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PTA-HV: VELTARION SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Finanznachrichten News

DJ PTA-HV: VELTARION SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Berlin (pta/23.09.2024/15:40) - VELTARION SE, Berlin

International Security Identification Number (ISIN): DE000A3DE9N7

Wertpapierkennnummer (WKN): A3DE9N

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, den 30. Oktober 2024, um 10:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der

Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB Prinzregentenstraße 48 80538 München

I.      Tagesordnung der Hauptversammlung 
                                         Vorlage des festgestellten 
                                         Jahresabschlusses für das 
1.                                        Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 
                                         31. Dezember 2023 nebst Bericht des 
                                         Verwaltungsrats 
Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
zugänglich. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter o.g. 
Link zugänglich sein sowie während der Hauptversammlung ausliegen und näher 
erläutert werden. Der Verwaltungsrat der Veltarion SE hat in seiner Sitzung am 
31. Januar 2024 den vom geschäftsführenden Direktor aufgestellten 
Jahresabschluss der VELTARION SE zum 31. Dezember 2023 gebilligt. Damit ist der 
Jahresabschluss gemäß § 47 Abs. 5 SEAG festgestellt. Einer Beschlussfassung 
durch die Hauptversammlung über den Jahresabschluss bedarf es daher nicht. 
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 daher 
keine Beschlussfassung vorgesehen. 
                                         Beschlussfassung über die Verwendung 
2.                                        des Bilanzgewinns für das 
                                         Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 
                                         31. Dezember 2023 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
"Der im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 erzielte 
Bilanzgewinn der VELTARION SE in Höhe von EUR 877.377,80 wird wie folgt 
verwendet: 
. Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie 
für 
500.000 Stückaktien, somit insgesamt EUR 750.000,00 
. Gewinnvortrag des verbleibenden Gewinns auf neue Rechnung EUR 127.377,80" 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig. 
                                         Beschlussfassung über die Entlastung 
3.                                        des geschäftsführenden Direktors für 
                                         das Geschäftsjahr 2023 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden (einzigen) 
geschäftsführenden Direktor für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
                                         Beschlussfassung über die Entlastung 
4.                                        der Mitglieder des Verwaltungsrats für 
                                         das Geschäftsjahr 2023 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden 
Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
                                         Beschlussfassung über die Bestellung 
                                         des Abschlussprüfers für das 
5.                                        Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers 
                                         für eine etwaige prüferische 
                                         Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
                                         und des Zwischenlageberichts 
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Verwaltungsrat 
vor, die 
Forvis Mazars GmbH & Co. KG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft 
Alt-Moabit 2 
101557 Berlin 
a) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 und 
b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr 
des Geschäftsjahres 2024 und/oder des Geschäftsjahres 2025 zum Prüfer für eine 
solche prüferische Durchsicht 
zu bestellen. 
Dabei weist die VELTARION SE darauf hin, dass ihr Verwaltungsrat aus drei 
Mitgliedern besteht, so dass der Verwaltungsrat gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG 
gleichzeitig auch der Prüfungsausschuss im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG 
ist. 
                                         Beschlussfassung über die Billigung 
6.                                        des Vergütungssystems für die 
                                         geschäftsführenden Direktoren 
Gemäß § 120a Abs. 1 Aktiengesetz soll die Hauptversammlung einer börsennotierten 
Gesellschaft das System zur Vergütung des Vorstands immer dann durch Beschluss 
billigen, wenn es eine wesentliche Änderung erfährt, mindestens aber alle vier 
Jahre. Diese Regelung gilt über § 40 Abs. 8 SEAG bei der SE für die Vergütung 
der geschäftsführenden Direktoren. 
Unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 87a Abs. 1 Aktiengesetz hat der 
Verwaltungsrat der VELTARION SE das unter Ziffer II.1 zu diesem 
Tagesordnungspunkt 6 beschriebene System zur Vergütung der geschäftsführenden 
Direktoren beschlossen, das für alle künftig neu abzuschließenden 
Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren sowie für die Verlängerung 
und Änderung bereits bestehender Anstellungsverträge mit geschäftsführenden 
Direktoren Anwendung findet. Dieses Vergütungssystem ist auch im Internet unter 
https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
zugänglich. Das Vergütungssystem wird unter diesem Tagesordnungspunkt der 
Hauptversammlung gemäß § 120a Aktiengesetz i.V.m. § 40 Abs. 8 SEAG zur 
Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt. 
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
"Das Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren der VELTARION SE, 
wie es nachstehend unter Ziffer II.1 zu diesem Tagesordnungspunkt 6 beschrieben 
ist, wird mit Wirkung für alle künftig neu abzuschließenden Anstellungsverträge 
mit geschäftsführenden Direktoren sowie die Verlängerung und Änderung bereits 
bestehender Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren gebilligt." 
                                         Beschlussfassung über die Billigung 
7.                                        des Vergütungssystems für den 
                                         Verwaltungsrat 
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 Aktiengesetz soll die Hauptversammlung einer 
börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der 
Mitglieder ihres Verwaltungsrats beschließen. Ein Beschluss, der die Vergütung 
bestätigt, ist dabei zulässig. Die Regelung des § 113 AktG ist gemäß § 38 Abs. 1 
SEAG bei der SE auch für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
anwendbar. 
Gemäß § 10 der Satzung der VELTARION SE entscheidet die Hauptversammlung durch 
Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vergütung der 
Verwaltungsratsmitglieder. Bislang ist noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
über die Zahlung einer Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt, so dass 
aktuell den Verwaltungsratsmitgliedern keine Vergütung gezahlt wird. Der 
Verwaltungsrat ist nach einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass bis auf 
weiteres keine Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder gezahlt werden soll. 
Der Verwaltungsrat behält sich allerdings vor, künftig der Hauptversammlung eine 
Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung für die 
Verwaltungsratsmitglieder zu unterbreiten. Für den Fall, dass künftig der 
Hauptversammlung eine Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung erfolgen 
sollte, hat der Verwaltungsrat allerdings bereits jetzt schon ein 
Vergütungssystem gemäß §§ 113 Abs. 3 i.V.m. § 87a Aktiengesetz entworfen, dass 
der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden soll. 
Der Wortlaut von § 10 der Satzung, das darauf basierende Vergütungssystem sowie 

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September 23, 2024 09:40 ET (13:40 GMT)

