Das Bundesarbeitsgericht verdeutlicht: Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung im Zuge eines Tarifvertrags zur Corona-Krise muss vertrauensschutz- und verhältnismäßigkeitskonform sein. Geklagt hatte ein Flugbegleiter der Lufthansa. Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) aufgrund eines Tarifvertrags zur Krisenbewältigung in der Corona-Pandemie und zur Absicherung des Personals muss zu ihrer Wirksamkeit Maßstäben zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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