KARLSRUHE/FRANKFURT (dpa-AFX) - Auch das zweite Urteil gegen Cum-Ex-Schlüsselfigur Hanno Berger wegen schwerer Steuerhinterziehung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision von Berger gegen seine Verurteilung am Landgericht Wiesbaden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verworfen, wie Deutschlands oberstes Strafgericht in Karlsruhe mitteilt. Damit können nun beide Urteile gegen Berger - am Landgericht Bonn sowie in Wiesbaden - verrechnet werden.
Berger gilt als Wegbereiter für die Cum-Ex-Aktiendeals in Deutschland, mit denen der Staat um geschätzt mindestens zehn Milliarden Euro geprellt wurde. Berger pries die Geschäfte bei Banken und Reichen als rechtssichere Steueroptimierung an, beriet bei der Konstruktion und verdiente Millionen daran. Später floh "Mr. Cum-Ex" vor der Justiz in die Schweiz, bis er im Februar 2022 nach Deutschland ausgeliefert wurde.
Zwei Urteile gegen "Mr. Cum-Ex"
Bereits im Dezember 2022 hatte das Landgericht Bonn Berger wegen drei Fällen von besonders schwerer Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von acht Jahren und zur Rückzahlung von rund 13,7 Millionen Euro verurteilt.
Zudem war Berger in Wiesbaden wegen schwerer Steuerhinterziehung angeklagt gewesen, das Urteil fiel im Mai 2023 (Aktenzeichen: 6 KLs - 1111 Js 18753/21). Dabei wurde der Steueranwalt auch zur Rückzahlung von Taterträgen in Höhe von 1,1 Millionen Euro verurteilt.
Mit der Bestätigung des Wiesbadener Urteils durch den BGH kann aus den beiden Urteilen nun eine Gesamtstrafe gebildet werden. Damit drohen Berger maximal 15 Jahre Haft - tatsächlich dürften es aber deutlich weniger werden. Die Entscheidung darüber liegt am Landgericht Bonn.
Juristische Niederlagen in allen Instanzen
Gegen das Bonner Urteil hatte Bergers Anwalt Verfahrensfehler geltend gemacht und war bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, aber dort im Februar mit seiner Beschwerde gescheitert. Damals hatte Berger angekündigt, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wenden zu wollen.
Bei Cum-Ex-Deals, die ihre Hochphase zwischen 2006 und 2011 hatten, ließen sich Banken und Investoren nie gezahlte Kapitalertragssteuern erstatten. Rund um den Dividendenstichtag wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Ausschüttungsanspruch zwischen Beteiligten hin- und hergeschoben. Am Ende erstatteten Finanzämter nicht gezahlte Steuern. 2012 wurde die Gesetzeslücke geschlossen. 2021 entschied der BGH, dass Cum-Ex-Geschäfte als Steuerhinterziehung zu werten sind./als/DP/men