DJ PTA-HV: VELTARION SE: Einladung zur ordentlichen -2-

die gemäß § 113 Abs. 3 Satz 3 und § 87a Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz geforderten 
Angaben sind unter Ziffer II.2 zu diesem Beschlussvorschlag zu 
Tagesordnungspunkt 7 enthalten. Dieses Vergütungssystem ist auch im Internet 
unter 
https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
zugänglich. Das Vergütungssystem wird unter diesem Tagesordnungspunkt der 
Hauptversammlung gemäß § 120a Aktiengesetz zur Beschlussfassung über die 
Billigung vorgelegt. 
Dies vorausgeschickt, schlägt der Verwaltungsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
"Das im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang II.2 zu dieser Einladung 
wiedergegebene Vergütungssystem für die Mitglieder des Verwaltungsrats wird 
hiermit gebilligt." 
                                         Beschlussfassung über eine Änderung 
8.                                        der Satzung betreffend den Nachweis 
                                         des Anteilsbesitzes zur Teilnahme und 
                                         Anmeldung zur Hauptversammlung 
In der Satzung der Gesellschaft ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts die Erbringung eines besonderen Nachweises des 
Anteilsbesitzes vorgesehen. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage hat 
sich dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 der 
Satzung auf den "Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung" zu beziehen. 
Gemäß einer Gesetzesänderung muss sich der Nachweis des Anteilsbesitzes 
allerdings gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der neuen, seit dem 15. Dezember 
2023 geltenden Fassung auf den "Geschäftsschluss des 22. Tages vor dem Tag der 
Hauptversammlung" beziehen. Vor diesem Hintergrund soll eine Satzungsänderung 
erfolgen. 
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, wie folgt zu beschließen: 
"§ 13 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu 
gefasst: 
"Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss in Textform (§ 126b BGB) 
erfolgen und hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der 
Hauptversammlung zu beziehen."" 
II.      Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 (Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren) und Anhang zu 
       Tagesordnungspunkt 7 (Vergütungssystem für die Verwaltungsratsmitglieder) 
II.1     Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren (Tagesordnungspunkt 6) 
                                             Grundsätze des 
1.                                            Vergütungssystems für die 
                                             geschäftsführenden Direktoren 
Der Verwaltungsrat der VELTARION SE (" Gesellschaft") hat gemäß § 87a AktG i.V.m. § 40 
Abs. 8 SEAG die nachfolgenden Grundsätze für die Vergütung der geschäftsführenden 
Direktoren der Gesellschaft beschlossen. Die in diesem Vergütungssystem vorgesehene 
Struktur der Vergütung ist auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der 
VELTARION SE und etwaiger Konzerngesellschaften (" VELTARION-Gruppe") ausgerichtet. 
Die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren umfasst sowohl feste 
(erfolgsunabhängige) Bestandteile als auch variable (erfolgsabhängige) Bestandteile. Im 
Rahmen der variablen Vergütung definiert der Verwaltungsrat Leistungskriterien und 
Zielvorgaben für die Erreichung dieser Leistungskriterien, von deren Erfüllung die Höhe 
der variablen Vergütung abhängt. 
Bei der Festlegung der Vergütung und Leistungskriterien orientiert sich der 
Verwaltungsrat insbesondere an folgenden Zielen: 
- Die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren ist leistungsbezogen und steht in 
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der geschäftsführenden 
Direktoren sowie dem Unternehmenserfolg. Die Vergütung ist im Verhältnis zu 
vergleichbaren Unternehmen marktüblich und wettbewerbsfähig. 
- Das Vergütungssystem trägt zur Förderung der Unternehmensstrategie und zur 
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. 
- Durch die ausgewählten Leistungskriterien wird eine Harmonisierung der Interessen der 
VELTARION-Gruppe und ihrer Mitarbeiter, der Aktionäre der Gesellschaft, der Kunden und 
sonstiger Stakeholder erreicht. Bei der Auswahl der Leistungskriterien achtet der 
Verwaltungsrat auch auf eine Harmonisierung der Zielvorgaben der geschäftsführenden 
Direktoren mit den Zielvorgaben der weiteren Führungskräfte in der VELTARION-Gruppe. 
- Der Verwaltungsrat stellt dabei klar, dass das Vergütungssystem kein Präjudiz für die 
Frage ist, ob an die geschäftsführenden Direktoren überhaupt eine Vergütung gezahlt 
werden soll. Der Verwaltungsrat kann vielmehr von der Zahlung einer Vergütung für 
geschäftsführende Direktoren vollständig absehen, wenn er nach Prüfung zu dem Ergebnis 
gelangt ist, dass dies angemessen ist, im Unternehmensinteresse liegt und nicht gegen 
gesetzliche Vorschriften verstößt. 
                                             Verfahren zur Fest- und 
                                             Umsetzung sowie zur 
2.                                            Überprüfung des 
                                             Vergütungssystems, erstmalige 
                                             Anwendung 
Das Vergütungssystem der geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft wird im Einklang 
mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 Aktiengesetz vom Aufsichtsrat festgesetzt. 
Dabei kann der Verwaltungsrat durch einen vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschuss 
unterstützt werden. Bislang hat der Verwaltungsrat allerdings davon abgesehen, 
Ausschüsse zu bilden. 
Der Verwaltungsrat kann ferner externe Berater (insbesondere Vergütungsberater) 
hinzuziehen, hat bislang aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Im Falle 
einer Mandatierung von externen Beratern wird der Verwaltungsrat auf deren 
Unabhängigkeit achten. Die auf die Gesellschaft anwendbaren Regelungen des 
Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Behandlung von 
Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung 
sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. 
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur 
Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte 
Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt. 
Der Verwaltungsrat prüft fortlaufend, ob Änderungen des Systems erforderlich oder 
zweckmäßig sind. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, 
wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. 
Das vorliegende System zur Vergütung der geschäftsführenden Direktoren gilt für alle 
nach dem Zeitpunkt seiner Vorlage zur Hauptversammlung neu abzuschließenden 
Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren und alle anstehenden Änderungen 
oder Verlängerungen bestehender Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren. 
Der Verwaltungsrat legt nach Maßgabe des jeweils gelten Vergütungssystems die konkrete 
Ziel-Gesamtvergütung (wie unter Ziff. 3.2 definiert) für das kommende Geschäftsjahr und 
die Leistungskriterien für die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen 
Vergütungsbestandteile für die Geschäftsführenden Direktoren fest. 
3.                                            Überblick über das 
                                             Vergütungssystem 
3.1                                                Vergütungskomponenten 
Das Vergütungssystem setzt sich grundsätzlich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie variablen 
(erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen zusammen. 
- Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung (" 
Grundvergütung") sowie Sachbezügen und sonstigen Bezügen (den " Nebenleistungen"). 
- Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil in 
Form eines jährlichen Bonus sowie einem langfristigen variablen Bestandteil. Letzterer kann in 
Form von Aktienoptionen und/oder in Form eines an langfristigen Leistungskriterien ausgerichteten 
Bonus gewährt werden. 
- Für die variablen Vergütungsbestandteile werden jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres durch 
den Aufsichtsrat mit Blick auf die strategischen Ziele, die Vorgaben aus den §§ 87, 87a 
Aktiengesetz und dem Deutschen Corporate Governance Kodex Zielkriterien festgesetzt, aufgrund 
deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung beziehungsweise der Umfang der 
Zuteilung der auszugebenden Aktienoptionen auf Basis des Zeitwerts zum Zeitpunkt der Ausgabe 

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September 23, 2024 09:40 ET (13:40 GMT)

DJ PTA-HV: VELTARION SE: Einladung zur ordentlichen -3-

bestimmt wird. Bei der Festlegung der Ziele stellt der Verwaltungsrat sicher, dass diese 
anspruchsvoll und ambitioniert sind sowie auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Eine 
nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter, die für die variable Vergütung 
vom Aufsichtsrat festgelegt worden sind, ist nicht zulässig. 
Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung (" Gesamtvergütung") 
eines geschäftsführenden Direktors. 
                                             Festlegung der konkreten 
                                             Ziel-Gesamtvergütung durch den 
3.2                                           Aufsichtsrat, Angemessenheit 
                                             der Vergütung der 
                                             geschäftsführenden Direktoren 
Der Verwaltungsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das 
bevorstehende Geschäftsjahr die Leistungskriterien und Ziele für das Erreichen der 
Ziel-Gesamtvergütung (" Ziel-Gesamtvergütung") für jeden geschäftsführenden Direktor 
fest. Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung (wie zuvor unter Ziff. 3.1 
definiert), die bei einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der Leistungskriterien, für 
die kurzfristige und langfristige variable Vergütung gezahlt wird. Der 
Anstellungsvertrag kann auch vorsehen, dass der Verwaltungsrat für das bevorstehende 
Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung durch Anpassung der variablen 
Vergütungsbestandteile neu festsetzt. Ziel dabei ist, dass die jeweilige Vergütung in 
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des geschäftsführenden 
Direktors sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige 
Entwicklung der Gesellschaft und der VELTARION-Gruppe ausgerichtet ist und die übliche 
Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. 
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vergütung werden sowohl externe 
(horizontale) als auch interne (vertikale) Vergleichsbetrachtungen angestellt: 
Externer (horizontaler) Vergleich 
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der 
geschäftsführenden Direktoren im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der 
Verwaltungsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für 
diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur 
Gesellschaft entscheidend. 
Bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe handelt es sich um Unternehmen, die nach 
Einschätzung des Verwaltungsrats im Hinblick auf die Größe und ihre 
Branchenzugehörigkeit mit der Gesellschaft vergleichbar sind. 
Dabei betrachtet der Verwaltungsrat die Struktur der Vergütung, die Ziel-Gesamtvergütung 
und die Einzelbestandteile sowie die Maximal-Gesamtvergütung (wie nachfolgend unter 
Abschnitt 3.4 näher erläutert) bei den Vergleichsunternehmen. 
Interner (vertikaler) Vergleich 
Der interne (vertikale) Vergleich bezieht sich auf die Relation der Vergütung der 
geschäftsführenden Direktoren mit dem oberen Management unterhalb der Ebene der 
geschäftsführenden Direktoren und den weiteren Mitarbeitern der VELTARION-Gruppe. 
Der Verwaltungsrat berücksichtigt die Entwicklung der Vergütung der beschriebenen 
Gruppen und wie sich das Verhältnis im Zeitablauf entwickelt. 
3.3                                           Relation der einzelnen 
                                             Vergütungskomponenten 
Der Anteil der verschiedenen Vergütungskomponenten ist nachstehend aufgeführt. Dabei 
bezieht sich der jeweils angegebene Prozentsatz auf eine unterstellte 100 
%-Zielerreichung zur Ermittlung der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung. 
Die für die Zielerreichung maßgeblichen Zielwerte werden dabei vom Aufsichtsrat für das 
jeweilige Geschäftsjahr vorgegeben. 
Der Anteil der Vergütungsbestandteile ist jeweils in einer Bandbreite angegeben, damit 
dem Aufsichtsrat die Möglichkeit verbleibt, eine funktionale Differenzierung der 
Vergütung der geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen und/oder im Rahmen einer 
jährlichen Überprüfung der Vergütung, insbesondere im Hinblick auf die Marktüblichkeit, 
die Relationen gegebenenfalls künftig innerhalb dieser Bandbreiten zu variieren. 
- Die Grundvergütung trägt zwischen 50 % und 95 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. 
- Die kurzfristige variable Vergütung trägt zwischen 0 % und 20 % zur 
Ziel-Gesamtvergütung bei. 
- Die langfristige variable Vergütung trägt zwischen 0 % und 25 % zur 
Ziel-Gesamtvergütung bei. 
- Die Nebenleistungen tragen insgesamt bis zu maximal 5 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. 
Für von der Gesellschaft etwaig gewährte Versorgungsbezüge in Form der 
Entgeltfortzahlung an Hinterbliebene (vgl. Ziff. 4.1.3) ist kein Anteil an der 
Ziel-Gesamtvergütung angegeben, da diese nur für den Todesfall des Geschäftsführenden 
Direktors gezahlt werden und somit während der Amtszeit nicht zur Ziel-Gesamtvergütung 
beitragen. 
Bei der Zielvergütungsstruktur achtet der Verwaltungsrat darauf, dass die langfristig 
variablen Bestandteile der Vergütung die kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile 
übersteigen, damit die Vergütungsstruktur auf eine langfristige und nachhaltige 
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. 
                                             Höchstgrenze für die 
3.4                                           Gesamtvergütung 
                                             ("Maximal-Gesamtvergütung") 
Der Verwaltungsrat hat in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Aktiengesetz 
eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung der geschäftsführenden 
Direktoren (d. h. die Summe der Grundvergütung, Nebenleistungen und kurzfristigen und 
langfristigen variablen Vergütungsbestandteile) festgelegt (" Maximal-Gesamtvergütung"). 
Diese Maximal-Gesamtvergütung beträgt 
für den Chief Executive Officer (d.h. einen Vorsitzenden der Geschäftsführung, sofern 
ein solcher in einer Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren vorgesehen 
wird, "CEO") EUR 240.000,00 und 
für die übrigen der geschäftsführenden Direktoren jeweils EUR 120.000,00. 
Dabei bezieht sich die Maximal-Gesamtvergütung auf die Summe aller Werte, die aus den 
Vergütungsregelungen in einem Geschäftsjahr resultieren. 
4.      Erläuterungen der einzelnen Vergütungsbestandteile 
4.1      Feste Vergütungsbestandteile 
4.1.1                                                  Grundvergütung 
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen 
Teilbeträgen jeweils am Monatsende unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird. Bei der 
Festlegung der Höhe der Grundvergütung berücksichtigt der Verwaltungsrat den Verantwortungsbereich und 
die Aufgaben des jeweiligen Geschäftsführenden Direktors. 
Im Rahmen der Grundvergütung besteht die Möglichkeit, von einer Gehaltsumwandlung zur Beitragsleistung 
in eine Direktversicherung Gebrauch zu machen. 
4.1.2                                                  Nebenleistungen 
Jeder geschäftsführende Direktor kann darüber hinaus die folgenden Nebenleistungen erhalten: 
- eine monatliche Zahlung als Ersatz für die Bereitstellung eines Dienstwagens, 
- den Abschluss bzw. die Einbeziehung in eine Gruppen-Unfallversicherung, 
- die Übernahme etwaiger Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsgenossenschaften, 
- die etwaige Übernahme oder Erstattung von Telekommunikationskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für 
eine betrieblich bedingte doppelte Haushaltsführung, 
- die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem festgelegten Betrag, 
sofern diese nicht bereits aufgrund Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführenden Direktors 
besteht, 
- der Zahlung der vom Arbeitgeber gesetzlich zu zahlenden Anteile der Sozialversicherung, 
- den Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz. 
4.1.3                                                     Sonstige 
                                                        Bezüge 
Die Geschäftsführenden Direktoren sind berechtigt, an allen etwaigen freiwilligen und zusätzlichen 
Sozialleistungsplänen der Gesellschaft teilzunehmen, wie z.B. Kranken-, Zahn-, Gruppenlebens-, Invaliditäts-, 
Pflege- und Unfalltod- und Invalidenversicherung. 
In den Anstellungsverträgen kann ferner vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Todesfall an die 
Hinterbliebenen des Geschäftsführenden Direktors das Festgehalt für den Sterbemonat und bis zu drei folgenden 

