Vaduz (ots) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2024 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes, des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, des Staatsanwaltschaftsgesetzes sowie des Jugendgerichtsgesetzes verabschiedet.
Mit dieser Vorlage sollen unterschiedliche Materiengesetze im Bereich des Strafrechts angepasst werden. Die zentralen Abänderungen betreffen die folgenden Bereiche:
Im Strafgesetzbuch sollen die Einweisungsvoraussetzungen für eine strafrechtliche Unterbringung von Täterinnen und Tätern mit psychischen Beeinträchtigungen in geeigneten Einrichtungen neu geregelt werden.
Durch eine Anpassung der Strafprozessordnung soll die Staatsanwaltschaft zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Opportunitätsentscheidung treffen und von der Aufklärung eines bestehenden Verdachts absehen können. Die Staatsanwaltschaft soll in bestimmtem Umfang von ihrer unbedingten Aufklärungsverpflichtung befreit werden, um im Interesse eines effizienten Ermittlungsverfahrens sowie auch der Verfahrensbetroffenen ihre Ressourcen optimal einsetzen zu können. Das im Strafverfahrensrecht bereits normierte Opportunitätsprinzip soll zu diesem Zweck an die österreichische Rezeptionsvorlage angepasst und gegenüber dem geltenden Recht erweitert werden.
Des Weiteren soll bei Übertretungen und bei Vergehen, die nur mit einer Busse oder einer Geldstrafe sanktioniert werden, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ohne vorausgehendes Verfahren eine Strafverfügung durch das Landgericht erlassen werden können.
Vor dem Hintergrund zunehmender organisierter und grenzüberschreitender Kriminalität sollen in der Strafprozessordnung zudem die Rechtsgrundlagen für neue Ermittlungsmethoden zur optischen und akustischen Überwachung von Personen geschaffen werden, die in erster Linie bei der Bekämpfung von Schwerkriminalität zum Einsatz gelangen. Bei der optischen und akustischen Überwachung handelt es sich um das geheime Überwachen einer Person unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre sowie unter Verwendung technischer Hilfsmittel zur Bild- oder Tonübertragung oder zur Bild- oder Tonaufnahme. In der Schweiz, Österreich und Deutschland wurden die gesetzlichen Grundlagen für die akustische und optische Überwachung bereits vor vielen Jahren geschaffen. Mit dieser Anpassung des Strafverfahrensrechts soll eine Gesetzeslücke im liechtensteinischen Recht geschlossen werden.
Des Weiteren soll eine gesetzliche Regelung für die Freigabe von Verwaltungskosten bei gesperrten Vermögenswerten im Zuge eines Straf- oder Strafrechtshilfeverfahrens eingeführt werden. Damit soll der Weiterbestand der Bankverbindung im Falle einer gerichtlich verhängten Kontosperre sichergestellt werden. Pauschalierte bzw. standardisierte Entgelte und Spesen sollen demnach ex lege von der betroffenen Bank belastet werden können, ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses des Landgerichts bedarf. Alle sonstigen Verwaltungskosten sollen weiterhin vom Landgericht in einer Einzelfallentscheidung freigegeben werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 22. Januar 2025.
Pressekontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Generalsekretariat
T +423 236 64 42
justiz@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100925133
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2024 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes, des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, des Staatsanwaltschaftsgesetzes sowie des Jugendgerichtsgesetzes verabschiedet.
Mit dieser Vorlage sollen unterschiedliche Materiengesetze im Bereich des Strafrechts angepasst werden. Die zentralen Abänderungen betreffen die folgenden Bereiche:
Im Strafgesetzbuch sollen die Einweisungsvoraussetzungen für eine strafrechtliche Unterbringung von Täterinnen und Tätern mit psychischen Beeinträchtigungen in geeigneten Einrichtungen neu geregelt werden.
Durch eine Anpassung der Strafprozessordnung soll die Staatsanwaltschaft zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Opportunitätsentscheidung treffen und von der Aufklärung eines bestehenden Verdachts absehen können. Die Staatsanwaltschaft soll in bestimmtem Umfang von ihrer unbedingten Aufklärungsverpflichtung befreit werden, um im Interesse eines effizienten Ermittlungsverfahrens sowie auch der Verfahrensbetroffenen ihre Ressourcen optimal einsetzen zu können. Das im Strafverfahrensrecht bereits normierte Opportunitätsprinzip soll zu diesem Zweck an die österreichische Rezeptionsvorlage angepasst und gegenüber dem geltenden Recht erweitert werden.
Des Weiteren soll bei Übertretungen und bei Vergehen, die nur mit einer Busse oder einer Geldstrafe sanktioniert werden, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ohne vorausgehendes Verfahren eine Strafverfügung durch das Landgericht erlassen werden können.
Vor dem Hintergrund zunehmender organisierter und grenzüberschreitender Kriminalität sollen in der Strafprozessordnung zudem die Rechtsgrundlagen für neue Ermittlungsmethoden zur optischen und akustischen Überwachung von Personen geschaffen werden, die in erster Linie bei der Bekämpfung von Schwerkriminalität zum Einsatz gelangen. Bei der optischen und akustischen Überwachung handelt es sich um das geheime Überwachen einer Person unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre sowie unter Verwendung technischer Hilfsmittel zur Bild- oder Tonübertragung oder zur Bild- oder Tonaufnahme. In der Schweiz, Österreich und Deutschland wurden die gesetzlichen Grundlagen für die akustische und optische Überwachung bereits vor vielen Jahren geschaffen. Mit dieser Anpassung des Strafverfahrensrechts soll eine Gesetzeslücke im liechtensteinischen Recht geschlossen werden.
Des Weiteren soll eine gesetzliche Regelung für die Freigabe von Verwaltungskosten bei gesperrten Vermögenswerten im Zuge eines Straf- oder Strafrechtshilfeverfahrens eingeführt werden. Damit soll der Weiterbestand der Bankverbindung im Falle einer gerichtlich verhängten Kontosperre sichergestellt werden. Pauschalierte bzw. standardisierte Entgelte und Spesen sollen demnach ex lege von der betroffenen Bank belastet werden können, ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses des Landgerichts bedarf. Alle sonstigen Verwaltungskosten sollen weiterhin vom Landgericht in einer Einzelfallentscheidung freigegeben werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 22. Januar 2025.
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