Vaduz (ots) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 12. November 2024, die Verordnung über die Abänderung der Gewässerschutzverordnung verabschiedet.
Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, gibt die Gewässerschutzverordnung eine an die Höhenlage der Ausbringungsflächen angepasste, zeitliche Vegetationsruhe vor, während der die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngern verboten ist.
Mit der fortschreitenden Klimaerwärmung sind die Temperaturen gestiegen, wodurch die bisherige Festlegung und Abstufung nach zwei Höhenlagen für Ausbringungsflächen bis 800 m über Meer und über 800 m über Meer den klimatischen Bedingungen nicht mehr gerecht wird. Daher wurde die Gewässerschutzverordnung dahingehend angepasst, dass neu eine weitere Stufe der Höhenlage für Ausbringungsflächen über 800 bis 1200 m über Meer festgelegt wird. Die Vegetationsruhe für diese Höhenlage ist kürzer als jene für Höhenlagen über 1200 m.ü.M. Sie beginnt am 1. Dezember 2024 und dauert bis zum 28. Februar 2025.
Diese Anpassung steht im Einklang mit dem agrarpolitischen Bericht 2022, der u.a. darauf abzielt, den Landwirtinnen und Landwirten eine grössere Flexibilität bei der Bewirtschaftung der Hanglagen zu ermöglichen.
Pressekontakt:
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Jörg Giezendanner, Amt für Umwelt, Abteilung Umweltschutz
T +423 236 74 51
joerg.giezendanner@llv.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100925730
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 12. November 2024, die Verordnung über die Abänderung der Gewässerschutzverordnung verabschiedet.
Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, gibt die Gewässerschutzverordnung eine an die Höhenlage der Ausbringungsflächen angepasste, zeitliche Vegetationsruhe vor, während der die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngern verboten ist.
Mit der fortschreitenden Klimaerwärmung sind die Temperaturen gestiegen, wodurch die bisherige Festlegung und Abstufung nach zwei Höhenlagen für Ausbringungsflächen bis 800 m über Meer und über 800 m über Meer den klimatischen Bedingungen nicht mehr gerecht wird. Daher wurde die Gewässerschutzverordnung dahingehend angepasst, dass neu eine weitere Stufe der Höhenlage für Ausbringungsflächen über 800 bis 1200 m über Meer festgelegt wird. Die Vegetationsruhe für diese Höhenlage ist kürzer als jene für Höhenlagen über 1200 m.ü.M. Sie beginnt am 1. Dezember 2024 und dauert bis zum 28. Februar 2025.
Diese Anpassung steht im Einklang mit dem agrarpolitischen Bericht 2022, der u.a. darauf abzielt, den Landwirtinnen und Landwirten eine grössere Flexibilität bei der Bewirtschaftung der Hanglagen zu ermöglichen.
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