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Monaten, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags, zahlt. Ferner zahlt die Gesellschaft den 
anteiligen Betrag der kurz- und langfristigen variablen Vergütung an die Hinterbliebenen aus. 
4.2.                                               Variable 
                                                 Vergütungsbestandteile 
Die variablen Vergütungsbestandteile umfassen sowohl kurzfristige als auch langfristige 
Komponenten. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente in Form des jährlichen Bonus und die 
langfristige variable Vergütungskomponente in Form von Aktienoptionen und/oder einem an 
langfristigen Leistungskriterien ausgerichteten Bonus unterscheiden sich in ihrem zugrunde 
gelegten Leistungszeitraum und der für die Bemessung der Auszahlung herangezogenen finanziellen 
Leistungskriterien und nicht-finanziellen Leistungskriterien. Die Auswahl der Leistungskriterien 
orientiert sich dabei an der Unternehmensstrategie der Gesellschaft und ist an dem Wachstum, der 
Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit orientiert. 
                                                      Kurzfristige 
4.2.1.                                                   variable 
                                                      Vergütung 
                                                      ("STI") 
Die kurzfristige variable Vergütung (oder auch Short-Term-Incentive, " STI") in Form des Bonus soll den 
Beitrag der geschäftsführenden Direktoren zum Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr 
honorieren. 
Dabei können neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien zugrunde 
gelegt werden, welche die kollektive und/oder individuelle Leistung der geschäftsführenden Direktoren 
berücksichtigen. 
Die Höhe der kurzfristigen variablen Vergütung wird wie folgt ermittelt: 
Im jeweiligen Anstellungsvertrag mit dem geschäftsführenden Direktor vereinbart der Verwaltungsrat für den 
geschäftsführenden Direktor einen Zielbetrag für den Bonus (nachfolgend " STI-Zielbetrag"), der bei 100 % 
der Zielerreichung für das konkrete Geschäftsjahr gewährt wird. Der Anstellungsvertrag kann vorsehen, dass 
der STI-Zielbetrag jedes Jahr vom Aufsichtsrat neu angepasst wird. Die Zielerreichung für die finanziellen 
Leistungskriterien sowie die jährlichen Ziele der nicht-finanziellen Leistungskriterien für das jeweilige 
Geschäftsjahr werden vom Aufsichtsrat im Voraus für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt, dem 
geschäftsführenden Direktor mitgeteilt und nach Ablauf des Geschäftsjahres unter Angabe der Zielerreichung 
für das jeweilige Geschäftsjahr und dem daraus resultierenden Auszahlungsbetrag im Vergütungsbericht gemäß 
§ 162 Aktiengesetz für das betreffende Geschäftsjahr für jeden geschäftsführenden Direktor veröffentlicht. 
Der Betrag des Bonus wird in Abhängigkeit der Zielerreichung festgelegt, wobei bei einer Überschreitung 
der festgelegten Ziele der Maximalbetrag des Bonus auf 100 % des STI-Zielbetrags begrenzt ist (" STI-Cap 
"). 
a) Finanzielle Leistungskriterien 
Die Höhe des auszuzahlenden Bonus hängt davon ab, inwieweit ein geschäftsführender Direktor die Ziele 
erreicht, die der Verwaltungsrat für diesesn geschäftsführenden Direktor für eine oder mehrere der 
folgenden finanziellen Kennzahlen als Leistungskriterien im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 
Aktiengesetz festlegt: 
- Umsatzerlöse sowie damit zusammenhängende Umsatzratios, EBIT (Earnings Before Interest and Taxes), 
EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation), Free-Cashflow und andere 
Cashflow-Größen, Eigenkapital- und Fremdkapitalkennzahlen (wie z.B. Debt-to-Equity-Ratio), 
- Aktienkursentwicklung der Aktie der Gesellschaft und/oder Ergebnis je Aktie und Total Shareholder 
Return. 
Die finanziellen Leistungskriterien können für die Geschäftsführenden Direktoren im pflichtgemäßen 
Ermessen des Verwaltungsrats auch teilweise oder vollständig identisch festgelegt werden. 
Die vorgenannten Leistungskriterien tragen zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
Entwicklung der Gesellschaft bei: 
Umsatzerlöse, EBIT, EBITDA, Free-Cashflow und Debt-to-Equity-Ratio sind bedeutsame finanzielle 
Leistungsindikatoren. Durch die Verwendung des EBIT und EBITDA der VELTARION-Gruppe wird die Rentabilität 
und Profitabilität des Unternehmens bei der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren berücksichtigt und 
somit eines der wichtigsten unternehmensstrategischen Ziele unterstützt. Der Free Cash-Flow ist der frei 
verfügbare Cash-Flow und zeigt, welche Mittel verbleiben, um eine Dividende auszuschütten, Akquisitionen 
zu tätigen und die Verschuldung zurückzuführen. Er wird berechnet, indem man die Investitionen, den Saldo 
aus gezahlten und erhaltenen Zinsen sowie die Tilgung von Leasingverbindlichkeiten vom Cash-Flow aus 
operativer Geschäftstätigkeit abzieht. Die Debt-to-Equity-Ratio stellt das Verhältnis zwischen dem 
finanziellen Fremdkapital und Eigenkapital dar. Die Debt-to-Equity-Ratio gibt somit Auskunft über die 
Finanzierungsstruktur bzw. den Verschuldungsgrad des Unternehmens. Diese Kennziffer ist wichtig für die 
Sicherstellung der laufenden und künftigen Finanzierung des Unternehmens durch Kreditgeber. Indem der 
Verwaltungsrat den geschäftsführenden Direktoren die Erreichung einer bestimmten Debt-to-Equity-Ratio 
vorgibt, wird die langfristige Versorgung des Unternehmens mit Krediten sichergestellt. 
Die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung der Aktie der Gesellschaft betont den Fokus auf die 
langfristige und nachhaltige Wertschöpfung des Unternehmens, zum einen, weil die Aktienkursentwicklung ein 
wesentlicher Indikator für den Unternehmenserfolg darstellt, zum anderen aber auch, weil ein höherer 
Aktienkurs der Gesellschaft wirtschaftliche Vorteile verschafft, insbesondere eine Möglichkeit der 
Aufnahme von Eigenkapital durch Ausgabe neuer Aktien zu für die Gesellschaft vorteilhafteren Bedingungen. 
Der Total Shareholder Return (oder auch Aktienrendite genannt) bezeichnet die Aktienkursentwicklung 
zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden. Durch die Bezugnahme auf den Total Shareholder Return 
wird somit ein Bezug auf den langfristigen und nachhaltigen Wertzuwachs des Unternehmens aus 
Aktionärssicht hergestellt. 
Die konkreten Zielwerte für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden 
Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgelegt. 
Ermittlung des Erreichens der finanziellen Leistungskriterien 
Für die vorgenannten finanziellen Leistungskriterien wird vom Aufsichtsrat jeweils nach Ablauf des 
betreffenden Geschäftsjahres der Grad der Zielerreichung, ausgedrückt in Prozent, ermittelt. 
Der Zielwert für eine Zielerreichung von 100 % entspricht für jedes finanzielle Leistungskriterium dem 
Wert, der jeweils für dieses finanzielle Leistungskriterium vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 
vorgegeben wurde. Der Grad der Zielerreichung wird durch den Vergleich mit dem jeweiligen Ist-Wert für das 
Geschäftsjahr berechnet. Dabei kann der Verwaltungsrat vorsehen, dass bei der Unterschreitung einer 
bestimmten Schwelle das entsprechende Kriterium als vollständig nicht erreicht gilt (Knock-out Criteria). 
Einzelne Ziele können mit einer Zielerreichung von bis zu 150 % übererreicht werden und so die 
Untererreichung anderer Ziele kompensieren. 
b) Nicht-finanzielle Leistungskriterien 
Neben den finanziellen Leistungskriterien kann der Verwaltungsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres 
für einzelne oder alle Geschäftsführenden Direktoren auch nicht-finanzielle Leistungskriterien, 
insbesondere auch persönliche Leistungskriterien, aus den nachfolgenden Bereichen festlegen: 
- Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben (einschließlich 
Mergers & Acquisitions, strategische Partnerschaften), die Erschließung neuer Märkte, die Zusammenarbeit 
mit dem Aufsichtsrat oder die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle 
Unternehmensentwicklung, die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben, Meilensteine im Bereich 
Marktzugang, 
- Erreichung anderer operativer Meilensteine, z. B. im Bereich Supply Chain, 
- ESG-Ziele (Environment, Social, Governance) wie Arbeitssicherheit und Gesundheit, Compliance, Energie 
und Umwelt (wie etwa Entwicklung einer Nachhaltigkeits-Roadmap für das Unternehmen und die Gruppe, 
Optimierung des Ressourceneinsatzes, Reduzierung von Abfällen/Emissionen), Kundenzufriedenheit, 
Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur (wie etwa Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität 
und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur Diversität und 
Chancengleichheit), 
- Organisations- und Kulturentwicklung (z.B. Förderung der Unternehmenswerte, Stärkung interner 
Kooperation und Kommunikation, Nachfolgeplanung). 
Mit der Berücksichtigung auch nicht-finanzieller Leistungskriterien soll dem Aufsichtsrat die Möglichkeit 
gegeben werden, auch die individuelle oder kollektive Leistung der geschäftsführenden Direktoren zu 
berücksichtigen, auch im Hinblick auf die sogenannten ESG-Ziele. Diese Leistungskriterien dienen der 

