Berlin - Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das Bundesinnenministerium in einem Eilverfahren verpflichtet, dem Betreiber eines Online-Nachrichtenportals Auskunft zu erteilen, gegen welche Person es im Jahr 2022 mit einem anwaltlichen Unterlassungsbegehren vorgegangen ist und wie die beanstandete Äußerung lautete.
Nach Auffassung des 6. Senats hat der Betreiber eines Online-Nachrichtenportals einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch. Im konkreten Fall sei das Portal ein im Internet frei zugängliches, audiovisuelles und journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot und deshalb mit dem Auskunftsanspruch der Presse oder dem Rundfunk gleichzustellen.
Zudem bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein Aktualitätsbezug, sodass das Gericht bereits im Eilverfahren entscheide und ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden muss.
Der Antragsteller habe hinreichend dargelegt, dass es sich beim Vorgehen der Bundesregierung gegen regierungskritische Presseberichterstattung mit Hilfe externer Anwaltskanzleien um ein neues Phänomen handele, an dem ein großes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Der Beschluss ist nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts "unanfechtbar" (Beschluss vom 18. Oktober 2024 - OVG 6 S 37/24).
Nach Auffassung des 6. Senats hat der Betreiber eines Online-Nachrichtenportals einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch. Im konkreten Fall sei das Portal ein im Internet frei zugängliches, audiovisuelles und journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot und deshalb mit dem Auskunftsanspruch der Presse oder dem Rundfunk gleichzustellen.
Zudem bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein Aktualitätsbezug, sodass das Gericht bereits im Eilverfahren entscheide und ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden muss.
Der Antragsteller habe hinreichend dargelegt, dass es sich beim Vorgehen der Bundesregierung gegen regierungskritische Presseberichterstattung mit Hilfe externer Anwaltskanzleien um ein neues Phänomen handele, an dem ein großes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Der Beschluss ist nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts "unanfechtbar" (Beschluss vom 18. Oktober 2024 - OVG 6 S 37/24).
© 2024 dts Nachrichtenagentur