NÜRNBERG (dpa-AFX) - Einzelhändler müssen bei Angeboten einer "Bestpreisgarantie" auch den Basispreis unmissverständlich für den Kunden klarstellen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg hervor. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen einen Einzelhandels-Discounter.
Der Einzelhändler hatte in Prospekten mit einer "30-Tage-Bestpreis-Garantie" und einem Nachlass von minus 36 Prozent gegenüber dem früheren Preis für ein bestimmtes Kaffee-Pulver geworben. Der Kaffee kostete nur noch 4,44 Euro, statt zuvor 6,99 Euro. Dass der Kaffee aber nur zwei Wochen zuvor - und damit innerhalb der genannten 30-Tages-Frist - bereits für 4,44 Euro im Angebot gewesen sei, konnte der Kunde nur durch eine schwer verständliche Fußnote erfahren.
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht, teilte das Gericht mit. Zu dieser Information sei der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift verpflichtet.
Das Oberlandesgericht bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Amberg aus erster Instanz. Es ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu./dm/DP/nas