Berlin - Die Brandenburger FDP ist endgültig mit dem Versuch gescheitert, ihre Teilnahme an einer RBB-Wahlsendung per Klage zu erzwingen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte in einem am Montag veröffentlichten Beschluss eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach der RBB nicht verpflichtet ist, den FDP-Spitzenkandidaten Zyon Braun zu der Sendung "RBB 24 - Ihre Wahl: Der Kandidatencheck" am Dienstag einzuladen.
Nach dem der Sendung zugrunde liegenden redaktionellen Konzept dürfen nur Spitzenkandidaten von Parteien an der Sendung teilnehmen, die entweder bereits im Landtag vertreten sind oder Umfragen zufolge bei der Landtagswahl mehr als fünf Prozent der Stimmen erhalten. Dies sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden", so das OVG. Die redaktionelle Gestaltung der Sendung sei von der Rundfunkfreiheit des RBB gedeckt und verletze den FDP-Landesverband nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Berichterstattung vor einer Wahl.
Der Landesverband der FDP, die derzeit nicht im Landtag vertreten ist und Umfragen zufolge auch nicht in den Landtag einziehen dürfte, werde in dem Gesamtkonzept des RBB zur Vorwahlberichterstattung "angemessen berücksichtigt", so das Oberverwaltungsgericht. Die Entscheidung sei unanfechtbar (Beschluss vom 13. September 2024 - OVG 3 S 103/24).
Nach dem der Sendung zugrunde liegenden redaktionellen Konzept dürfen nur Spitzenkandidaten von Parteien an der Sendung teilnehmen, die entweder bereits im Landtag vertreten sind oder Umfragen zufolge bei der Landtagswahl mehr als fünf Prozent der Stimmen erhalten. Dies sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden", so das OVG. Die redaktionelle Gestaltung der Sendung sei von der Rundfunkfreiheit des RBB gedeckt und verletze den FDP-Landesverband nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Berichterstattung vor einer Wahl.
Der Landesverband der FDP, die derzeit nicht im Landtag vertreten ist und Umfragen zufolge auch nicht in den Landtag einziehen dürfte, werde in dem Gesamtkonzept des RBB zur Vorwahlberichterstattung "angemessen berücksichtigt", so das Oberverwaltungsgericht. Die Entscheidung sei unanfechtbar (Beschluss vom 13. September 2024 - OVG 3 S 103/24).
© 2024 dts Nachrichtenagentur