Ein Versicherungsmakler ist nicht gehalten, seinem Kunden den Abschluss einer Risikolebensversicherung anzuraten. Wurde das Beratungsgespräch nicht dokumentiert, führt dies nicht unbedingt zu einer Beweislastumkehr. So urteilte das OLG Dresden in einem Fall zur Maklerhaftung. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Urteil vom 26.04. 2024 entschieden, dass Versicherungsmakler ohne besondere Umstände nicht verpflichtet sind, ihren Kunden zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zu raten. ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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