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Sicherstellung der operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie und Berücksichtigung der Interessen 
aller Stakeholder und tragen somit zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung 
der Gesellschaft bei. 
Die konkreten Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres 
durch den Aufsichtsrat festgelegt. 
Für die nicht-finanziellen Leistungskriterien kann der Verwaltungsrat zunächst messbare Zielvorgaben 
vorgeben, sofern das betreffende Leistungskriterium eine solche messbare Zielerreichung zulässt. 
Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat aber auch Zielvorgaben machen, deren Erreichung zwar nicht exakt 
messbar, aber zumindest verifizierbar ist. Erforderlich, aber auch ausreichend, hierfür ist, dass die 
Zielerreichung für Dritte nachvollziehbar ist, d.h. dass das Erreichen der nicht exakt messbaren 
Zielvorgaben zumindest an objektiven Tatsachen festgemacht und der Grad der Zielerreichung zumindest 
argumentativ plausibilisiert werden kann. 
Die vom Aufsichtsrat festgelegten Ziele können im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsrats auch 
teilweise oder vollständig für die Geschäftsführenden Direktoren identisch festgelegt werden. 
Ermittlung des Erreichens der nicht-finanziellen Leistungskriterien 
Für die vorgenannten nicht-finanziellen Leistungskriterien wird vom Aufsichtsrat jeweils nach Ablauf des 
betreffenden Geschäftsjahres der Grad der Zielerreichung, ausgedrückt in Prozent, ermittelt. Dabei gelten 
für die Ermittlung des Grads der Zielerreichung bei nicht exakt messbaren Zielvorgaben die vorstehenden 
Ausführungen zur Verifizierbarkeit und der Plausibilisierung der Zielerreichung. 
                                                      Langfristige 
4.2.2.                                                   variable 
                                                      Vergütung 
                                                      ("LTI") 
Die langfristige variable Vergütung (Long-Term-Incentive, oder auch " LTI") soll das langfristige 
Engagement der geschäftsführenden Direktoren für das Unternehmen und sein nachhaltiges Wachstum fördern. 
Die langfristige variable Vergütungskomponente besteht aus einem an langfristigen Leistungskriterien 
ausgerichteten Bonus (dazu unter lit. a)) und/oder der Teilnahme an einem Aktienoptionsplan (dazu unter 
lit. b)). 
a) LTI Cash-Bonus 
Für den LTI Cash-Bonus gelten die vorstehenden Ausführungen zur Vorgabe der finanziellen und 
nicht-finanziellen Leistungskriterien, die Ermittlung des Erreichens der Zielvorgaben sowie zur Errechnung 
des STI entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zielvorgaben nicht auf die Zielerreichung in einem, sondern 
mehreren, jedenfalls nicht weniger als drei Geschäftsjahren, abstellen. 
Bei der Auszahlung des LTI Cash-Bonus beachtet der Verwaltungsrat die Empfehlung in G.10, S. 2 des 
Deutschen Corporate Governance Kodex, nach der über die variablen langfristigen Vergütungsbestandteile 
erst nach vier Jahren verfügt werden soll. Eine Auszahlung des LTI Cash-Bonus erfolgt daher frühestens 
nach vier Jahren. 
Endet das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführenden Direktors ohne wichtigen Grund vor Ablauf des 
ersten Geschäftsjahres der Bemessungsperiode für den LTI Cash-Bonus, hat der geschäftsführende Direktor 
auf einen pro rata temporis reduzierten LTI Cash-Bonus. Endet das Anstellungsverhältnis eines 
Geschäftsführenden Direktors ohne wichtigen Grund nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres, aber vor Ende 
der Bemessungsperiode für den LTI Cash-Bonus, behält der geschäftsführende Direktor seinen Anspruch auf 
den vollen LTI Cash-Bonus. Die übrigen Bedingungen des LTI Cash-Bonus ändern sich nicht, insbesondere 
bleibt der Zeitpunkt der Berechnung und der Fälligkeit der Auszahlung unverändert. Kein Anspruch auf 
Zahlung eines LTI Cash-Bonus, auch nicht auf Zahlung eines ratierlichen LTI Cash-Bonus, besteht bei einer 
vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund. 
b) Aktienoptionsplan 
Die Aktienoptionen werden die geschäftsführenden Direktoren auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen der 
Gesellschaft gewährt. 
Grundlage für die Aktienoptionspläne sind entsprechende Ermächtigungen der Hauptversammlung. Derzeit 
besteht keine Ermächtigung der Hauptversammlung für die Ausgabe von Aktienoptionen. Die künftigen 
Ermächtigungen der Hauptversammlung für die Ausgabe von Aktienoptionen sollen angemessene Erfolgsziele als 
Voraussetzung für die Ausübung der Optionen vorsehen. Zu diesen Erfolgszielen können insbesondere 
Bezugnahmen auf den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft und dessen Entwicklung im Zeitraum vom Zeitpunkt 
der Ausgabe der Aktienoptionen bis zur Ausübung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen aber auch andere 
Erfolgsparameter, die den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und der VELTARION-Gruppe widerspiegeln, 
gehören. Die weiteren Einzelheiten zu den Aktienoptionen und deren Ausübbarkeit (z.B. Wartezeiten für die 
erstmalige Ausübung, Höchstlaufzeiten, Verfall- und Unverfallbarkeit, Ausübungs- und Sperrfristen oder 
Aktienhaltefristen) werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats in entsprechenden Ermächtigungen von der 
Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen. 
Einbindung ins Vergütungssystem 
Die Geschäftsführenden Direktoren erhalten nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der 
einschlägigen Ausgabezeiträume Aktienoptionen zugeteilt. Die Anzahl der möglichen Aktienoptionen bestimmt 
der Verwaltungsrat für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der 
Ziel-Gesamtvergütung und des vorgesehenen Verhältnisses der einzelnen Vergütungsbestandteile. Für den 
Umfang der nach Ablauf des Geschäftsjahres zuzuteilenden Aktienoptionen gelten die vorstehenden 
Ausführungen zur Vorgabe der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien, die Ermittlung des 
Erreichens der Zielvorgaben sowie zur Errechnung des STI entsprechend. 
Die Aktienoptionen stellen mit ihrer vierjährigen Wartezeit eine langfristig variable aktienbasierte 
Vergütung mit einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage dar. Sie leisten damit einen Beitrag zur 
langfristigen Unternehmensentwicklung und verknüpfen die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren mit 
den Aktionärsinteressen. Aufgrund der gesetzlich zwingend vorgegebenen Wartezeit von mindestens vier 
Jahren und des Erfordernisses der Erreichung des Erfolgsziels wird die langfristig positive 
Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft honoriert. 
Durch die Einbeziehung der geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft in den Aktienoptionsplan sollen 
diese möglichst langfristig an die Gesellschaft gebunden werden. Die hohe persönliche Leistungs- und 
Einsatzbereitschaft der geschäftsführenden Direktoren soll hierdurch weiter erhalten und gestärkt werden, 
um die positive Unternehmensentwicklung auch für die Zukunft zu sichern. Mit Einbeziehung der 
geschäftsführenden Direktoren in den Aktienoptionsplan soll zudem eine langfristig ausgerichtete 
Anreizwirkung in Einklang mit den Interessen der Aktionäre gewährleistet werden. 
Sofern die Aktienoptionen auf der Grundlage künftiger Ermächtigungen der Hauptversammlung ausgegeben 
werden, werden die Optionsbedingungen entsprechende Regelungen zu den Fristen (Warte-, Ausübungs- und 
Sperrfristen) vorsehen, einschließlich der gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes vorgesehenen 
Wartefrist von mindestens vier Jahren. 
Aktienhaltebestimmungen für die durch Ausübung der Aktienoptionen bezogenen Aktien sind derzeit nicht 
vorgesehen. Der Verwaltungsrat behält sich allerdings vor, künftig Aktienhaltebestimmungen für die durch 
Ausübung der Aktienoptionen bezogenen Aktien vorzusehen, wobei er eine Haltefrist von einem Jahr anpeilt. 
                                                   Laufende Prüfung 
4.3.                                                 und Anpassung der 
                                                   Leistungskriterien 
Der Verwaltungsrat überprüft jedes Jahr die Angemessenheit der variablen Vergütungsbestandteile 
unter besonderer Berücksichtigung ihrer angestrebten Anreizwirkung. Insbesondere werden die Werte 
für die relevanten finanziellen Leistungskriterien sowie die nicht-finanziellen Leistungskriterien 
daraufhin überprüft, ob sie die tatsächlichen Unternehmensziele und die vom Aufsichtsrat angestrebte 
Anreizwirkung noch hinreichend und angemessen abbilden. Ist dies nach Auffassung des Verwaltungsrats 
nicht der Fall, ist er berechtigt, die finanziellen Leistungskriterien sowie die nicht-finanziellen 
Leistungskriterien und das Verhältnis der variablen Vergütungsbestandteile zueinander für zukünftige 
Geschäftsjahre angemessen anzupassen, soweit dadurch die Ziel-Gesamtvergütung bei 100 %-iger 
Zielerreichung nicht unterschritten wird. 
                                                   Anpassung im Falle 
4.4.                                                 von 

