Das Bundeskartellamt hat gegen die Strabag AG, Köln, eine Geldbuße in Höhe von 2,79 Mio. Euro wegen verbotener Absprachen im Rahmen einer Ausschreibung (sog. Submissionsabsprachen) verhängt. Die Absprachen erfolgten im Zusammenhang mit der Vergabe eines Bauauftrages zur Sanierung der Zoobrücke in Köln Anfang 2017. Mitarbeitende der Unternehmen Strabag und Kemna Bau Andreae GmbH & Co. KG, Pinneberg, hatten vereinbart, dass Kemna bei der Ausschreibung ein Schutzangebot abgibt, um die Erteilung des Zuschlags an eine Bietergemeinschaft unter Beteiligung der Strabag zu ermöglichen. Als Gegenleistung hat Kemna eine Ausgleichszahlung erhalten.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: ""Ziel eines jeden Ausschreibungsverfahrens ist es, gute Qualität zu möglichst günstigen Konditionen zu beschaffen. Wenn die Bieter hingegen - so wie hier geschehen - durch illegale Kartellabsprachen beeinflussen, wer den Auftrag erhält, können Vergabeverfahren nicht zum gewünschten Qualitäts- und Preiswettbewerb führen. Schätzungen zufolge soll durch Submissionsabsprachen allein bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand in Deutschland ein Schaden in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr entstehen"."
Neben der kartellrechtlichen Relevanz sind Submissionsabsprachen auch nach § 298 des Strafgesetzbuches strafbar. Die Verfolgung der Unternehmen obliegt dabei dem Bundeskartellamt, für die Verfolgung der beteiligten Personen ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Im vorliegenden Fall hat das Bundeskartellamt im September 2021 gemeinsam mit der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft Köln eine Durchsuchungsaktion durchgeführt und im Laufe des Verfahrens konstruktiv mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet.
Ausgelöst wurde das Verfahren zunächst durch einen anonymen Hinweis im Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes.
Das Verfahren gegen das Unternehmen Kemna wurde in Anwendung der Vorschriften zur sog. Kronzeugenregelung eingestellt, weil Kemna mit dem Bundeskartellamt kooperierte und erst durch die von Kemna vorgelegten Beweismittel der Nachweis der Tat ermöglicht wurde. Die Strabag AG hat während des Verfahrens ebenfalls mit dem Bundeskartellamt kooperiert und schließlich einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) zugestimmt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: ""Ziel eines jeden Ausschreibungsverfahrens ist es, gute Qualität zu möglichst günstigen Konditionen zu beschaffen. Wenn die Bieter hingegen - so wie hier geschehen - durch illegale Kartellabsprachen beeinflussen, wer den Auftrag erhält, können Vergabeverfahren nicht zum gewünschten Qualitäts- und Preiswettbewerb führen. Schätzungen zufolge soll durch Submissionsabsprachen allein bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand in Deutschland ein Schaden in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr entstehen"."
Neben der kartellrechtlichen Relevanz sind Submissionsabsprachen auch nach § 298 des Strafgesetzbuches strafbar. Die Verfolgung der Unternehmen obliegt dabei dem Bundeskartellamt, für die Verfolgung der beteiligten Personen ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Im vorliegenden Fall hat das Bundeskartellamt im September 2021 gemeinsam mit der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft Köln eine Durchsuchungsaktion durchgeführt und im Laufe des Verfahrens konstruktiv mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet.
Ausgelöst wurde das Verfahren zunächst durch einen anonymen Hinweis im Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes.
Das Verfahren gegen das Unternehmen Kemna wurde in Anwendung der Vorschriften zur sog. Kronzeugenregelung eingestellt, weil Kemna mit dem Bundeskartellamt kooperierte und erst durch die von Kemna vorgelegten Beweismittel der Nachweis der Tat ermöglicht wurde. Die Strabag AG hat während des Verfahrens ebenfalls mit dem Bundeskartellamt kooperiert und schließlich einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) zugestimmt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.
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