Dresden - Der frühere Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, Klaus Rennert, hält das sächsische Landtagswahlrecht für verfassungswidrig. Insbesondere die Grundmandatsklausel, die Parteien mit zwei oder mehr Direktmandaten von der Fünfprozenthürde freistellt, verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, schreibt Rennert in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (Mittwochausgabe) anlässlich der Konstituierung des Landtags. "Wäre sie als verfassungswidrig außer Anwendung gelassen worden, so hätten den Listenbewerbern der Linkspartei keine Sitze zugeteilt werden dürfen."
Zum anderen sei es seiner Ansicht nach nicht tragbar, das Mandat des gewählten Direktbewerbers der Freien Wähler mit einem Listenbewerber seiner Partei nachzubesetzen, sollte dieser auf sein Mandat verzichten. Die entsprechende Regelung im sächsischen Landtagswahlrecht stelle eine Durchbrechung der Fünfprozentklausel dar, für die jede Rechtfertigung fehle.
Nachrücken könne allenfalls ein Ersatzbewerber, der seinen Mandatsanspruch ebenfalls der Direktwahl (Erststimmenwahl) in demselben Wahlkreis verdankt. Rennert schlägt deshalb vor, dass jeder Wahlkreisbewerber bei der Landtagswahl mit einem Ersatzbewerber antritt, ähnlich dem "running mate" (Vizekandidat) bei der US-Präsidentenwahl.
Zweifel an der Verfassungsmäßgikeit des sächsischen Wahlrechts wurden von Experten zuletzt auch hinsichtlich der Deckelung der Ausgleichsmandate geäußert. In Sachsen, wie auch in Brandenburg, darf die Zahl der Ausgleichsmandate die Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen. Dadurch kann die proportionale Sitzzuteilung nach den Zweitstimmen deutlich verzerrt werden.
Zum anderen sei es seiner Ansicht nach nicht tragbar, das Mandat des gewählten Direktbewerbers der Freien Wähler mit einem Listenbewerber seiner Partei nachzubesetzen, sollte dieser auf sein Mandat verzichten. Die entsprechende Regelung im sächsischen Landtagswahlrecht stelle eine Durchbrechung der Fünfprozentklausel dar, für die jede Rechtfertigung fehle.
Nachrücken könne allenfalls ein Ersatzbewerber, der seinen Mandatsanspruch ebenfalls der Direktwahl (Erststimmenwahl) in demselben Wahlkreis verdankt. Rennert schlägt deshalb vor, dass jeder Wahlkreisbewerber bei der Landtagswahl mit einem Ersatzbewerber antritt, ähnlich dem "running mate" (Vizekandidat) bei der US-Präsidentenwahl.
Zweifel an der Verfassungsmäßgikeit des sächsischen Wahlrechts wurden von Experten zuletzt auch hinsichtlich der Deckelung der Ausgleichsmandate geäußert. In Sachsen, wie auch in Brandenburg, darf die Zahl der Ausgleichsmandate die Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen. Dadurch kann die proportionale Sitzzuteilung nach den Zweitstimmen deutlich verzerrt werden.
© 2024 dts Nachrichtenagentur