Bern (ots) -
Parteien: X. c. "Tribune de Genéve", "Le Courrier" und "20 minutes"
Themen: Unterschlagen wichtiger Informationen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Identifikation
Zusammenfassung:
Im Februar 2023 berichteten die Zeitungen "Tribune de Genéve", "Le Courrier" und "20 minutes" über eine Konfliktsituation, die sich im "Département de la cohésion sociale" (Departement für soziale Kohäsion) des Kantons Genf abspielte und eine Generalsekretärin belastete. In ihrer Beschwerde, die sich gegen diese drei Medien richtet, macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, dass die Behauptungen nicht überprüft und das offizielle Dementi des Sprechers des Departements nicht wiedergegeben worden sind; ausserdem sei sie trotz schwerwiegender Vorwürfe nicht persönlich angehört worden und zudem in den Artikeln identifizierbar.
Der Presserat ist der Ansicht, dass die Quellen der veröffentlichten Äusserungen bezeichnet und die Bedingungen für die Verwendung von Quellen eingehalten worden sind. Die Öffentlichkeit wurde daher in dieser Hinsicht nicht irregeführt. Er stellt zudem fest, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich erkennbar ist, ist aber der Ansicht, dass dies in diesem Fall zulässig ist, da sie als Generalsekretärin eines Departements eine staatliche Führungsposition innehat und somit als Person von öffentlichem Interesse ist.
Der Rat kommt jedoch zum Schluss, dass das offizielle Dementi des Sprechers des Departements in den Artikeln des "Courrier" und der "Tribune de Genéve" hätte erwähnt werden müssen, da diese Information der Öffentlichkeit einen wichtigen zusätzlichen Aspekt vermittelt. Er weist darauf hin, dass die in den Artikeln namentlich genannte Person nicht direkt angehört wurde. Da es sich um schwerwiegende Vorwürfe handelt, ist es journalistische Pflicht, die Person selbst anzuhören, auch wenn es der Usanz entspricht, dass auf den Mediensprecher des Departements verwiesen wird.
Der Presserat hat deshalb die Beschwerde gegen den "Courrier" und die "Tribune de Genéve" teilweise gutgeheissen: Die beiden Medien haben gegen Ziffer 3 des Journalimuskodex verstossen, indem sie über schwere Vorwürfe berichteten, ohne der beschuldigten Person die Möglichkeit zu geben, sich direkt dazu zu äussern. Der Rat hat hingegen die Beschwerde gegen "20 minutes" abgewiesen: Zwar entbindet die Übernahme von Informationen von anderen Medien "20 minutes" nicht von der Verantwortung, diese zu überprüfen. Die übernommenen Aussagen sind jedoch im Konditional verfasst und vorsichtig formuliert.
https://presserat.ch/complaints/39_2024/
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
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+41 (0)77 405 43 37
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018292/100926300
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Im Februar 2023 berichteten die Zeitungen "Tribune de Genéve", "Le Courrier" und "20 minutes" über eine Konfliktsituation, die sich im "Département de la cohésion sociale" (Departement für soziale Kohäsion) des Kantons Genf abspielte und eine Generalsekretärin belastete. In ihrer Beschwerde, die sich gegen diese drei Medien richtet, macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, dass die Behauptungen nicht überprüft und das offizielle Dementi des Sprechers des Departements nicht wiedergegeben worden sind; ausserdem sei sie trotz schwerwiegender Vorwürfe nicht persönlich angehört worden und zudem in den Artikeln identifizierbar.
Der Presserat ist der Ansicht, dass die Quellen der veröffentlichten Äusserungen bezeichnet und die Bedingungen für die Verwendung von Quellen eingehalten worden sind. Die Öffentlichkeit wurde daher in dieser Hinsicht nicht irregeführt. Er stellt zudem fest, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich erkennbar ist, ist aber der Ansicht, dass dies in diesem Fall zulässig ist, da sie als Generalsekretärin eines Departements eine staatliche Führungsposition innehat und somit als Person von öffentlichem Interesse ist.
Der Rat kommt jedoch zum Schluss, dass das offizielle Dementi des Sprechers des Departements in den Artikeln des "Courrier" und der "Tribune de Genéve" hätte erwähnt werden müssen, da diese Information der Öffentlichkeit einen wichtigen zusätzlichen Aspekt vermittelt. Er weist darauf hin, dass die in den Artikeln namentlich genannte Person nicht direkt angehört wurde. Da es sich um schwerwiegende Vorwürfe handelt, ist es journalistische Pflicht, die Person selbst anzuhören, auch wenn es der Usanz entspricht, dass auf den Mediensprecher des Departements verwiesen wird.
Der Presserat hat deshalb die Beschwerde gegen den "Courrier" und die "Tribune de Genéve" teilweise gutgeheissen: Die beiden Medien haben gegen Ziffer 3 des Journalimuskodex verstossen, indem sie über schwere Vorwürfe berichteten, ohne der beschuldigten Person die Möglichkeit zu geben, sich direkt dazu zu äussern. Der Rat hat hingegen die Beschwerde gegen "20 minutes" abgewiesen: Zwar entbindet die Übernahme von Informationen von anderen Medien "20 minutes" nicht von der Verantwortung, diese zu überprüfen. Die übernommenen Aussagen sind jedoch im Konditional verfasst und vorsichtig formuliert.
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