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außergewöhnlichen 
                                                   Entwicklungen 
Der Verwaltungsrat ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Entwicklungen berechtigt, auch nach Beginn 
des jeweiligen Bemessungszeitraums die Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile (einschließlich der 
Ziel-Gesamtvergütung variabler Vergütungselemente bei 100 % Zielerreichung), deren Verhältnis 
zueinander, die Kriterien für die Zielerreichung, die jeweiligen Auszahlungsbeträge sowie die 
Auszahlungszeitpunkte anzupassen, vorausgesetzt, die Jahres-Maximalvergütung sowie die vor Beginn 
des Geschäftsjahres für die variablen Vergütungskomponenten festgelegten Obergrenzen werden nicht 
überschritten. 
Außergewöhnliche Entwicklungen liegen vor, wenn Umstände eingetreten sind oder mit überwiegender 
Wahrscheinlichkeit eintreten werden, die bei Festlegung der Zielvorgaben für variable 
Vergütungsbestandteile nicht vorhergesehen werden konnten und die sich erheblich auf die 
Gesamtvergütung des Geschäftsführenden Direktors auswirken. Als außergewöhnliche Entwicklungen in 
Betracht kommen insbesondere wesentliche Akquisitionen, der Verkauf wesentlicher Unternehmensteile, 
substanzielle Veränderungen in den zugrunde liegenden Rechnungslegungs-Standards oder 
Steuervorschriften, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien oder vergleichbare Tatbestände, 
außergewöhnlich weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. durch eine 
schwere Wirtschafts- oder Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen oder 
disruptive Marktentscheidungen von Kunden, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen nicht 
vorhersehbar waren. Allgemeine ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als außergewöhnliche 
Entwicklungen im vorstehenden Sinne. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Verwaltungsrat mit, 
inwieweit die Gesellschaft, die Aktionäre und die Mitarbeiter von den außergewöhnlichen 
Entwicklungen betroffen sind oder betroffen sein werden. 
Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreichen sollte, um die 
Anreizwirkung der Vergütung des Geschäftsführenden Direktors wiederherzustellen, hat der 
Verwaltungsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen auch das 
Recht, vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren. 
Sofern es zu durch außergewöhnliche Entwicklungen bedingten Anpassungen kommt, wird dies im 
Vergütungsbericht offengelegt und begründet. 
5.                                             Malus/Claw-Back 
Der Verwaltungsrat kann sich vorbehalten, in bestimmten Fällen noch nicht ausgezahlte 
variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren oder bereits ausgezahlte variable 
Vergütungsbestandteile zurückzufordern. 
Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines Geschäftsführenden Direktors 
kann der Verwaltungsrat die variablen Vergütungsbestandteile (Bonus bzw. Aktienoptionen) 
nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren (" Malus"). 
Wurden variable Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt, kann der Verwaltungsrat unter 
den vorstehend genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch ausgezahlte 
Beträge der variablen Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern (" Claw-Back"). 
Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Geschäftsführenden Direktors gegenüber der 
Gesellschaft bleibt durch die Malus- und Claw-Back-Regelungen unberührt. 
Die Reduzierung oder Rückforderung erfolgt bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen im 
vorgenannten Sinn grundsätzlich für das Jahr, in dem der erhebliche Pflicht- oder 
Compliance-Verstoß begangen wurde. Der Rückforderungszeitraum endet zwei Jahre nach 
Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils. Die Rückforderung kann auch dann noch 
erfolgen, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem geschäftsführenden Direktor 
bereits beendet ist. 
Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile auf der Basis 
fehlerhafter Daten, z. B. eines fehlerhaften Jahres- oder Konzernabschlusses, kann der 
Verwaltungsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile 
zurückfordern. 
                                              Anrechnung einer Vergütung 
6.                                             aus Mandaten und 
                                              Nebentätigkeiten 
Sofern ein geschäftsführender Direktor Bezüge aus Mandaten erhält, die er im Interesse der 
Gesellschaft wahrnimmt, muss er die Bezüge an die Gesellschaft abführen. 
Soweit ein geschäftsführender Direktor Bezüge und Leistungen von einer Gesellschaft erhält, 
an der die VELTARION SE Beteiligungen hält, muss er sich diese auf die von der VELTARION SE 
geschuldeten Bezüge und Leistungen anrechnen lassen. 
Bei der Übernahme konzernfremder Verwaltungsratsmandate entscheidet der Verwaltungsrat nach 
freiem Ermessen, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. 
                                              Vertragslaufzeiten, 
                                              Kündigungsmöglichkeiten, 
                                              Vergütung bei Beendigung 
7.                                             der Tätigkeit als 
                                              geschäftsführender 
                                              Direktor, Unterjähriger 
                                              Ein- bzw. Austritt 
Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten 
In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. 
April 2022, Empfehlung B.3, erfolgt die erstmalige Bestellung von Geschäftsführenden 
Direktoren in der Regel für längstens drei Jahre. 
Die Anstellungsverträge werden befristet auf die Dauer der jeweiligen Bestellung 
geschlossen. Ein Anstellungsvertrag kann eine Verlängerungsklausel vorsehen, nach der sich 
der Anstellungsvertrag automatisch um den Zeitraum verlängert, für den der jeweilige 
geschäftsführende Direktor erneut zum geschäftsführenden Direktor bestellt wird. 
Bei Aufnahme der Tätigkeit als geschäftsführender Direktor entscheidet der Verwaltungsrat 
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit dem neuen geschäftsführenden Direktor 
zusätzliche Vergütungsleistungen gewährt werden (insbesondere eine Umzugsbeihilfe oder ein 
Sign-On-Bonus). Der Verwaltungsrat kann anlässlich des Antritts der Tätigkeit als 
geschäftsführender Direktor insbesondere einen Ausgleich für den Verfall von Leistungen des 
vorherigen Arbeitgebers des Geschäftsführenden Direktors gewähren (z. B. 
Versorgungszusagen) oder sich an den Kosten für einen Umzug des Geschäftsführenden 
Direktors beteiligen. Die Höhe des Ausgleichs und der Umzugskosten sind 
individualvertraglich festzulegen. Die Umzugskosten sollen einen angemessenen Maximalbetrag 
nicht überschreiten. 
Wird ein geschäftsführender Direktor neu angestellt, kann der Verwaltungsrat im 
pflichtgemäßen Ermessen die Auszahlung der variablen kurzfristigen Vergütung in 
angemessenem Umfang für einen begrenzten Zeitraum auch garantieren. 
Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführenden Direktors enthält keine Regelung zur 
ordentlichen Kündigung des Vertrags. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen 
Kündigung des Anstellungsvertrags bleibt unberührt. 
Die Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren können vorsehen, dass, sollte die 
Bestellung zum geschäftsführenden Direktor vorzeitig widerrufen werden, der Gesellschaft 
und dem jeweiligen geschäftsführenden Direktor das Recht zusteht, den Anstellungsvertrag zu 
kündigen. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags 
bleibt im Übrigen unberührt. 
Vergütung bei Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführender Direktor 
Die Anstellungsverträge mit Geschäftsführenden Direktoren können auch Regelungen für die 
Vergütung im Falle der vorzeitigen Beendigung des Amts als geschäftsführender Direktor bzw. 
vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrags vorsehen. 
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (ohne dass ein wichtiger 
Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft vorliegt) kann eine 
Abfindungszahlung gewährt werden, deren Höhe jedoch auf zwei Jahres-Gesamtvergütungen 
begrenzt ist und die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags nicht übersteigen 
darf (" Abfindungs-Cap"). Auch in sonstigen Fällen vorzeitiger Beendigung sind etwaige 
Zahlungen auf eine maximale Höhe von zwei Jahresgesamtvergütungen bzw. die Vergütung der 

