wort kommen müssen. Da die Sichtweise des angegriffenen Spitals in der Sendung aber nicht zum Ausdruck kam, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die UBI hiess die Beschwerde mit fünf zu drei Stimmen gut (Verfahren b. 985).
Gegenstand einer weiteren Beschwerde bildete ein Beitrag der Hauptausgabe der Nachrichtensendung "Tagesschau" von Fernsehen SRF vom 5. März 2024 über neue Begehrlichkeiten nach Annahme der Volksinitiative über die 13. AHV-Rente. In einer Betroffenenbeschwerde wurde moniert, dass die Redaktion in meinungsverfälschender und persönlichkeitsverletzender Weise Archivaufnahmen verwendet habe. Der Mangel an Transparenz bei der beanstandeten Bildauswahl wurde zwar in der Beratung bestätigt. Dieser hatte jedoch keinen Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums zu den im Beitrag behandelten Themen. Die entsprechenden Informationen wurden korrekt vermittelt und das Sachgerechtigkeitsgebot damit nicht verletzt. Nicht eingetreten ist die UBI auf die Rügen, welche den Persönlichkeitsschutz betrafen, da hierfür der zivilrechtliche Verfahrensweg offensteht. Die Kommission hat die Beschwerde mit acht zu eins Stimmen abgewiesen (b. 993).
SRF veröffentlichte am 21. Februar 2024 den Online-Artikel "Individualbesteuerung - Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will". Dieser nimmt Bezug auf den Vorschlag des Bundesrats zur Einführung der Individualbesteuerung, um die sogenannte "Heiratsstrafe" zu ersetzen. In einer Popularbeschwerde wurde gerügt, dass der Artikel unzutreffend über die Auswirkungen bei einer Abschaffung der "Heiratsstrafe" informiere. In der Beratung kamen die Mitglieder der Kommission jedoch zu einem anderen Schluss. Die in Form von fünf Fragen und Antworten vermittelten Informationen zu den verschiedenen Bestrebungen für die Einführung der Individualbesteuerung trafen zu und der Artikel war damit sachgerecht. Die UBI hat die Beschwerde einstimmig abgewiesen (b. 994).
Einstimmig abgewiesen hat die UBI eine Beschwerde gegen eine Reportage von Fernsehen RTS über sexuelle Missbräuche von Minderjährigen durch Geistliche im Kloster Saint-Maurice (b. 991; siehe dazu die französischsprachige Medienmitteilung).
Zwei regelmässige Nutzer von Foren zu Online-Artikeln von SRF erhoben in getrennten Verfahren zahlreiche Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung oder Löschung ihrer Kommentare (b. 969, b. 974, b. 982, b. 990, b. 992). Die UBI musste jeweils prüfen, ob die Meinungsäusserungsfreiheit der betreffenden Nutzer verletzt worden war. In 21 Fällen hat die UBI dies verneint - teilweise einstimmig, teilweise knapp - und die Beschwerden abgewiesen. In acht Fällen bejahte die UBI eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit und hiess die Beschwerden gut. Ebenfalls gutgeheissen hat die UBI mit sechs zu drei Stimmen eine Beschwerde gegen die Sperrung des Kommentarkontos des einen Nutzers (b. 975).
Die UBI ist eine seit 40 Jahren bestehende ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.
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