Bern (ots) -
Parteien: X. c. "Le Quotidien Jurassien"
Themen: Wahrheitssuche / Trennung von Fakten und Kommentar / Unterschlagung wichtiger Informationen
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung:
Der Presserat hat eine Beschwerde eines Lesers gegen den "Quotidien Jurassien" abgewiesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstiess der Artikel "Centre de renfort: trop loin pour intervenir à temps à Elay" ("Einsatzzentrale: Zu weit entfernt, um in Elay rechtzeitig einzugreifen") gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Journalismuskodex. Der Artikel sei "tendenziös", insbesondere weil er die Tatsache verschweige, dass die Gemeinden des Grand Val, zu dem auch Elay gehört, sich zu einer lokalen Feuerwehr zusammengeschlossen haben.
Der Presserat ist der Ansicht, dass die breite Öffentlichkeit weitgehend darüber informiert ist, dass es in der ganzen Schweiz lokale Milizfeuerwehren gibt, die in zahlreichen Situationen (Brand, Naturschäden usw.) eingreifen können. Dem "Quotidien Jurassien" ist somit nicht vorzuwerfen, nicht auf diese Tatsache hingewiesen zu haben. Auch mit der Veröffentlichung einer von der Gebäudeversicherung Bern erstellten Karte der Region hat er keinen Fehler begangen: Das Dokument ist von öffentlichem Interesse, es wurde nicht manipuliert, und seine Quelle ist klar angegeben.
Bezüglich Unterscheidung zwischen Fakten und Kommentar stellte der Rat fest, dass der Journalist seine Meinung in einem Kommentar geäussert hat, der als solcher gekennzeichnet und ordnungsgemäss vom Tatsachenartikel getrennt ist. Einige Passagen des Artikels selbst sowie dessen allgemeiner Tonfall lassen jedoch die Voreingenommenheit des Autors erkennen. Der Rat ist der Ansicht, dass der Autor durchaus mehr Zurückhaltung hätte üben können, ohne jedoch auf einen Verstoss gegen Ziffer 2 des Kodex zu schliessen. Im Ergebnis hat er die Beschwerde abgewiesen.
https://presserat.ch/complaints/40_2024/
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Consiglio svizzero della stampa
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Beschwerde abgewiesen
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Der Presserat hat eine Beschwerde eines Lesers gegen den "Quotidien Jurassien" abgewiesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstiess der Artikel "Centre de renfort: trop loin pour intervenir à temps à Elay" ("Einsatzzentrale: Zu weit entfernt, um in Elay rechtzeitig einzugreifen") gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Journalismuskodex. Der Artikel sei "tendenziös", insbesondere weil er die Tatsache verschweige, dass die Gemeinden des Grand Val, zu dem auch Elay gehört, sich zu einer lokalen Feuerwehr zusammengeschlossen haben.
Der Presserat ist der Ansicht, dass die breite Öffentlichkeit weitgehend darüber informiert ist, dass es in der ganzen Schweiz lokale Milizfeuerwehren gibt, die in zahlreichen Situationen (Brand, Naturschäden usw.) eingreifen können. Dem "Quotidien Jurassien" ist somit nicht vorzuwerfen, nicht auf diese Tatsache hingewiesen zu haben. Auch mit der Veröffentlichung einer von der Gebäudeversicherung Bern erstellten Karte der Region hat er keinen Fehler begangen: Das Dokument ist von öffentlichem Interesse, es wurde nicht manipuliert, und seine Quelle ist klar angegeben.
Bezüglich Unterscheidung zwischen Fakten und Kommentar stellte der Rat fest, dass der Journalist seine Meinung in einem Kommentar geäussert hat, der als solcher gekennzeichnet und ordnungsgemäss vom Tatsachenartikel getrennt ist. Einige Passagen des Artikels selbst sowie dessen allgemeiner Tonfall lassen jedoch die Voreingenommenheit des Autors erkennen. Der Rat ist der Ansicht, dass der Autor durchaus mehr Zurückhaltung hätte üben können, ohne jedoch auf einen Verstoss gegen Ziffer 2 des Kodex zu schliessen. Im Ergebnis hat er die Beschwerde abgewiesen.
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