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September 23, 2024 09:40 ET (13:40 GMT)

DJ PTA-HV: VELTARION SE: Einladung zur ordentlichen -7-

Restlaufzeit des Anstellungsvertrags als Abfindungs-Cap begrenzt. Bei der Berechnung des 
Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung für das letzte Geschäftsjahr vor der 
vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als geschäftsführender Direktor und ggf. auf die 
voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Die Auszahlung 
noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zum Ende der 
Vertragslaufzeit entfallen, erfolgen nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und 
Leistungskriterien und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder 
Haltedauern. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des 
Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung der 
Tätigkeit als geschäftsführender Direktor auf Wunsch des Geschäftsführenden Direktors wird 
keine Abfindung gezahlt. 
Unterjähriger Ein- bzw. Austritt 
Im Falle eines Ein- oder Austritts während eines laufenden Geschäftsjahres wird die 
Gesamtvergütung einschließlich der variablen Vergütung pro rata temporis entsprechend der 
Dauer des Anstellungsvertrags im relevanten Geschäftsjahr reduziert. 
8.                                             Nachvertragliches 
                                              Wettbewerbsverbot 
In den Anstellungsverträgen können nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Rahmen des 
gesetzlich Zulässigen vereinbart werden. Für diesen Zeitraum kann eine angemessene 
Entschädigung in Höhe von jährlich 50 % der von dem geschäftsführenden Direktor zuletzt 
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gewährt werden. Die variablen Vergütungsbestandteile 
sind bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei 
abgeschlossenen Geschäftsjahre nach diesem Vergütungssystem in Ansatz zu bringen. Die 
Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Zahlungen aus Anlass einer vorzeitigen 
Beendigung der Tätigkeit als geschäftsführender Direktor gemäß Abschnitt 7 dieses 
Vergütungssystems werden auf die Karenzentschädigung angerechnet. Der Verwaltungsrat kann 
im Einzelfall auch auf die Durchsetzung des Wettbewerbsverbotes verzichten. In diesem Fall 
ist keine Zahlung zu leisten. 
9.                                             Vorübergehende Abweichungen 
Der Verwaltungsrat kann vorübergehend von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems 
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig 
ist. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Abweichung vom Vergütungssystem 
notwendig ist, um den langfristigen Interessen und der Tragfähigkeit der Gesellschaft 
insgesamt zu dienen oder um ihre Rentabilität zu gewährleisten. Derartige Situationen 
können sowohl auf gesamtwirtschaftlichen als auch unternehmensbezogenen außergewöhnlichen 
Umständen beruhen. Abweichungen sind insbesondere in wirtschaftlichen Krisen zulässig, in 
denen die Vergütung der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen (potenziellen) 
geschäftsführenden Direktor auf Basis des Vergütungssystems und die dadurch bewirkte 
Anreizstruktur im Unternehmensinteresse als nicht ausreichend erscheint. Die Bestandteile 
des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind die 
Grundvergütung (insbesondere Höhe und Auszahlungszeitpunkt), die Nebenleistungen und 
Versorgungsbezüge (Höhe, Art und Gewährungszeitpunkt), die variablen Vergütungsbestandteile 
(insbesondere die jeweiligen Bemessungsgrundlagen, die Regelungen zur Zielfestsetzung, die 
Leistungskriterien, die Regelungen zur Ermittlung der Zielerreichung und zur Festsetzung 
der Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte) einschließlich des Verhältnisses 
der Vergütungsbestandteile zueinander sowie die Maximal-Gesamtvergütung. Gelangt der 
Verwaltungsrat nach pflichtgemäßer Beurteilung zu der Auffassung, dass die Gewähr einer 
variablen Vergütung angesichts der außergewöhnlichen Situation nicht im Interesse des 
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die Gewähr einer variablen 
Vergütung zugunsten erhöhter Festbezüge vorübergehend auch vollständig verzichten. Die 
Abweichung vom Vergütungssystem soll nur vorübergehend sein und einen vom Aufsichtsrat im 
pflichtgemäßen Ermessen festgelegten Zeitraum nicht übersteigen. Eine solche Abweichung von 
dem Vergütungssystem setzt ferner voraus, dass der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen (i) feststellt, dass eine Situation vorliegt, die eine vorübergehende 
Abweichung vom Vergütungssystem im Interesse des langfristigen Wohlergehens der 
Gesellschaft erfordert und (ii) festlegt, welche konkreten Abweichungen aus seiner Sicht 
geboten sind. Soweit die Regelungen des Anstellungsvertrags mit dem geschäftsführenden 
Direktor eine einseitige Änderung der betreffenden Vergütungsbestimmungen erlauben, wird 
der Verwaltungsrat die für geboten gehaltenen Abweichungen einseitig umsetzen; ansonsten 
wird er sich bemühen, mit dem oder den betroffenen Geschäftsführenden Direktoren eine 
entsprechende vertragliche Regelung zu finden. 
                                                  Vergütungssystem 
                                                  für den 
II.2                                                Verwaltungsrat 
                                                  (Tagesordnungspunkt 
                                                  7) 
Grundlage für die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder ist der folgende, im Wortlaut 
wiedergegebene § 10 der Satzung der VELTARION SE: 
"§ 10 
Auslagenersatz, Vergütung 
(1) Über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder entscheidet die Hauptversammlung durch 
Beschluss mit einfacher Mehrheit. 
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält seine in Ausführung der Tätigkeiten als 
Verwaltungsrat angefallenen angemessenen Auslagen gegen Nachweis erstattet. Zudem schließt die 
Gesellschaft zugunsten der Verwaltungsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (sogenannte 
Directors & Officers-Versicherung) ab, die die gesetzliche Haftpflicht aus der 
Verwaltungsratstätigkeit in angemessenem Umfang abdeckt. 
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält die auf einen Auslagenersatz etwaig entfallende 
Umsatzsteuer erstattet, soweit das Verwaltungsratsmitglied berechtigt ist, der Gesellschaft die 
Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausübt". 
Bislang hat die Hauptversammlung der VELTARION SE noch nicht über eine Vergütung der Mitglieder des 
Verwaltungsrats beschlossen. Der Verwaltungsrat ist nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die 
Zahlung einer Vergütung derzeit auch nicht erforderlich ist und hat daher von einer Unterbreitung 
eines Beschlussvorschlag an die Hauptversammlung für die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder 
abgesehen. Die gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Erstattung von Auslagen der 
Verwaltungsratsmitglieder ist derzeit nach Auffassung des Verwaltungsrats ausreichend. 
Der Verwaltungsrat behält sich allerdings vor, künftig der Hauptversammlung die Zahlung einer 
Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Für den Fall, 
dass künftig auf Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung eine Vergütung für die Mitglieder 
des Verwaltungsrats gezahlt werden sollte, sollen folgende Grundsätze gelten, denen nachstehende 
Erwägungen zugrunde liegen: 
Die Vergütung des Verwaltungsrats besteht aus den folgenden Elementen: 
- einer Festvergütung und 
- einem Auslagenersatz einschließlich einer Erstattung der ggf. auf die Verwaltungsratsvergütung 
entfallenden Mehrwertsteuer. 
Das Vergütungssystem für die Verwaltungsratsmitglieder berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben. 
Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder hat insgesamt ausgewogen zu sein und in einem 
angemessenen Verhältnis zu der Verantwortung und den Aufgaben der Verwaltungsratsmitglieder sowie 
zur Lage der Gesellschaft stehen. Ferner muss die Verwaltungsratsvergütung marktüblich und geeignet 
sein, um leistungsfähige Mandatsträger zu gewinnen und auf diesem Wege für eine angemessene 
Überwachung und Beratung des Vorstands zu sorgen. 
Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder besteht in einer reinen Festvergütung. Eine variable, 
erfolgsabhängige Vergütung wird nicht gezahlt. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch die 
Beschränkung auf eine reine Festvergütung die Überwachungs- und Beratungsfunktion des 
Verwaltungsrats bestmöglich gefördert wird und damit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung 
der Gesellschaft beiträgt. Der Verzicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung vermeidet zum einen 
etwaige Fehlanreize, die für die Verwaltungsratsmitglieder gesetzt werden könnten. Ferner trägt 
eine konstante, erfolgsunabhängige Festvergütung auch dem Umstand Rechnung, dass sich der 
Überwachungs- und Beratungsaufwand des Verwaltungsrats nicht notwendig synchron zu einer positiven 

