Dem Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ist die bezogene Einspeisevergütung auf das Bürgergeld anzurechnen, entschied das Bundessozialgericht. Eine Erwerbstätigkeit, aus der wiederum Freibeträge entstünden, liegt dagegen nicht vor. Die mit einer Photovoltaik-Anlage erwirtschaftete Einspeisevergütung ist von bezogener Grundsicherung für Arbeitssuchende - früher "Arbeitslosengeld II", heute "Bürgergeld" - als ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) in Abzug zu bringen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel zur ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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