Das Amtsgericht München erkannte einem Auftraggeber, dessen bereits bezahlte Anlage erst nach dem Stichtag für den Umsatzsteuer-Nullsatz bei Photovoltaik ans Netz ging, einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ist eine Photovoltaik-Anlage grundsätzlich erst dann als fertiggestellt zu betrachten, wenn sie definitiv funktionstüchtig, also ans Stromnetz angeschlossen ist. Dies hielt das Amtsgericht München in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil fest, bei dem es um die Erstattung der Umsatzsteuer ging (Aktenzeichen: 158 C 24118/23). ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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