Erben Familienangehörige eine Wohnimmobilie und nutzen diese selbst, gilt sie als Familienheim. Dann entfällt die Erbschaftsteuer - jedoch nicht uneingeschränkt. Auf einen beim Bundesfinanzhof anhängigen Fall verweist aktuell die Wüstenrot Bausparkasse. Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche fällt unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich begünstigt. ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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