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September 23, 2024 09:40 ET (13:40 GMT)

DJ PTA-HV: VELTARION SE: Einladung zur ordentlichen -8-

oder negativen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft entwickelt. Im Gegenteil zeigt sich oftmals im 
Falle einer negativen Geschäftsentwicklung ein erhöhter Überwachungs- und Beratungsaufwand. Die 
Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass die erfolgsunabhängige Vergütung der Überwachungs- und 
Beratungsfunktion des Verwaltungsrats am besten Rechnung trägt. Dies steht auch im Einklang mit der 
Anregung G.18 des deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, nach der 
die Vergütung des Verwaltungsrats in einer Festvergütung bestehen sollte. 
Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder wird bei der VELTARION SE durch die Hauptversammlung 
festgelegt. Zu diesem Zweck wird der Verwaltungsrat gegebenenfalls der Hauptversammlung einen 
Beschlussvorschlag über die Zahlung einer Vergütung unterbreiten. Bis auf weiteres sollen von der 
Zahlung einer Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder Abstand genommen werden. 
Erläuterungen zum Vergütungssystem der Verwaltungsratsmitglieder 
Eine etwaig zu beschließende Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder hat auf den folgenden 
Erwägungen zu beruhen: 
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Verwaltungsrats orientiert sich an den gesetzlichen 
Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance 
Kodex (DCGK) in seiner jeweils anwendbaren Fassung (zuletzt in der Fassung vom 28. April 2022). 
Die VELTARION SE verfolgt in ihrem unternehmerischen Handeln eine langfristige Perspektive. Im Zuge 
einer kontinuierlichen Entwicklung soll ein Mehrwert geschaffen werden - für Aktionäre, 
Mitarbeiter, Kunden und für das Unternehmen selbst. 
Die Vergütung des Verwaltungsrats besteht aus den folgenden Elementen: 
- einer Festvergütung, 
- einem Auslagenersatz sowie 
- einer Erstattung der gegebenenfalls auf die Festvergütung und den Auslagenersatz entfallenden 
Umsatzsteuer, soweit das Verwaltungsratsmitglied berechtigt ist, der Gesellschaft die Umsatzsteuer 
gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausübt. 
Gehört ein Mitglied dem Verwaltungsrat nur ein Teil des Geschäftsjahres an, so bestimmt sich die 
Vergütung pro rata temporis. 
Die jährliche Vergütung nach dem bestehenden und zur Billigung vorgeschlagenen Vergütungssystem 
beträgt - für den Fall einer etwaigen künftigen Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
Zahlung einer Vergütung für Verwaltungsratsmitglieder - für jedes ordentliche Mitglied des 
Verwaltungsrats maximal EUR 25.000,00, für den Verwaltungsratsvorsitzenden EUR 50.000,00 und für 
den stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden EUR 37.500,00. Dabei steht es dem Verwaltungsrat 
frei, von einem Beschlussvorschlag gegenüber der Hauptversammlung zur Zahlung einer Vergütung für 
die Verwaltungsratsmitglieder und damit von einer Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder 
abzusehen, sofern er dies für angemessen und im Unternehmensinteresse liegend erachtet und dies 
nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bis auf weiteres soll von der Zahlung einer 
Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder Abstand genommen werden. Sofern künftig eine Vergütung 
für die Verwaltungsratsmitglieder gezahlt werden soll, wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung 
eine entsprechende Beschlussfassung vorschlagen. 
Das Vergütungssystem enthält keine Zusagen für Abfindungen oder Pensions- und 
Vorruhestandsregelungen. Da die Vergütung keine variablen Vergütungsbestandteile enthält, ist eine 
Angabe des relativen Verhältnisses von fixen und variablen Vergütungsbestandteilen i.S.d. § 87a 
Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz nicht erforderlich. Darüber hinaus können die Angaben nach § 87a Abs. 1 
Satz 2, Nr. 4, 6, 7 Aktiengesetz unterbleiben. 
Die in der Satzung der Gesellschaft enthaltene Vergütungsregelung für die Mitglieder des 
Verwaltungsrats sieht keine rechtsverbindliche Bindung an die Vergütungs- und 
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Aktiengesetz vor. Eine 
solche Bindung würde auch der nicht-operativen Funktion des Verwaltungsrats widersprechen und die 
Entscheidungsfreiheit der Aktionäre bei der Vergütung des Verwaltungsrats unangemessen 
einschränken. 
Die etwaige künftige Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder ist im Hinblick auf die vorgesehenen 
Höchstgrenzen für die Vergütung nach Überzeugung der Gesellschaft insgesamt ausgewogen und steht in 
einem angemessenen Verhältnis zu der Verantwortung und den Aufgaben der Verwaltungsratsmitglieder 
sowie zur Lage der Gesellschaft. Ferner ist die etwaige künftige Verwaltungsratsvergütung 
marktüblich und geeignet, leistungsfähige Mandatsträger und auf diesem Wege für eine angemessene 
Leitung der Gesellschaft und Überwachung der Umsetzung durch die Vorstandsmitglieder zu sorgen. 
Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder besteht in einer reinen Festvergütung. Eine variable, 
erfolgsabhängige Vergütung wird nicht gezahlt. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch die 
Beschränkung auf eine reine Festvergütung die Leitungs- und Überwachungsfunktion des 
Verwaltungsrats bestmöglich gefördert wird und damit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung 
der Gesellschaft beiträgt. Der Verzicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung vermeidet zum einen 
etwaige Fehlanreize, die für die Verwaltungsratsmitglieder gesetzt werden könnten. Ferner trägt 
eine konstante, erfolgsunabhängige Festvergütung auch dem Umstand Rechnung, dass sich der Leitungs- 
und Überwachungsaufwand des Verwaltungsrats nicht notwendig synchron zu einer positiven oder 
negativen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft entwickelt. Im Gegenteil zeigt sich oftmals im 
Falle einer negativen Geschäftsentwicklung ein erhöhter Leitungs- und Überwachungsaufwand. Die 
Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass sie erfolgsunabhängige Vergütung der Leitungs- und 
Überwachungsfunktion des Verwaltungsrats am besten Rechnung trägt. Dies steht auch im Einklang mit 
der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, nach 
der die Vergütung des Verwaltungsrats einer AG in einer Festvergütung bestehen sollte. Der höhere 
zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats wird 
dadurch berücksichtigt, dass die maximale Festvergütung für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats 
und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats erhöht ist. Durch diese 
Differenzierung wird sichergestellt, dass der von dem Vorsitzenden und stellvertretenden 
Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu leistende Mehraufwand angemessen vergütet und darüber hinaus 
ein ausreichender Anreiz für Verwaltungsratsmitglieder geschaffen wird, die Position des 
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu übernehmen. Die 
Differenzierung der Vergütung entspricht insofern auch der Empfehlung G.17 des DCGK in der Fassung 
vom 28. April 2022, nach der bei der Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder einer AG der höhere 
zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats 
angemessen berücksichtigt werden sollen. 
Für die Übernahme des Vorsitzes und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Verwaltungsrats ist keine 
zusätzliche Vergütung vorgesehen. Die Gesellschaft hält es aufgrund der relativ geringen Größe des 
Verwaltungsrats nicht für erforderlich, die Arbeit in den Ausschüssen im Rahmen der Vergütung 
zusätzlich zu berücksichtigten. Eine weitere Differenzierung der Vergütung ist somit nicht 
erforderlich. 
Das Vergütungssystem und die konkrete Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von 
der Hauptversammlung festgelegt, die gemäß § 113 Abs. 3 Aktiengesetz mindestens alle vier Jahre 
einen Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats fasst. Ein bestätigender 
Beschluss ist zulässig und bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen. Kommt ein bestätigender 
Beschluss nicht zustande, muss spätestens in der nächsten Hauptversammlung ein überarbeitetes 
Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Eine wesentliche Änderung des in der 
Satzung niedergelegten Vergütungssystems und der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
bedarf eines satzungsändernden Mehrheitsbeschlusses. Der Verwaltungsrat überprüft fortlaufend, ob 
das von der Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Verwaltungsrats 
mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben, den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 
und den Erwartungen des Kapitalmarkts vereinbar ist und ob es noch marktüblich ist. Stellt der 
Verwaltungsrat einen entsprechenden Änderungsbedarf fest, entwickelt er ein angepasstes 
Vergütungssystem und legt es gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz der Hauptversammlung zur 
Beschlussfassung vor. Aufgrund der diesbezüglichen Letzt- und Alleinentscheidungskompetenz der 
Hauptversammlung haben Interessenkonflikte keinen Einfluss auf den Überarbeitungsprozess des 
Vergütungssystems. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben die Aktionäre ihrerseits die Möglichkeit, das Vergütungssystem 
und die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie etwaige Änderungsvorschläge zum 

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September 23, 2024 09:40 ET (13:40 GMT)

