Vaduz (ots) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. September 2024 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Gemeindegesetzes zur Regelung der Nachfolge einer während der Amtsdauer ausscheidenden Gemeindevorstehung verabschiedet.
Mit Art. 55 Gemeindegesetz besteht eine Stellvertreterregelung bei Verhinderung der Gemeindevorstehung und mit Art. 46 Gemeindegesetz eine Nachfolgeregelung für Gemeinderäte, die während der Amtsdauer ausscheiden. Die Nachfolge einer während der Amtsdauer ausscheidenden Gemeindevorstehung ist im Gemeindegesetz (GemG) jedoch nicht geregelt. Es handelt sich um eine Gesetzeslücke, die mit der gegenständlichen Abänderung des Gemeindegesetzes geschlossen werden soll.
Konkret wird vorgeschlagen, die Nachfolge einer während der Amtsdauer ausscheidenden Gemeindevorstehung durch eine Nachwahl zu regeln. Eine solche Nachwahl stünde Kandidatinnen und Kandidaten aller Wählergruppen und nicht nur jener Wählergruppe, der die ausgeschiedene Gemeindevorstehung angehört hat, offen.
Das Ausscheiden einer Gemeindevorstehung während der Amtsdauer bleibt ein Sonderfall. Mit der Nachwahl der Gemeindevorstehung einhergehende allfällige Verschiebungen der parteipolitischen Kräfteverhältnisse im Gemeinderat sollen deshalb akzeptiert werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 20. Dezember 2024.
Pressekontakt:
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Markus Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 60 09
markus.biedermann@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100923509
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. September 2024 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Gemeindegesetzes zur Regelung der Nachfolge einer während der Amtsdauer ausscheidenden Gemeindevorstehung verabschiedet.
Mit Art. 55 Gemeindegesetz besteht eine Stellvertreterregelung bei Verhinderung der Gemeindevorstehung und mit Art. 46 Gemeindegesetz eine Nachfolgeregelung für Gemeinderäte, die während der Amtsdauer ausscheiden. Die Nachfolge einer während der Amtsdauer ausscheidenden Gemeindevorstehung ist im Gemeindegesetz (GemG) jedoch nicht geregelt. Es handelt sich um eine Gesetzeslücke, die mit der gegenständlichen Abänderung des Gemeindegesetzes geschlossen werden soll.
Konkret wird vorgeschlagen, die Nachfolge einer während der Amtsdauer ausscheidenden Gemeindevorstehung durch eine Nachwahl zu regeln. Eine solche Nachwahl stünde Kandidatinnen und Kandidaten aller Wählergruppen und nicht nur jener Wählergruppe, der die ausgeschiedene Gemeindevorstehung angehört hat, offen.
Das Ausscheiden einer Gemeindevorstehung während der Amtsdauer bleibt ein Sonderfall. Mit der Nachwahl der Gemeindevorstehung einhergehende allfällige Verschiebungen der parteipolitischen Kräfteverhältnisse im Gemeinderat sollen deshalb akzeptiert werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 20. Dezember 2024.
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