
Nach Auffassung des 6. Senats hat der Betreiber eines Online-Nachrichtenportals einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch. Im konkreten Fall sei das Portal ein im Internet frei zugängliches, audiovisuelles und journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot und deshalb mit dem Auskunftsanspruch der Presse oder dem Rundfunk gleichzustellen.
Zudem bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein Aktualitätsbezug, sodass das Gericht bereits im Eilverfahren entscheide und ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden muss.
Der Antragsteller habe hinreichend dargelegt, dass es sich beim Vorgehen der Bundesregierung gegen regierungskritische Presseberichterstattung mit Hilfe externer Anwaltskanzleien um ein neues Phänomen handele, an dem ein großes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Der Beschluss ist nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts "unanfechtbar" (Beschluss vom 18. Oktober 2024 - OVG 6 S 37/24).
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