Vaduz (ots) -
In ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2024, hat die Regierung die Abänderung von fünf Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz (SVG) beschlossen. Durch die Anpassungen werden einerseits EU-Recht und andererseits Verordnungsänderungen der Schweiz nachvollzogen. Übergeordnetes Ziel der verschiedenen Verordnungsanpassungen ist die Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr.
Die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) hat zur Folge, dass Neufahrzeuge mit den Sicherheits- sowie Assistenzsystemen ausgerüstet sein müssen. Dazu zählen etwa Sicherheitssysteme zum Schutz von Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Radfahrerinnen und Radfahrer beispielsweise durch verpflichtende Assistenzsysteme zur Warnung vor Müdigkeit oder Ablenkung, zur automatischen Notbremsung bei Gefahr oder zur Unterstützung der Gefahrenerkennung beim Rückwärtsfahren und beim Abbiegen.
Des Weiteren wird durch die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) das Mindestalter für den Erwerb eines Fahrausweises der Kategorie C (Lastwagen) von 18 auf 21 Jahre und D (Busse) von 21 auf 24 Jahre hinaufgesetzt. Ferner müssen Personen, die einen Motorradführerausweises erwerben möchten, künftig im Rahmen der Prüfung mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren sein.
Zu den Neuerungen zählen auch diverse Bestimmungen, die im Zuge der Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) eingeführt werden. Hinsichtlich des Tragens von Sicherheitsgurten gilt neu, dass Fahrzeugführerinnen und -führer für die ordnungsgemässe Sicherung von Kindern bis unter 12 Jahren statt wie zuvor bis unter 14 Jahren verantwortlich sind. Ausserdem wird die Gurttragepflicht insofern gelockert, dass für das Führen von respektive Mitfahren in Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren kein Sicherheitsgurt getragen werden muss, wenn das Fahrzeug nicht schneller als 25 km/h fährt. Ebenfalls neu ist, dass nur noch neue Kinderrückhaltevorrichtungen verkauft werden dürfen, welche die Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 129 erfüllen.
Neben den genannten Abänderungen von VRV, VZV und VTS umfasst der Beschluss der Regierung auch Abänderungen der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) und der Verordnung über die Abänderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV). Mit der Anpassung der CZV erfolgt im Bereich der Grundausbildung und Weiterbildung für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer eine Vereinheitlichung. Aus diesem Grund wird beispielsweise das Berufsbild der Strassentransportfachfrau bzw. -fachmanns neu aufgenommen und damit das bisherige Berufsbild des Lastwagenführerlehrlings aktualisiert.
Die Verordnungsänderungen treten am 1. November 2024 in Kraft.
Pressekontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Maximilian Rüdisser, Generalsekretär
T +423 236 64 42
infrastruktur@regierung.li
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100924107
In ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2024, hat die Regierung die Abänderung von fünf Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz (SVG) beschlossen. Durch die Anpassungen werden einerseits EU-Recht und andererseits Verordnungsänderungen der Schweiz nachvollzogen. Übergeordnetes Ziel der verschiedenen Verordnungsanpassungen ist die Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr.
Die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) hat zur Folge, dass Neufahrzeuge mit den Sicherheits- sowie Assistenzsystemen ausgerüstet sein müssen. Dazu zählen etwa Sicherheitssysteme zum Schutz von Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Radfahrerinnen und Radfahrer beispielsweise durch verpflichtende Assistenzsysteme zur Warnung vor Müdigkeit oder Ablenkung, zur automatischen Notbremsung bei Gefahr oder zur Unterstützung der Gefahrenerkennung beim Rückwärtsfahren und beim Abbiegen.
Des Weiteren wird durch die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) das Mindestalter für den Erwerb eines Fahrausweises der Kategorie C (Lastwagen) von 18 auf 21 Jahre und D (Busse) von 21 auf 24 Jahre hinaufgesetzt. Ferner müssen Personen, die einen Motorradführerausweises erwerben möchten, künftig im Rahmen der Prüfung mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren sein.
Zu den Neuerungen zählen auch diverse Bestimmungen, die im Zuge der Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) eingeführt werden. Hinsichtlich des Tragens von Sicherheitsgurten gilt neu, dass Fahrzeugführerinnen und -führer für die ordnungsgemässe Sicherung von Kindern bis unter 12 Jahren statt wie zuvor bis unter 14 Jahren verantwortlich sind. Ausserdem wird die Gurttragepflicht insofern gelockert, dass für das Führen von respektive Mitfahren in Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren kein Sicherheitsgurt getragen werden muss, wenn das Fahrzeug nicht schneller als 25 km/h fährt. Ebenfalls neu ist, dass nur noch neue Kinderrückhaltevorrichtungen verkauft werden dürfen, welche die Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 129 erfüllen.
Neben den genannten Abänderungen von VRV, VZV und VTS umfasst der Beschluss der Regierung auch Abänderungen der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) und der Verordnung über die Abänderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV). Mit der Anpassung der CZV erfolgt im Bereich der Grundausbildung und Weiterbildung für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer eine Vereinheitlichung. Aus diesem Grund wird beispielsweise das Berufsbild der Strassentransportfachfrau bzw. -fachmanns neu aufgenommen und damit das bisherige Berufsbild des Lastwagenführerlehrlings aktualisiert.
Die Verordnungsänderungen treten am 1. November 2024 in Kraft.
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