DJ PTA-HV: VELTARION SE: Einladung zur ordentlichen -9-

Gegenstand der Tagesordnung einer Hauptversammlung gemäß § 122 Aktiengesetz auf die Tagesordnung zu 
setzen oder entsprechende (Gegen)-Anträge gemäß § 126 Aktiengesetz zu stellen. 
III.     Allgemeine Hinweise 
                                            Gesamtzahl der Aktien und 
1.                                           Stimmrechte im Zeitpunkt der 
                                            Einberufung der Hauptversammlung 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Gesellschaft EUR 500.000,00 und ist eingeteilt in 500.000 Stückaktien. Jede Stückaktie 
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
                                            Voraussetzungen für die 
2.                                           Teilnahme an der 
                                            Hauptversammlung und die 
                                            Ausübung des Stimmrechts 
Gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung der VELTARION SE sind zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung durch 
Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der in der Einladung 
bezeichneten Adresse bei der Gesellschaft anmelden. Der besondere Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Er ist durch Bestätigung des 
depotführenden Instituts in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen und muss 
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb 
der Frist nach § 123 Abs. 3 AktG zugehen. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
und zur Ausübung des Stimmrechts reicht in jedem Fall ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der 
neuen, seit dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung auf den Geschäftsschluss des 22. 
Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 8. Oktober 2024, 24:00 
Uhr, beziehen und ist in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. Der Stichtagszeitpunkt 
für den Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß der seit dem 15. Dezember 2023 geltenden 
Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG entspricht materiell unverändert der Regelung in 
§ 13 Abs. 4 der Satzung der VELTARION SE, wonach sich der Nachweis auf den Beginn 
(00:00 Uhr) des 21. Tages vor der Versammlung beziehen soll. 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens 
bis zum Ablauf des Mittwoch, den 23. Oktober 2024, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse 
oder E-Mail-Adresse zugehen: 
VELTARION SE 
c/o GFEI Aktiengesellschaft 
Ostergrube 11 
30559 Hannover 
Deutschland 
Telefax: 0511-47 40 23 19 
E-Mail: hv@gfei.de 
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des 
nachgewiesenen Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des nachgewiesenen Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der nachgewiesene 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen nach dem 
Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und 
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien 
an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft 
form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen 
Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung 
ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
werden den Aktionären Eintrittskarten als organisatorische Hilfsmittel für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der 
Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen 
wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig 
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen 
daher nichts weiter zu veranlassen. 
Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der 
leichteren organisatorischen Abwicklung. 
                                            Vollmachten; Verfahren für die 
3.                                           Ausübung des Stimmrechts durch 
                                            Bevollmächtigte 
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihr Stimmrecht in 
der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder durch eine andere Person, ausüben 
zu lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten 
sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung sowie 
ein form- und fristgerechter Nachweis seines Anteilsbesitzes. Bevollmächtigt ein 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und gemäß § 15 Abs. 
4 der Satzung der Gesellschaft grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine 
Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. 
Bei der Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, 
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde besteht ein Formerfordernis weder 
dem Gesetz noch der Satzung nach. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen die 
zu bevollmächtigende Institution oder Person eine besondere Form der Vollmacht, weil 
sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Bitte stimmen Sie sich 
daher, wenn Sie einen Intermediär, Stimmrechtsberater, geschäftsmäßig Handelnden oder 
eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder 
Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erklärt werden. Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Eintrittskarte ein Formular, 
mit dem Vollmacht an einen Bevollmächtigten erteilt werden kann. Dieses steht auch 
unter 
https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
zum Download zur Verfügung. 
Die Erklärung der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten 
Vollmacht, bzw. deren Widerruf muss entweder am Tag der Hauptversammlung am 
Versammlungsort erfolgen bzw. erbracht werden oder der Gesellschaft unter der 
folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des Dienstag, den 29. Oktober 
2024, 24:00 Uhr, zugehen: 
VELTARION SE 
c/o GFEI Aktiengesellschaft 
Ostergrube 11 
30559 Hannover 
Deutschland 
Telefax: 0511-47 40 23 19 
E-Mail: hv@gfei.de 
                                            Verfahren für die Stimmabgabe 
4.                                           durch Stimmrechtsvertreter der 
                                            Gesellschaft 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (" Stimmrechtsvertreter") als Bevollmächtigte 
nach ihren Weisungen bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall 
sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) 

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September 23, 2024 09:40 ET (13:40 GMT)

DJ PTA-HV: VELTARION SE: Einladung zur ordentlichen -10-

erteilt werden. Ein Formular, das für die Vollmacht- und Weisungserteilung, an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den 
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Dieses steht auch unter 
https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
zum Download zur Verfügung. 
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter muss aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 
Dienstag, den 29. Oktober 2024, 24:00 Uhr, unter der folgenden Postadresse oder 
elektronisch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse erfolgen: 
VELTARION SE 
c/o GFEI Aktiengesellschaft 
Ostergrube 11 
30559 Hannover 
Deutschland 
Telefax: 0511-47 40 23 19 
E-Mail: hv@gfei.de 
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs unter der oben angegebenen Adresse. 
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben 
zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. 
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend der ihnen erteilten Weisungen 
abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der 
Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben oder sich 
der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, zur 
Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Verfahrens- oder Sachanträgen entgegen. 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der 
Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren 
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der 
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. 
                                            Tagesordnungsergänzungsverlangen 
5.                                           gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
                                            SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 
                                            Abs. 2 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies 
entspricht 25.000 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
500.000,00 erreichen, können nach Art. 56 Abs. 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 
122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. 
Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 
Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist gem. § 50 Abs. 2 SEAG keine Voraussetzung für 
ein Ergänzungsverlangen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach 
Zugang des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien 
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und 
muss bei der Gesellschaft spätestens am Sonntag, den 29. September 2024, 24:00 Uhr, 
eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an 
VELTARION SE 
Verwaltungsrat 
Pariser Platz 6a 
10117 Berlin 
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre an 
E-Mail: info@veltarion.de 
zu übersenden. 
                                            Stellung von Gegenanträgen und 
6.                                           Wahlvorschlägen von Aktionären 
                                            nach Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 126 
                                            Abs. 1, 127 AktG 
Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 15. Oktober 2024, 24:00 
Uhr, (eingehend) unter Angabe ihres Namens begründete Anträge gegen einen Vorschlag 
des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. 
§ 126 Abs. 1 AktG sowie - zu Tagesordnungspunkt 5 - Vorschläge zur Wahl des 
Abschlussprüfers gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 127 AktG übersenden. Diese Anträge und/ 
oder Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Diese Anträge 
und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift 
oder E-Mail-Adresse zu richten: 
VELTARION SE 
Verwaltungsrat 
Pariser Platz 6a 
10117 Berlin 
E-Mail: info@veltarion.de 
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären werden 
unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
veröffentlicht. 
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nicht zugänglich gemacht werden, wenn folgende 
Angaben fehlen: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort bzw. Sitz des zur Wahl 
Vorgeschlagenen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
Anderweitig adressierte Anträge werden bei der Veröffentlichung nicht berücksichtigt. 
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag in der 
Hauptversammlung setzt voraus, dass dieser während der Hauptversammlung mündlich 
gestellt wird. Das Recht, während der Hauptversammlung mündliche Gegenanträge zu 
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu stellen, besteht im Übrigen unabhängig 
von einer vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft. 
7.                                           Auskunftsrecht nach Art. 53 
                                            SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Verwaltungsrat 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich grundsätzlich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns. Auch hier 
ist aber Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
erforderlich ist. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
Generaldebatte zu stellen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in bestimmten, in nach 
Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. 
Gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der 
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. 
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 
1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet 
unter 
https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
eingesehen werden. 
                                            Hinweis auf die Internetseite 
8.                                           der Gesellschaft und abrufbare 
                                            Unterlagen 
Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der Gesellschaft unter 
https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
eingestellt: 
. festgestellter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023, 
. Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2023, 
. Beschreibung des Vergütungssystems für die Verwaltungsratsmitglieder. 
Diese Einladung zur Hauptversammlung und die der Hauptversammlung zugänglich zu 
machenden Unterlagen, die Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über 
die Internetseite 
https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben 
Internetadresse bekannt gegeben. 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung 
zugänglich sein. 
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen werden ebenfalls über die oben genannte 
Internetseite zugänglich gemacht werden. 
9.                                           Informationen zum Datenschutz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 23, 2024 09:40 ET (13:40 GMT)

DJ PTA-HV: VELTARION SE: Einladung zur ordentlichen -11-

Die VELTARION SE als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhebt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer 
Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter 
(insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart 
der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger 
Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden 
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und 
satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung 
sicherzustellen. 
Soweit die VELTARION SE diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen 
Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese 
personenbezogenen Daten an die VELTARION SE. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger 
Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung zwingend 
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 
Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG. 
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die VELTARION SE 
verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen 
Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister 
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der VELTARION SE. Im 
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den 
Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme 
in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG). 
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist 
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle 
gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. 
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, 
haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die 
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer 
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie 
ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren 
Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, 
deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige 
Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer 
personenbezogenen Daten einzulegen. 
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden 
Kontaktdaten der VELTARION SE geltend machen: 
VELTARION SE 
Verwaltungsrat 
Pariser Platz 6a 
10117 Berlin 
E-Mail: info@veltarion.de 
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. 

Berlin, im September 2024

VELTARION SE

Der Verwaltungsrat

(Ende)

Aussender: VELTARION SE Adresse: Pariser Platz 6 A, 10117 Berlin Land: Deutschland Ansprechpartner: VELTARION SE E-Mail: info@veltarion.de Website: www.veltarion.de

ISIN(s): DE000A3DE9N7 (Aktie) Börsen: Regulierter Markt in München

© pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und Finanznachrichten übermittelt durch pressetext. Archiv: https://www.pressetext.com/channel/Adhoc . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300.

(END) Dow Jones Newswires

September 23, 2024 09:40 ET (13:40 GMT)

© 2024 Dow Jones News
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