Im Rechtsstreit um einen durch Mäharbeiten beschädigten Maschendrahtzauns wurde geurteilt, dass weder ein Abzug "Neu für Alt" noch ein Mitverschulden wegen des zu geringen Zaunabstands zur Grundstücksgrenze anzurechnen sei. So musste der volle Schadensersatz bezahlt werden. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Trier beantragen die Kläger, Miteigentümer eines Hausanwesens in Trier, Schadensersatz von ihrem Nachbarn, dem Beklagten, wegen Beschädigung ihres Maschendrahtzauns. Im Jahr 2021 bearbeitete ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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